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Die Todesstrafe.
Gegenwirkung von Seiten des Gemeinwesens wider den Frevler trat, denn es istdamit nicht die Nothwendigkeit desselben Übels oder Strafmittels gegeben. Man darfdeshalb auch nicht zuviel Gewicht auf die Äußerung Möscr's („Patriotische Phanta-sien") legen, daß nicht sowol nach dem Recht zu fragen sei, den Missethäter am Lebenzu strafen, als es vielmehr einer Rechtfertigung bedürfe, wenn das GemeinwesenDenjenigen frei lassen wollte, den ein Einzelner zu todten befugt gewesen wäre.
Lehrreichen Stoff bietet außerdem das griechische Alterthum, wo auf das he-roische Zeitalter, die^Göttcrlehre, die Tragödien und ihre Ideen, vornämlich auf die„Eumeniden" des Äschylos, die „Elektra" des Sophokles, auf die Trilogie der bei-den Ödipus („Ödipus König" und „Ödipus aus Kolonos") und die „Antigone"aufmerksam zu machen ist. Zum richtigen Verständniß ist aber ersoderlich, dieThatsachen, die uns hier geboten werden, in den organischen Zusammenhang derreligiösen und sittlichen Anschauung ihrer Zeit und nicht für sich allein zu nehmen,sowie insbesondere die Geschichte der Amputation (Zurechnung), die sich selbst nur all-mälig bildet, damit in Verbindung zu setzen ist. Die Amputation geht zunächst, wiesie das Innere des Wissens und Wollens betrifft, auch aus dem Innern hervor. Zu-gerechnet kann dem Individuum nur werden, was es sich selbst zurechnet; wo Schuldist, muß Geständniß sein. Aber unter dieser Voraussetzung nimmt ursprünglich der Han-delnde, ohne weitere Unterscheidung, die Handlung auch als bloße That in dem ganrcnUmfang ihrer äußern Erscheinung und Wirkung auf sich und büßt sie. Dieser Gedankeherrscht auch später vor, nachdem eine Sühne und Vertrag mit dem zur BlutracheBerechtigten, wie er in verschiedener Form bei den alten Völkern und bei den ger-manischen Stämmen vorkommt, zugelassen wird. Die alte Welt hat hier ein von derneuen wesentlich abweichendes Princip: es möge hier nur die Geschichte des Geschlechtsdes Tantalus, ferner Das was wir aus Homer schöpfen, vor andern in Wenig ,genommen werden. Der Kampf und zeitliche Wechsel des theokratischen Princips,des patriarchalischen und des weltlichen, gemeinheitlichen, bei der Staatenbildung undder Herstellung bürgerlicher Ordnung, der Zusammenstoß verschiedener Völker, die .sich als Feinde begegnen und vom Standpunkt der Nichtanerkennung zu dem einer >völkerrechtlichen Beziehung übergehen: dies und was sich daraus weiter als Anhalts-punkt für die Rechtsbildung ergibt und ein politisches Strafrecht zur Folge hat, woder Gedanke der Gerechtigkeit noch verhüllt ist und oft schwer in der Entstellung, mwelcher der Gegenstand hervortritt, zu erkennen ist, führt zu eigenthümlichen Gestal-tungen, welche die wissenschaftliche Betrachtung ebenso auseinander zu halten als inihrem Zusammenhang aufzufassen hat. Äber es bleibt stets dasselbe Ergebniß derAnerkennung, nicht blos der Zulässigkeit, sondern der Nothwendigkeit der Lebens-strafe — ein Gehorsam gegen ein höheres Gebot. Freilich, um noch dies vom reli-giösen Standpunkt aus zu erwähnen, lag hierin selbst eine mittelbare Beschränkungder weltlichen Strafrechtspflege und ihrer Mittel. Die Sühne, sowol des Ganzen alsdes einzelnen Schuldigen, wurde durch ein anderes reines Opfer ersetzt, und dies hatdie Wirkung, die Anwendung der äußern oder weltlichen Strafe entbehrlich zu machen,oder ihr einen mildern Charakter zu verleihen. Der Anfang dieser Sühne findet buden Hebräern statt, in den Fällen, wo der Übelthäter unbekannt oder flüchtig war:es war dies überhaupt nur möglich im theokratischen Staat. In dem dabei mit zuGrunde liegenden Talionsgesetze*), das sich dann später als Princip behauptete, wah-rend es, nur nach der Form genommen, vielmehr eine Verletzung des Princips selbstund nicht durchführbar ist, lag aber, wie bereits erinnert worden, ein Fortschritt.Nur Blutschuld, nicht andere Verbrechen, werden am Leben gebüßt: es wird dadurchselbst die Bedeutung des Menschenlebens zum Bewußtsein gebracht. Allerdings ge-schieht dies aber so, daß mit dem Recht der Privatverfolgung und beziehungsweise derPflicht auch die Befugniß, auf dieselbe Verzicht zu leisten und sich durch eine Pn-vatgenugthuung befriedigt zu erklären, wegfällt. Der Bluträcher des mosaischen
*) Islio; im juristischen Sinne die gleiche Wiedervergeltung eines zugefügten Unrechts.