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Erster Band.
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360 Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland.

Vereinigten Landtag in Preußen ein Eesetzesentwurf über die bürgerlichen Verhält-nisse der Juden zur Berathung vorgelegt wurde. Das Interesse war dadurch nochgesteigert, daß gerade Preußen schon 1812 mit einem im Ganzen sehr freisinnigenJudenedict voranging, welches damals von der preußischen Regierung auch anderndeutschen Staaten zur Nachahmung empfohlen worden war. Man konnte also jetztdie Probe machen, inwieweit die leitenden Gedanken von 18-17 die von 1812 etwaüberflügelt haben, oder inwieweit sie dahinter zurückgeblieben sein möchten. Da dieganze Verhandlung aus dem Boden der Patente vom 3. Febr. vor sich ging, so ^

konnte freilich von vornherein Niemand daran zweifeln, daß es sich hier nicht umFortschritt, sondern nur um Rückschritt handle.

Die Verhältnisse, welche vorlagen, waren folgende: Das Edict vom 11. März1812 hatte alle im preußischen Staat mit Generalprivilegien, Naturalisationspaten-ten, Schutzbriefen und Concessionen versehenen Juden für Inländer und preußischeStaatsbürger erklärt. Mit wenigen Ausnahmen waren ihnen dieselben Rechte wieden christlichen Staatsbürgern gewährt. Sie wurden nicht in besondere Corpora-tionen vereinigt; Freiheit des Erwerbs und des Grundbesitzes war ihnen zugestanden;sie waren zu akademischen Lehr- und Schulämtern, desgleichen zu Gemeindeämternfähig erklärt, dagegen allerdings zu Staatsämtern vorläufig noch nicht zugelassen,desgleichen von den ständischen Rechten stillschweigend ausgeschlossen. Indessen hattedie spätere Gesetzgebung an diesen Rechten mehrfach wieder gemäkelt. So war z. B.durch ein Publicandum des Staatsministeriums von 1822 die Zulaßbarkeit der Ju-den zu akademischen Lehr- und Schulämtern aufgehoben worden, und ein Gesetz von1830 hatte erklärt, daß in den neuen oder wiedererworbenen Landestheilen das Edictvon 1812 nicht mit der übrigen preußischen Gesetzgebung eingeführt worden sei. Ab- zgesehen von den eigenthümlichen Verhältnissen in Posen, welche auch eine eigenthümlicheBehandlung der dort wohnenden Juden nöthig zu machen schienen (Verordnung vomJuni 1833), war hierdurch freilich der preußische Staat in die Lage versetzt, etwa18 verschiedene Judengesetzgebungen zu haben, die zwischen fast völliger Gleichstellungmit den Christen bis zu fast mittelalterlicher Barbarei alle Stufen der Rechtsbe-schränkungen durchliefen. Allerdings hatte sich die preußische Regierung mehrfachdurch die christliche Bevölkerung veranlaßt gesehen, das Edict von 1812, das sie ih-rerseits in den neuerworbenen Landestheilen als eingeführt angenommen hatte, hinter-her als nicht eingeführt zu erklären und auf ältere engherzige Gesetzgebungen derbetreffenden Gebiete zurückzugehen. Einige der neuerworbcnen Landestheile hattenbis daher keine oder eine geringe,, jüdische Bevölkerung gehabt und auf den Grundfrüherer Verfassungen gegen die Übersiedelung der Juden protestirt. Namentlich hat-ten einige Städte ihnen zustehende Privilegien geltend zu machen gesucht, weil manein unverhältnißmäßiges Zubringen der Juden aus Posen gefürchtet. So war inmanchen Gegenden die Judenschaft sehr übel daran. Während man es z. B. imkottbuser Kreise trotz dem Gesetz von 1830, wonach dort aus die alten strengensächsischen Verordnungen hätte zurückgegangen werden müssen, gleichwol bei demEdict von 1812 beließ, so geschah in Danzig zwar Dasselbe, aber die Juden kameninsofern in Nachtheil, weil sie hier vorher nach französischem Recht alle politischenund bürgerlichen Rechte gehabt hatten. In mehren zum Herzogthum Warschau ge-hörig gewesenen Landestheilen gab umgekehrt die Regierung der christlichen Bevöl-kerung nach und zog die Wohlthaten des Edicts wieder zurück. In den preußischenGebietstheilen, welche dem französischen Kaiserreich angehört hatten, hätte es nachdem Gesetz von 1830 bei der völligen Emancipation der Juden verbleiben sollen;allein gleichwol erneuerte die preußische Regierung nicht blos das oben angeführte,von Napoleon provisorisch gegebene Decret, sondern es bildete sich auch die Praxis,daß die Juden in diesen Landestheilen zu Staats-, akademischen Lehr- und Schul-ämtern, als Geschworene und Gemeindevorsteher nicht zugelassen wurden. Desglei-chen wurden die Juden in den Gebieten, die zum Großherzogthum Berg und zumKönigreich Westfalen gehört und gleichfalls volle Emancipation genossen hatten, durch