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Erster Band.
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400 Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland.

Bildung seien, und die Schule von den jüdischen Kindern sehr regelmäßig besuchtWerde. Die Regierung zu Potsdam erwähnte insbesondere, daß Bedrückungen desLandmanns durch Wucher der Juden nicht wahrgenommen worden seien. Die zuStettin hob hervor, daß verhältnißmäßig sehr wenige Ehescheidungen und unehelicheKinder unter den Juden vorkommen. Die zu Königsberg rühmte das sittliche, mä-ßige und friedliche Verhalten der Juden, die gewissenhafte Erfüllung ihrer bürgerli-chen Pflichten. Die Regierung zu Gumbinnen hielt dafür, daß in den niedernVolksclassen die Juden in geistiger und industrieller Entwickelung der christlichen Be-völkerung voraus seien. Auch die zu Stralsund war mit dem Verhalten der dortigenJuden zufrieden. Dagegen sprachen sich allerdings einige rheinische Regierungen,und noch mehr die dortigen Gerichtsbehörden, ungünstig über den Schacher- und Wu-chergeist der Juden, besonders gegenüber dem christlichen Landvolk aus. Doch be-merkte andererseits auch wieder die Regierung zu Köln, das wucherische Treiben derJuden sei weniger die Ursache, als die Folge des abnehmenden Wohlstands der acker-bauenden Classe; im Allgemeinen sei anzunehmen, daß, wenngleich die Juden derRheinprovinz den eigentlichen Typus ihrer Nation, eine besondere List und Verschla-genheit, die Neigung zu gewinnsüchtigen Bestrebungen, ohne es mit den Grundsätzendes Rechts und der Redlichkeit besonders streng zu nehmen, nicht verleugneten, die-selben sich dennoch nach dem Zustande ihrer geistigen Entwickelung, besonders ingrößern Städten, von denen der meisten übrigen Provinzen durch Sitte und Lebens-weise günstig auszeichneten, weshalb man auch aus manchen Kreisen über Wucherund Betrug der Juden seltener und verhältnißmäßig nicht mehr Klagen höre alsbei den Christen. Ganz entschieden günstig fiel endlich das Gutachten der preußischenMilitairverwaltung über das Verhalten der Juden im Krieg und im Frieden aus.Alle Obercommandos rühmen es als gut, theilweise als sehr gut; sie finden keineWahrnehmbare Verschiedenheit von den Soldaten christlichen Glaubens; sie loben anden Juden guten Willen, Gehorsam, aufmerksame Pflichterfüllung und moralischenLebenswandel. Nach diesen Bemerkungen und Gutachten konnte das Urtheil, daßdie Juden im Allgemeinen sich auf einer niedrigern sittlichen und Bildungsstufe be-fänden als die Christen, nur noch als eine willkürliche, von altem Vorurtheil Her-stammende Behauptung gelten. Wenn man natürlich nicht in Abrede stellen durfte,Laß es auch unter den Juden eine moralisch und social tiefstehende Classe gebe, somußte man doch auch so gerecht sein, anzuerkennen, daß bei den Christen ganz Das-selbe der Fall sei.

Was mithin von den gegen die Juden vorgebrachten Beschuldigungen alleinstehen blieb, war eine blos gegen einen Theil derselben gerichtete Anklage. Die Fragestellt sich also hiernach dahin: Kann den Juden deshalb, weil ein Theil von ihnennoch immer zu gegründeten Ausstellungen Anlaß gibt, im Allgemeinen die Gleich-stellung mit den christlichen Staatsbürgern vorläufig noch vorenthalten werden? Prüftman jene Ausstellungen genauer, so schrumpft am Ende Alles auf die Bemerkungzusammen, daß die Juden vorzüglich das Handelsgewerbe, und zwar besonders das desKleinhandels, Hausirhandels, des Schachers treiben, daß aber eben diese Gewerbetheils ihnen selbst die sittliche Erhebung sehr erschweren, theils sie der christlichenBevölkerung, insbesondere dem Landvolk, vorzugsweise gefährlich machen. Dies warauch ein Hauptgesichtspunkt bei der würtembergischen Gesetzgebung vom Jahre 1828,desgleichen bei der preußischen Verordnung für Posen vom Jahre 1833, und selbstLas kurhessische Gesetz hat wenigstens diejenigen Juden, welche den Nothhandel trei-ben, vom vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ausgeschlossen. Zunächst kanndie Thatsache selbst nicht in Abrede gestellt werden. Nach den im Jahre 1813 inPreußen angestellten statistischen Ermittelungen lebten dort unter tausend Juden:1) vom Handel (selbständig und als Gehülfen) 131; 2) von Handwerken (als Mei-ster und Gehülfen) 193; 3) vom Gesindedienst 101; 1) ohne bestimmten Erwerb(in öffentlichen Anstalten und von Almosen) 87; 8) als Gast- und Schankwirthe47; 6) als Taglöhner 12; 7) von Wissenschaften 27; 8) als Rentiers 27; 9) von