264 Staatsdienst und Staatsdiener.
dadurch zeigt, daß sie den mißliebigen Beamten in das Sibirien ihres Landes ver-setzt. Völlig thöricht aber ist es, wenn eine Regierung ihre Beamten ohne Brach,lung der Verschiedenartigkcit der Wirkungskreise versetzt, z. B. Professoren widerWillen zu Beamten macht, und umgekehrt. Auch hier liegt es besonders im öffent-lichen Interesse, wenn der Staat in Beziehung auf richterliche Beamte auf das ihmzustehende Recht verzichtet, um den Schein der Willkür auszuschließen. Was end-lich die Suspension betrifft, so ist solche als Strafmittel mit Recht in einigen deut-schen Staaten, ;. B. in Würtemberg und Braunschweig, abgeschafft. Dagegen istsie allerdings als provisorische Maßregel während einer peinlichen oder Disciplinar-Untersuchung gerechtfertigt, theils um Ärgerniß zu verhüten, das aus der Fortführungdes Amts entstehen könnte, theils um dem Beamten die Möglichkeit der Fortsetzungdes Verbrechens oder der Vereitlung der Untersuchung abzuschneiden. Indessen isteben nur die Suspension vom Amte, nicht auch die gänzliche oder theilweise Entzie-hung des Gehalts, wie dies verschiedene deutsche Gesetze anordnen, gerechtfertigt,wiewol allerdings im Interesse der Staatskasse oder eines andern Betheiligten aufdie ganze Besoldung oder einen Theil davon Beschlag gelegt werden kann.
So wenig nun aber der Staat das Recht hat, den Beamten willkürlich ausseinem Dienst zu entlassen, so gewiß muß dagegen der Beamte das Recht besitzen,das Amt auch gegen den Willen des Staats niederzulegen. Nicht aber etwa alsFolgerung aus der Freiwilligkeit der Übernahme, welche nicht als Princip aufgestelltwerden kann, noch weniger als Folgerung aus einem, in der That nicht bestehenden,Rechte des Staats auf willkürliche Entlassung, oder aus dem Princip des Vertrags.Vielmehr liegt der Grund darin, daß das Amt ein sittliches Verhältniß ist, dessenWirksamkeit allein in der Einheit der subjectiven Gesinnung mit dem allgemeine»Geiste der Verwaltung beruht. Am klarsten tritt dies bei'den höchsten Staatsbe-amten hervor, deren Verantwortlichkeit jeden, auch den kürzesten, Amtszwang aus-schließt. Wenn aber bei den übrigen Beamten die Verantwortlichkeit in Beziehungauf die Grundmaxime der gefammten Verwaltung minder groß ist, so sind sie umso mehr in Folge der nothwendigen Amtshierarchic von den Lenkern des Systemsabhängig und können durch die Aufträge, die ihnen ertheilt, durch die Principien,die an die Spitze des Ganzen gesetzt werden, in einen unlösbaren Pflichtenconflictkommen. Würden sie nun an das Amt gebannt, so läge hierin nicht nur eine un-erträgliche Gewiffenstyrannei, sondern, da endlich doch die subjectivc Gesinnung dasUnbestimmbare und sich von selbst Durchsetzende bleibt, so müßte die Vernichtungaller sittlichen Wirksamkeit des Amts die Folge solchen Zwanges sein. Mit Rechthat sich darum in Deutschland ein allgemeines staatsrechtliches Herkommen In derArt gebildet, daß dem Staatsdiener die erbetene Entlassung nicht verweigert werdenkönne, sofern nicht die Übernahme einer besondern Verpflichtung (die aber immernur auf eine bestimmte Zeit gehen dürfte) eine Ausnahme begründe. In der Be-stimmung der Bundesacte (Art. 18, b) findet der Sah seine indirecte Bestätigung;in den meisten neuern Gesetzgebungen ist er ausdrücklich anerkannt. Natürlich kannaber das fragliche Recht des Beamten nicht als Befugniß zu willkürlicher Verlas-sung seines Postens aufgefaßt werden. Er hat vielmehr die Annahme seiner Ab-dankung abzuwarten und vor seinem Rücktritt Rechenschaft über seine Amtsführungabzulegen, oder wenigstens deshalb Sicherheit zu leisten. War er zur Zeit seinesRücktritts noch diensttüchtig, so liegt in seinem Verzicht auch ein Verzicht auf denFortgenuß der Besoldung. Kann er aber beweisen, daß er zu seiner Abdankung durcheine seinem Gewissen oder den allgemeinen Gesetzen des Rechts oder der Ehre ent-gegenlaufende Zumuthung genöthigt wurde, so ist er wie ein Solcher zu behandeln,der ohne sein Verschulden dienstunfähig wird, d. h. er muß, nöthigenfalls durch denRichter, einen Ruhegehalt ansprechen können. Bei den höchsten Staatsbeamten übri-gens kann dieser Fall nie eintreten, weil ihnen Niemand etwas befehlen kann; siemüssen, wenn der Volkswille sie abruft, Anspruch auf Ruhegehalt haben. Tretensie dagegen früher ab, so ist ihr Rücktritt als Rücktritt eines noch Diensttüch-