Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland. 377
in Posen noch länger unter einer Ausnahmsgesetzgcbung zu halten, als ein großerTheil ihrer früher gleichfalls zum Herzogthum Warschau gehörigen Stammesgcnoffen,der zu den Regierungsbezirken Frankfurt und Marienwerder geschlagen worden, schonlängst der Gesetzgebung der ältern Provinzen sich erfreue, ohne daß daraus ein Nach-theil für den Staat hervorgegangen wäre. Mit vollem Recht strich daher auch dieStändecurie die provinzielle Sondergesetzgebung für die Juden in Posen. Man hatalso in der preußischen Ständecurie, sowie auch theilweise selbst von Seiten der preu-ßischen Regierung, trotz der wohlbekannten großen Verschiedenheit der socialen undsittlichen Zustände der in der preußischen Monarchie zerstreuten jüdischen Bevölkerung,die Nothwendigkeit einer gemeinsamen freisinnigen Gesetzgebung anerkannt. OhneZweifel muß hieraus ein Schluß für die allgemeine deutsche Gesetzgebung abgeleitetwerden, indem jene Verschiedenheiten der gesellschaftlichen und sittlichen Verhältnisseder Juden in Deutschland nicht größer sein können als in den von jeher für sobesonders disparat angesehenen Provinzen des preußischen Staats, in welchen sie nochüberdies durch 18 verschiedene, von der völligen Emancipation bis zur mittelalterlichenBarbarei abgestufte Judengesetzgebungen bestmöglichst befördert waren. Wenn aberja noch ein Zweifel darüber herrschen könnte, ob die Erlassung einer gemeinschaftlichenGesetzgebung am Platze sei, so darf man sich doch wol auf den Artikel 16 der vor30 Jahren schon entstandenen Bundcsacte berufen, welcher sagt: „Die Bundesver-sammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmendeWeise die bürgerliche Verbesserung der Bckenner des jüdischen Glaubens in Deutsch-land zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechtegegen die Übernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesi-chert werden könne." Als Grund, warum die Bundesversammlung diesem feierlichenVersprechen zum Trotz in der fraglichen Sache ganz und gar nichts gethan habe,wurde in der preußischen Ständeversammlung von einem Minister angegeben, in meh-ren kleinern Staaten hätten sich so abweichende Verhältnisse der Judenverfassungengefunden, daß man darin eine unüberwindliche Schwierigkeit der Einführung gleich-mäßiger Bestimmungen für sämmtliche Bundesstaaten erkannt habe. Bedenkt manaber, daß ungeachtet solcher Abweichungen die preußische Regierung von 1812 mitdem freisinnigen Judenedict vorangegangen war, daß ungeachtet des keineswegs ermu-thigenden sittlichen Zustandes der jüdischen Bevölkerung in Würtemberg schon 1824eine zeitgemäße Judengesetzgebung angebahnt wurde, daß mehre Staaten mit ebensoliberalen, ja noch freisinnigern Gesetzgebungen nachfolgten, daß endlich selbst die preu-ßische Regierung trotz der gerade auf preußischem Gebiet sich findenden großen Un-gleichheit der sittlichen Zustände der Juden sich von der öffentlichen Meinung gedrängtsah, eine dem Princip nach gemeinsame und freisinnige Regelung der bürgerlichenVerhältnisse der Juden anzuordnen: — so ist wol klar genug, daß jene wortbrüchigeUnthätigkeit des Bundestags eben nur eine der vielen Sünden gewesen ist, welchedie reactionaire Sonderthümlichkeit der deutschen Fürsten und ihrer Regierungen zuverantworten hat.
Wie nothwendig es ist, daß auch diese lange und schwere Unterlassungssünde durchdas deutsche Neichsparlament ausgeglichen werde, zeigt ein Blick auf die bunte Muster-karte der Judengesetze in den verschiedenen deutschen Staaten. Nur in Einem deut-schen Staate ist die Emancipation der Juden vollständig durchgeführt, nämlich inKurhessen. Nach dem Gesetz vom 29. Oct. 1833 sind dort die Juden den Christenvöllig gleichgestellt, nur daß sie in allen Angelegenheiten die ein anderes Glaubens-bekenntniß, namentlich die christliche Kirche betreffen, sich der Mitwirkung und Ab-stimmung enthalten müssen. Eigene Gemeinden bilden sie nur in Betreff der Reli-gwnsubung und der davon abhängigen Einrichtungen; sie haben daher für ihre Cultus-..s^unisse allein zu sorgen. Die Ortsarmenpflege ist gemeinschaftlich; doch werdenludische und christliche Stiftungen getrennt verwaltet. Die Judenschaft jedes Kreiseshat euren von ihr gewählten und von der Regierung bestätigten Vorsteher, welcherden Krovinzialvvrsteherämtern untergeordnet ist. Die Freizügigkeit ist für sie un-