Band 
Erster Band.
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396
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396 Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland.

Principienstrcit selbst aufzunehmen, weil von den hier ausgewiesenen Grundsätzenalles Weitere abhängt und die ferner zu besprechenden Ansichten gerade an dem, inDeutschland leider so gewöhnlichen Fehler der principiellen Halbheit leiden. Wasvorerst die theilweise Emancipation betrifft, so ist sie ein Problem, welches mit derIdee des modernen Staatsbürgcrthums direct im Widerspruch steht. Das Principder Gleichheit, worauf die moderne Staatsordnung ruht, verträgt sich mit keinemhalben Staatsbürgerthum, wie es sich auch andererseits mit keinem privilegirten ver-trägt. Mit Recht sehen es die Publicisten als ein wesentliches Kennzeichen des Rechts-staats an, daß er den Grundsatz der Gleichheit der bürgerlichen Rechte und Pflich-ten durchführt. Zwar gibt es Staatsbürger, die durch von der Natur gegebeneGründe, z. B. Alter, Geschlecht gehindert sind, active Staatsbürger zu sein; es gibtsogar viele active Staatsbürger, bei welchen es die gesellschaftliche Stellung und Be-schäftigung, die Bildungsstufe u. s. w. mit sich bringt, daß sie nur zum kleinstenTheil in den Genuß der Ausübung der wichtigsten staatsbürgerlichen Rechte kommen.Allein das eben ist die Hauptsache, daß ihnen die rechtliche Fähigkeit dazu völligunbeschränkt zugestanden sein muß. Zn der That wagt es auch selten Jemand ge-rade herauszusagen, daß den Juden für immer nur ein halbes Staatsbürgerrechtzuerkannt werden solle. Man stellt sich wenigstens so an, als ob man für die Zu-kunft es noch besser mit ihnen vorhabe. Auch die preußische Regierung verschmähtediesen Winkelzug nicht, obgleich ihre Tendenz in der That nur auf eine dauerndeVerkürzung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden gehen konnte. Darin aber, daßman zu jenem Winkelzug greift, liegt ein indirectes Geständniß, dass man mit derblos theilweisen Emancipation sich im Widerspruch gegen den Geist der Zeit befinde.Allerdings hat die preußische Regierung auch wieder gewagt, es gerade herauszusa-gen, was ihre Absicht sei; nur hat sie freilich, wo ihre Sprache aufrichtig war, noch vielentschiedener mit dem Geiste der Zeit gebrochen, indem sie dafür, daß die Juden nievollkommen mit den Christen gleichgestellt werden dürften, sich auf das Dogma vomchristlichen Staat berief, indem sie ferner dafür die nationale Sonderthümlichkeit derJuden in demselben Augenblick zu ihrer Entschuldigung anführte, in welchem siedurch Glaubensschulen u. s. w. aus die Beförderung dieser Sonderthümlichkeit hin-arbeitete.

Muß aber von einer blos theilweisen Emancipation, sofern sie eine Maßregelauf die Dauer sein soll, durchaus abgesehen werden, so bleibt nur noch die Frageübrig: Ob die im Princip als nothwendig anerkannte volle Emancipation sofort, oderob sie vielmehr blos allmälig zum Vollzug kommen solle? Die meisten deutschenRegierungen, welche in dieser Frage überhaupt einen Schritt gethan haben, stnd derMeinung gewesen, sich für das Letztere entscheiden zu müssen. So namentlich diewürtembergische im Jahre 1828. Sie verhehlte keineswegs, daß sie den Juden vor-läufig nicht viel Gutes zutraue; sie tadelte an ihnen die Nichtbenutzung der ihnenschon seit einer Reihe von Jahren dargebotenen Mittel zu ordentlichem Erwerbe,das eigenwillige Beharren auf dem hergebrachten Schacherhandel, den fortwährendenHang zum Hausiren, zum Viehverstellen und zu anderm Wucher. Überhaupt ging dieganze gesetzgeberische Verhandlung in Würtemberg von allen Seiten durchaus vondem Grundsatz aus, daß es sich um ein Erziehungsgesetz handle, von der Anwendungeines moralischen Zwangs gegen die Juden, um sie von dem verderblichen Scha-cherhandel zum ehrlichen, ordentlichen Erwerb überzuleiten, um die schädlichen nagen-den Würmer der Landesordnung in nützliche Staatsbürger, in ehrenwerthe Land-wirthe, Handwerker und Kaufleute umzuwandeln. Dabei ist jedoch im Auge zubehalten, daß Würtemberg überhaupt erst durch die Vergrößerungen im Anfangdieses Jahrhunderts eine jüdische Bevölkerung erhielt, und daß diese, fast ganz derdürftigsten und herabgekommensten Classe der Gesellschaft angehörte. Übrigens wurdebereits oben angeführt, daß es schon im Jahre 1828 an einiger günstiger Wirkungder Emancipation nicht gebrach, und daß der Erfolg ungleich besser gewesen seinwürde, wenn die frühere Gesetzgebung minder principlos gewesen wäre.