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Erster Band.
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516
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516 Die Todesstrafe.

Märtyrer erinnern, die lange gedauert haben, und nicht blos unter Nero und dessenGenossen, sondern selbst unter Trajan und dessen Proconsul Plinius d. I., unterVoraussetzungen vorkamen, welche für sie als thcilweise Entschuldigungen angeführtworden sind. Wenn überall im Gebiet des Rechts und der Sitte der Zusammen-hang anerkannt werden muß, welcher zwischen den verschiedenen hier sich einflußreichäußernden Elementen und Erscheinungen des Lebens obwaltet, so mag bemerkt wer-den, daß bei einem Volk, welches der blutigen Gladiatoren- und Thierkämpfe alsihm unentbehrlicher Schauspiele gewohnt war, welches die schmählichste Behandlungder Sklaven und die unbegrenzte Willkür der Herren lange Zeit für gerechtfertigthielt, über die Zulässigkeit der Todesstrafe und der grausamsten Weise der Vollziehungkein Zweifel obwalten konnte. Sogar in einer bessern Periode der römischen Ge-schichte, wo die individuelle Freiheit und die politische Bedeutung des Bürgers amhöchsten geachtet wurde, von der Livius sagt, daß bei keinem andern Volke mildereStrafen beliebt worden seien, wurde niemals ein Bedenken gegen die Rechtmä'ßigkeitjener Strafe erhoben. Aber während früher für dieselbe in den beiweitcm seltenernFällen, wo sie Anwendung fand, ein tieferer Grund erkannt wurde, so trat dieser inder Folge zurück, um theils durch Willkür theils durch die äußerlichsten und un-haltbarsten Rücksichten, z. B. die Rücksicht der Abschreckung, ersetzt zu werden.Der Übergang von der Republik zu der Imperatorenherrschaft war unter den Zer-rüttungen des Bürgerkriegs und dem System der Proskriptionen geschehen; die neueund bei jedem Herrscherwechsel in Frage gestellte Regierung vermochte sich nur na-mentlich gegen solche Angriffe, die sie selbst zum Sturze der vorhergegangenen an-gewendet hatte, durch ein Schreckenssystem zu erhalten, welches sich auch in d«Strafrechtspflege geltend machte. Daher sehen wir unter Anderm bei politischenVerbrechen, wo jetzt mit Recht die völlige Abschaffung der Todesstrafe gefedert wird,die Häufigkeit derselben und überhaupt eine empörende Grausamkeit, der nachhernur einigermaßen die sich verbreitenden Grundsätze des Christenthums mit Erfolgentgegenwirkten.

Es ist hier nicht die Aufgabe, diesen Vortheilhaften, wenngleich nur in großerBeschränkung sich äußernden Einfluß des Christenthums auf die Gesittung und dieRechtsbildung, sowie die Ursachen nachzuweisen, die einer größern Wirksamkeit des-selben im Römischen Reich und später in den Staaten des Mittelalters entgegenstan-den. Wenn wir bei allen christlichen Völkern die Todesstrafe finden, so beruht dieszwar nicht auf dem Christenthum in der Art, als ob dieses erst eingeführt hätte was Iüberall schon vorher und aus andern selbständigen Gründen bestand; aber es ist ge-wiß, daß die christliche Lehre die Todesstrafe auch nicht abgestellt habe. Es erstehtdamit die Frage, ob die Todesstrafe ungeachtet der im Staat und Volk eine Aner-kennung erstrebenden Grundsätze des Christenthums, oder in Folge derselben beibe-halten worden sei und noch werde. Wir können auf diese Frage hier, wo wir unsnoch mit dem Geschichtlichen beschäftigen, nicht eingehen, sondern müssen uns nurmit einem Blick auf das kanonische Recht begnügen.

Das kanonische Recht ist nicht ein Volksrecht, sondern das Recht der Kirche,welches aber über das hiernach ihm angewiesene Gebiet hinauszugehen und das weit- ^liche Recht zu durchdrungen strebt. Es stellt keine eigene Theorie über die Todes-strafe auf; was von Grundsätzen zu sagen wäre, gehört unter den Gesichtspunktder christlichen Lehre. Aber die Thatsache ist nicht zu verhehlen, daß dasselbe auf -eine größere Seltenheit der Todesstrafe keinen Einfluß gehabt, und dieselbe auch 8^nicht einmal im Kampfe gegen die weltliche Gesetzgebung erstrebt hat. Dennoch darfman die im Widerspruch mit dem Sah: oeolsbia nou sltit ssnguinorn (die Kircheist nicht blutdürstig) besonders nach Einführung der inquisitio llssrotioas prsvitsti»so häufig vorkommenden Todesurtheile wegen kirchlicher Verbrechen, zu denen sichSpanien vornämlich der weltliche Arm so bereitwillig herlieh, nicht blos der Kircheund jedenfalls nicht dem Christenthum aus Rechnung setzen. Denn der Übergangder Kirche von der verfolgten zur verfolgenden Stellung ist bekanntlich durch du