376 Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland.
seHgebung darüber, wenigstens vorläufig, als nicht rathsam erscheinen lassen. Geradein diesem Punkt aber ist durch die preußische Gesetzgebung im Jahre 1847 bestensvorgearbeitet worden. Man hatte stets gegen eine preußische Reichsverfassung alsHauptargument die Eigenthümlichkeit der verschiedenen Provinzen und die angebliche jUnvereinbarkeit ihrer Interessen angeführt. In der Judenfrage im Besondern hatte jdie Regierung darauf gedrungen,, daß wenigstens der Provinz Posen eine andereBehandlung zu Theil werden müsse als den übrigen Provinzen. Was zunächst jenesallgemeine Verhältniß der preußischen Provinzen zum Reichsganzen (das Analogen 'des Verhältnisses der deutschen Provinzen zum Deutschen Reiche) betrifft, so darfman dem Bereinigten Landtage mit Recht das Zeugniß geben, daß er alle Besorg-nisse über die Entwickelung provinziellen Sondergeistes glänzend widerlegt habe. DieserSondergeist tauchte nur selten auf und ward jedes mal sogleich im Namen des gemein-samen Vaterlandes von der überwiegenden Mehrheit zurückgewiesen. Zwar wurdedie Sonderung in Theile für die Provinzen von demselben Redner beantragt, derzu Frankfurt im Mai 1848 von 38 deutschen Nationen sprach; allein der Antragfand keinen Anklang. Wo sich je provinzielle Eifersucht geltend machen wollte, erfuhrsie allgemeine und entschiedene Misbilligung. „Und, was das Allererfreulichste war,dieses Nationalgefühl hatte selbst die Schranken durchbrochen, welche sonst zuweilensogar ziemlich schroff den Preußen von seinen deutschen Brüdern zu trennen schienen;es war kein blos preußischer, es war ein deutscher Gemeingeist, der sich in diesemdeutschen Nationalparlamente so glänzend manifestirte." In Beziehung auf die Juden-frage im Besondern aber mußte der Regierung vor allem entgegengehalten werden,daß es zum mindesten willkürlich sei, nur die Provinz Posen mit Ausnahmsbestim-mungen zu bedenken, da man annehmen mußte, daß 18 verschiedene Judcuversassun-gen eine 18fache Verschiedenheit im Culturzustand der Juden der preußischen Mon- ^archie hervorgebracht hatten. Die Regierung wußte auch wol, warum diese ver-schiedenen Verfassungen bestanden, indem sie es selbst in der Hand gehabt, die Gesetz-gebung von 1812 zum Gemeingut zu machen, statt dessen aber nur rückschreitendeund Sonderthümlichkeit befördernde Verordnungen erlassen hatte. Zwar behauptetesie in ihrer Denkschrift, nur in Posen beständen solche provinzielle Eigenthümlichkei-ten, welche eine besondere Gesetzgebung nothwendig erscheinen ließen. Allein eine derBeilagen (enthaltend das Ergebniß der Ermittelungen, die socialen Verhältnisse undden sittlichen Zustand der Juden in Preußen betreffend) zeigte sehr klar die Willkür-lichkeit dieser Behauptung, indem daraus hervorging, daß auch in den andern Pro-vinzen, je nach der darin bestehenden Gesetzgebung, die bedeutendsten Unterschiedevorwalteten. Wenn sie nun gleichwol alle diese Provinzen unter eine gemeinsameGesetzgebung stellen wollte, so konnte man darin nur ein nicht aufrichtig gemeintesZugeständniß an die der provinziellen Sonderthümlichkeit abholde öffentliche Meinungsehen, wofür sie sich mit bekanntem Eigensinn die Sonderthümlichkeit von Posen alsNeservatrecht vorbehielt. Mit Recht mußte man ihr aber entgegnen: daß sie, wennsie jene erste Einräumung gemacht habe, auch für Posen vernünftigerweise keine Aus-nahme machen könne, da die freisinnigen Bestimmungen des Edicts von 1812 über-all dieselbe ausgleichende Kraft ausgeübt hätten und darum auch ferner ausüben würden. »Die Regierung meinte zwar, die Verbesserung des sittlichen Zustandes der Judenin Posen sei nicht den befreienden, sondern den beschränkenden Bestimmungen derVerordnung vom 1. Juni 1833 zuzuschreiben. Aber mit Recht sprach die Abthei-lung der Ständecurie das Gegentheil aus. Sie stützte sich dabei theils auf die amt-lichen Berichte der Regierungen zu Bromberg und Posen, zufolge deren gerade dieVereinigung der posener Juden zu bürgerlichen corporativen Verbanden nachtheiligauf sie gewirkt habe, Heils aus den allgemeinen Erfahrungssatz, oaß die Juden überallda auf einer höhern Bildungsstufe stehen, wo sie sich einer humanen Gesetzgebung jerfreuen. Jedenfalls, meinte sie, ständen doch die posener Juden gewiß aus keinerniedrigern Stufe als auf welcher die Juden der alten Provinzen zur Zeit des EdictsWon 1812 gestanden hätten. Es sei aber um so weniger gerechtfertigt, die Juden !