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Die Todesstrafe.
Praktisch oder vielmehr legislativ könnte die Sache für erledigt insofern gehaltenwerden, als fast in sämmtlichen unter Mitwirkung der Volksvertreter bis jetzt zu Standegekommenen Gesetzgebungen die Todesstrafe mehr oder weniger beibehalten wordenist und der Widerspruch der Gegner derselben wenig Erfolg gehabt hat. Es istdies ohne Zweifel, nach dem hier in Betracht kommenden Gesichtspunkt einer sichaussprechcnden Volksansicht, sehr beachtenswerth; indessen, wo es auf eine Wahrheitan sich ankommt, darf auf eine solche Thatsache auch nicht zu großes Gewicht gelegtwerden. Für entscheidend würde hier diese Thatsache nur unter der zweifachen Vor-aussetzung gelten können, daß jene aus einem Aggregat einzelner Stimmen hervor-gebrachte Majorität (welche zufolge einer unantastlichen Fiction den allgemeinen Wil-len, der vielmehr nur ein gemeinsamer ist, ausdrückt) sich aus wahrhaft objectiveGründe und nicht auf Meinungen und Sonderwillen stützte, und daß die Zusammen-setzung einer berathenden und beschließenden Versammlung überall auf eine Weise er-folgt wäre und erfolgen könnte, welche die beste Einsicht verbürgte. Es soll hiermitdurchaus nicht die Berechtigung des in dem Ausspruche und Beschlusse einer ge-setzgebenden Majorität sich kundgebenden Willens irgendwie angetastet werden, son-dern wir wollen nur andeuten, daß eine Untersuchung, die auf den Grund der Sachezurückgeht oder von diesem aus geführt werden muß, sich nicht bei einem solchen,ohnehin nur einer vorübergehenden Periode angehörigen Ergebnisse beruhigen, sichnicht durch dasselbe bestimmen lassen dürfe, und ebenso wenig für entbehrlich zu ach-ten sei. Die Wahrheit soll der Inhalt des Gesetzes und dessen Grundlage sein, auswelche Weise auch das Gesetz zu Stande komme; sie soll den Beschluß motiviren,aber sie ist nicht erst das Ergebniß dieses letztem, oder: die aus dem Gesetz abzu-leitende und in Geltung kommende Wahrheit ist als solche zu unterscheiden von jener,mit der es die Wissenschaft und Forschung zu thun hat. Diese würde nichtsdesto-weniger, da sie doch überhaupt vorhanden ist, bestehen und sich, auch eine Zeitlangverkannt und im Gesetz nicht anerkannt, geltend zu machen streben, und wol hoffen,daß ihre Zeit komme.
Versuchen wir nun nach diesen allgemeinen Vorbemerkungen dem Gegenständenäher zu treten. Worin besteht die Todesstrafe? Wesentlich ist zunächst Alles, wasim Begriff der Strafe liegt; dann daß diese am Leben erfolge, oder daß sie nichtsowol den Tod herbeiführe — sonst wäre dieser etwas der Strafe selbst Nachfolgendes,mit ihr Verbundenes —, als vielmehr der Tod selbst sei. Ihr Charakteristisches ist,daß das Leben, das Dasein vernichtet, aufgehoben werde, und zwar auf die gesetzlichbestimmte Weise, durch den Act der Hinrichtung. Der Schuldige soll sterben, wiees Urtheil und Recht geben. So ist diese Strafe allerdings wesentlich, specifisch undqualitativ verschieden von jeder andern, insofern man Strafe für Sirafart nimmt; stist eins und untheilbar, ohne Abstufung, denn die sogenannten Qualisicationen bei derVollstreckungsweise berühren nicht den für alle Arten gleichen Begriff; sie ist mit kei-ner andern zu vergleichen. Man kann sie daher als die letzte und höchste Strafeüberhaupt betrachten, über welche hinaus kein Übel möglich ist. Man kann sie auchals den äußersten Act der relativen oder absoluten Gerechtigkeit bezeichnen, der, indemer noch andere Gesichtspunkte zuläßt, in der Vernichtung des irdischen Daseins überden Begriff der Strafe hinausgeht, der die Ballführung einer Nothwendigkeit ist, welche,die gefederte Genugthuung dem reellsten und für heilig zu achtenden Gesetze gewährend,an der äußersten Grenze der durch das Verbrechen bedingten Gegenwirkung steht. Zu-gleich ist sie aber etwas Anderes, als was man sonst Strafübel nannte und wovon maneinen besondern Eindruck auf den Schuldigen erwartet, oder wodurch eine im Begriffder Strafe wenigstens nicht ausgeschlossene Einwirkung auf die Person des Verbre-chers erwartet wird. Diese Strafe fällt unmittelbar mit ihrer Vollziehung zusammen,ihr Anfang ist ihr Ende'— das ist das Eigenthümliche, Geheimnißvolle, Furchtbare,Tragische. Denn der Schreck und die Angst Dessen, der solchergestalt dem Tode^ent-gegensieht, oder auch die Ergebung und Verzichtleistung des reuigen bußfertigen Wun-ders, oder die mögliche Verzweiflung und der Gram des rohen Frevlers, und was