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Erster Band.
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Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland. 361

die preußische Gesetzgebung hinterher von den Ämtern der Gemeindevorsteher undVerordneten, der Bürgermeister und Oberbürgermeister, und durch die Praxis (!)von Staats-, akademischen Lehr- und Schulämtern ausgeschlossen. Noch schlimmeraber waren freilich die Juden in solchen Gebieten gestellt, wo ihr Zustand schonfrüher ein mehr oder minder rechtloser gewesen war. Denn dort ließ man sie inihrer Rechtlosigkeit, wie namentlich in den vormaligen sächsischen Landestheilen, imKurkreis und Thüringen, der Lausitz und im Hennebergischen, in Neuvorpommernund Rügen, im Herzogthum Westfalen, in den früher naffauischen Landesthcilen.Gewiß wäre es ungerecht, die preußische Regierung allein für dieses Stillstehen undRückschreiten verantwortlich zu machen, obschon sie ohne Zweifel die Hauptschuld trifft.Eine Unterstützung fand sie wenigstens in den Provinzialständen, und es dürfte sehrdie Frage sein, ob Reichsstände zu jener Zeit sich viel freisinniger gezeigt hätten.

Erst nachdem man die Voraussetzung, daß der Bundestag das in der Bundcs-acte (Art. 16) gegebene Versprechen einer gerechten allgemeinen Judengesetzgcbunglösen werde, nach und nach als gänzlich fehlgeschlagen betrachten konnte, entschloßman sich auch in Preußen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Bei der gro-ßen Schwierigkeit, welche der verschiedenartige Bildungszustand der jüdischen Bevöl-kerung in den verschiedenen Provinzen des Landes darbot, hielt man es (1824) fürgerathen, zuvörderst die Provinzialstände mit ihren Anträgen zu hören. Die Er-klärungen der Stände in den Jahren 1824—28 fielen mehr oder weniger dahinaus, daß zum Besten der christlichen Bevölkerung Beschränkungen in den Rechtender Juden eintreten müßten. Der Landtag der Provinz Preußen z. B. trug aufscharfe Prüfung der Staatsangehörigkeit der vorhandenen Juden und Fortschaffungder fremden, daneben aber auf wesentliche Beschränkungen des Edicts von 1812 an.Wie dieser, so glaubte auch der pommersche Landtag, daß der Zweck des Edicts, dieJuden vorn Schacher abzuziehen und ihren Charakter zu veredeln, verfehlt sei, unddaß bei der Fortdauer des Gesetzes und der wachsenden Zahl der Juden die Wohl-fahrt der christlichen Bevölkerung gefährdet werde. Ebenso wünschten die brandcn-burgischen Stände, daß das Edict von 1812 von denjenigen Landestheilen ausge-schlossen bleibe, wo es noch nicht bestehe, und daß es da, wo es bereits eingeführtsei, Abänderungen erleiden möge, weil die bisherige Erfahrung gelehrt habe, daß dieden Juden zu einer höher» Ausbildung und nützlichen Berufsarten reichlich darge-botene Gelegenheit unbenutzt geblieben sei. Der Landtag der Provinz Sachsen beriefsich auf die Erfahrung, daß die Juden in die Eigenthums-, Gewerbs- und sonsti-gen Lebensverhältnisse der Christen störend eingegriffen hätten, und drang auf Maß-regeln, wodurch der Verbreitung der Juden und ihrem gewerblichen Verkehr gesetz-liche Grenzen gesteckt würden. Desgleichen meinten die schlesischen Stände, die 1812gehegte Hoffnung, in den Juden Bürgersinn und Gemeingeist zu erwecken, sei größ-tentheils unerfüllt geblieben, und daher die Ertheilung der ihnen eingeräumten Rechtezu voreilig erfolgt. Der westfälische Landtag hielt es bei der fortdauernden morali-schen Verderbtheit der Juden, und bei dem unglücklichen Einfluß, welchen sie aufdie christliche Bevölkerung übten, für dringende Pflicht, dieser verderblichen Ein-wirkung Schranken zu setzen; er kam daher zu dem Ergebniß, daß den Juden vorallen Dingen das ihnen unter der Fremdherrschaft voreilig ertheilte Staatsbürgerrechtzu entziehen und dieselben vorläufig nur als Schutzgenossen zu behandeln seien.Selbst der rheinische Landtag war der Ansicht, daß den Juden, unter Ausschließungvon dem Staats- und Gemeindebürgerrecht, als Schutzverwandten die Übernahmevon Staats- und Gemeindeämtern zu versagen sei.

Diese misgünstigen Äußerungen der preußischen Provinzialstände finden ihreParallele in den 1828 auch in Würtemberg vorgekommenen Klagen, daß trotz dermannichfaltigen Begünstigungen seit Anfang des Jahrhunderts die Juden der bür-gerlichen Verbesserung nicht viel näher gerückt seien. Indessen sind doch einige Un-terschiede in beiden Fällen nicht zu übersehen. In Würtemberg bildeten die Judenkaum den zweihundertsten und, mit wenigen Ausnahmen, den ärmsten Theil der