513
Die Todesstrafe.
digrn hat, der das Volk von der Mitschuld befreit. Es ist nicht unwahrscheinlich,daß schon in ägyptischer Rechtssitte dieser Gedanke der leitende war. Wie viel Irri-ges sich auch daran angeknüpft haben möge, so muß doch zugestanden werden, daß«s eine tiefe Auffassung war, in der schweren Schuld des Einzelnen, die zugleichdas göttliche und weltliche Gesetz verletzte, auch eine Schuld des Ganzen zu finden,welches dafür gewissermaßen mit verantwortlich gemacht wird. Die Cvnsequenzendürfen wir nicht mit dem Maßstabe der Gedanken unserer Zeit messen. Auch diesefaßt eine Seite der Beziehung aus das Ganze, die Gesammtheit oder das Gemein-wesen auf, aber eben nur eine, und zwar die entgegengesetzte Seite, nämlich daßdurch das Verbrechen dieses Ganze, der Staat, verletzt, in seinem Recht angegriffen,in seiner Sicherheit gestört worden, und dafür eine Genugthuung und Wiederher-stellung u. s. w. zu fodern habe. Dies ist unleugbar richtig und, im Verhältniß zueiner blos individuellen Würdigung des Verbrechens und eben solcher Gegenwirkung,«in großer Fortschritt. Aber liegt nicht, und recht eigentlich für unsere Zeit undunsere Zustände, eine Wahrheit darin, daß an der Schuld des Einzelnen, wenn wirüber den Standpunkt unmittelbarer und rechtlicher Zurechnung hinausgehen und unsauf den moralischen versetzen, auch die Übrigen, nämlich nicht als Individuen son-dern als Gesammtheit, eine diesen zur Last fallende Betheiligung haben, für die siefreilich nicht auf strafrechtlichem Wege in Anspruch zu nehmen sind, die ihnen aberdie Pflicht auferlegt, dem Übel an der Quelle zu begegnen und die Nachtheile mög-lichst gut zu machen?
An das mosaische Recht und was uns aus den ältesten heiligen Urkunden bekanntist, möge hier nur kürzlich erinnert werden. Auch wenn hierin nur Zeugnisse einerspätern Auffassung gefunden werden, sind sie doch bedeutend genug. Die ältesteGeschichte des Menschengeschlechts ist zugleich die des Sündenfalls, und der Tod wirdals dessen Folge bezeichnet. Nach dem von Kam verübten Brudermorde (Todtschlag)heißt es: „Die Stimme deines Bruders Bluts schreiet zu mir von der Erde. Kamaber sprach zu dem Herrn: Meine Sünde ist größer denn daß sie mir vergebenwerden möge, ich muß mich vor deinem Angesicht verbergen und muß unstät undflüchtig sein auf Erden. So wird mir's gehen, daß mich todtschlage wer mich findet"(Genesis 1, 10. 13. 11). Dieses Urtheil, welches der Schuldige über sich selbst,im Bewußtsein des gegen ihn begründeten Vergeltungsrechts ausspricht, hat eine zuallen Zeiten anerkannte Wahrheit, die freilich mehr empfunden, in der Unmittelbar-keit des Gefühls liegend, als bewiesen ist. Und so wenig der Selbsttödtung irgend«in rechtfertigendes Wort geredet werden darf und soll, ja nicht einmal ein entschul-digendes, so mag sie doch unter Umständen, von dem schuldbewußten Verbrecher vor-genommen, aus jenem Zusammenhang und dem Gefühl einer Sünde, welche größerist denn daß sie vergeben werden möge, erklärt werden. Die Selbsttödtung ist es,Wodurch die gefoderte Sühne gewährt, die verdiente Ahndung vollzogen, der Wider-spruch gelöst werden soll, freilich in einer subjektiven und darum selbst ungerechtfer-tigten Weise. So spricht Judas: „Ich habe übel gethan, daß ich unschuldig Blutverrathen habe." „Und er warf die Silberlinge in den Tempel, hub sich davon undging hin und erhenkte sich selbst" (Match. 27, 1. 5). Jener Subjektivität trittaber auch gleich die älteste Auffassung selbst,, entgegen: die Rache, ausgeübt von demEinzelnen, ist'selbst unrecht, und auf jene Äußerung des Kam wird erwidert: „Nein,sondern wer Kam todtschlägt, das soll siebenfältig gerochen werden." Wie verschie-den übrigens auch dem Begriff nach Rache und Strafe seien (obschon unter andernv'mäivtz und Rüge beide Momente enthalten), so läßt sich doch ein Zusammenhangund der Übergang von jener zu dieser nicht verkennen. Wie es heißt: „Rächet«uch selber nicht, sondern gebet Raum dem Zorn (Gottes), die Rache ist mein, ichwm vergelten spricht der Herr", so ist dies auch der geschichtliche Gang, der sichhrer zeigt. Freilich, einen Beweis der Rechtmäßigkeit der Todesstrafe wird man darinallem nicht finden, daß an die Stelle der von dem Einzelnen geübten Blutrache dieDie Gegenwert. I. ZZ