Band 
Erster Band.
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512
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512 Die Todesstrafe.

bieten neue Gestaltungen des öffentlichen und bürgerlichen Lebens auch neue Rechtedar, die Gegenstand der Verletzung und ebenso der Entziehung zur Strafe werden können,ja muffen. Obgleich aber jener Standpunkt und die entsprechende Periode der Straf-gesetzgebung nicht das Letzte und Höchste sind, so haben sie doch ihre Wahrheit undBerechtigung, und bilden eine nothwendige Stufe in der geschichtlichen Entwickelung.Ja insofern in unsern jetzigen Gesetzgebungen alle einzelnen Strafakten, nachdem ihrer-seits auch die Rechtswissenschaft solche ihrer Prüfung unterworfen, nochmals Gegen-stand vielseitiger Untersuchungen geworden sind, so kann man selbst von denen, welcheaus frühern Rechten und Gesetzen beibehalten wurden (und dies gilt auch von derLcbensstrafe), sagen, daß sie mit unter den bisher betrachteten Gesichtspunkt fallen.Nur fallen sie nicht ausschließlich darunter, vielmehr bleibt gerade hier die geschicht-liche Entstehung und das Bestehen von der größten Bedeutung. Ohne jetzt schondem Urtheil vorgreifen zu wollen, dürfen wir blos auf den wesentlichen Unterschiedaufmerksam machen, welcher bei Abfassung und Berathung des Entwurfs einer Straf-gesetzgebung zwischen der Beibehaltung der Todesstrafe oder der neuen Einführungstattfinden würde.

Es ist unzweifelhaft, daß die Todesstrafe, die formell als gesetzliche freilich erstdurch das Gesetz, oder vor solchem durch anerkanntes positives Recht und Gebrauchbegründet wurde, vorher schon in anderer vom öffentlichen Strafrecht unabhängigerWeise bestanden habe. Wie sie vorkommt, als Folge und Wirkung eines zu sühnen-den Angriffs und Unrechts, als eine gefederte Vergeltung und gleiche Behandlungdes Schuldigen nach der von ihm selbst beobachteten Handlungsweise, ist sie der Aus-druck einer im allgemeinen Bewußtsein lebenden Nothwendigkeit. Der Einfluß reli-giöser Ansichten ist hier unverkennbar; aber auch die unmittelbare Natürlichkeit, diesich in Blutrache, Fehde und sonst, je nach der Volksthümlichkeit, aus entsprechendeWeise äußert, führt zu demselben Ergebniß. Denn wenn später das sich bildende unddurch eine Rechtsordnung befestigende Gemeinwesen die Rache übernimmt und an dieStelle des Einzelnen tritt, wenn die auf objective Weise und in rechtlicher Form desVerfahrens und Urtheils sich geltend machende strafende Gerechtigkeit die von derSubjectivität ausgehende Rache und ihre Äußerungen als verwerflich untersagt undaufhebt, so bleibt dennoch jener Gedanke als ein zu Grunde liegender wirksam undläßt sich durch die ganze Geschichte des Strafrechts und strafrechtlichen Verfahrensder verschiedenen Völker nachweisen. Der geschichtliche Beweis, daß etwas lange Zeitohne Widerspruch bestanden habe und als eine Wahrheit betrachtet worden sei, soll undkann allerdings nicht auf das Urtheil einer spätern Zeit und ihrer Bildung Einfluß haben.Aber es dars doch nicht unbemerkt bleiben, daß eben jene frühere Zeit, wie die spä-tere, hier nicht etwas Willkürliches aufstellt oder duldet, sondern daß der Gedanke,eine Schuld, insbesondere eine Blutschuld, durch Hingeben des Lebens zu sühnen,ein der Religion, der Sitte und dem Rechtsbewußtsein der Völker tief innewohnen-der sei, daß, wie es bereits gesagt worden, hier eine Nothwendigkeit, eine Pflichtgefunden wurde und werde. Ohne hier zu einer ausführlichen geschichtlichen Dar-stellung überzugehen, werden wir einige Andeutungen uns erlauben dürfen.

Im alten theokratischen Staate sollte die Verunreinigung, die durch die Schuldbewirkt war, aufgehoben werden durch das blutige Opfer. Der Vermittelnde ist derPriester, der den göttlichen Ausspruch kund thut. Opfer und namentlich Menschewopfer kommen überhaupt und nicht blos bei den orientalischen Völkern, sondern auchLei den Griechen, den Römern, den alten Germanen vor, und selbst nach Einfüh-rung des Christenthums fehlt es nicht an Spuren der Fortdauer derselben. Abersie stehen nicht überall in einer, auch nur bedingt nothwendigen Verbindung mitVerbrechen und Strafe; im Gegentheil, das eigentliche religiöse Opfer soll ein reinessein. In gewissen Fällen mindestens darf ein schuldiges und verfehmtes Haupt dazunicht dienen, vielmehr ist der Grundgedanke und die gemeinschaftliche Voraussetzungdie auf göttlichem Willen beruhende Nothwendigkeit, welche ihre Anerkennung einer-seits in dem religiösen Opfer, andererseits in der Sühne durch den Tod des Schul-