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Die Todesstrafe.
weltliche Macht bewirkt worden, deren Mißbrauche nicht durch den Einfluß entschul-digt werden, den hier der religiöse Fanatismus und misverstandener Eifer ausgeübt hat.
Übrigens ist hier der Ort daran zu erinnern, daß es zwei verschiedene Fragensind, ob die Lebensstrafe überhaupt zulässig, und auf welche Verwirrungen dieselbezu setzen sei. Außerdem aber knüpft sich an diese beiden Fragen noch die besondereErörterung, unter welchen die Herstellung des Thatbestandes betreffenden Voraus-setzungen ein Strafurtheil stattfinden dürfe und müsse. Die zweite Frage kann frei-lich nur aufgeworfen werden, wenn die erste bejahend beantwortet ist; aber es würdeaus der Anerkennung der Statthastigkeit der Todesstrafe nicht ein Schluß auf dieNechtmäßigkeit ihrer Anwendung in allen Fällen folgen. Ebenso muß die Frage überdie Art der Todesstrafe, d. h. deren concrete Gestaltung als Vollziehungsweise, alseine besondere behandelt werden. In dieser Beziehung wollen wir hier nur erwäh-nen, daß man wol die keineswegs unbedingt zuzugebende Behauptung aufgestellt hat,die Gräßlichkeit mancher Arten der Todesstrafen, die das rechtliche und sittliche Ge-fühl empören, wie sie unter anderm im Mittelalter und später in den europäischenGesetzgebungen vorkommen, sei der biblischen Lehre von den Höllenstrafen zuzuschrei-ben. Es wäre möglich, daß ein Zusammenhang stattfände, wie solcher unleugbarbei dem Gegenstand unserer Frage mit der Religionslehre besteht, deren Grundlageder Opsertod ist. Ob aus der Idee des Opfertodes eine fernere Anwendung oderdie völlige Ausgebung der Todesstrafe folge, wäre freilich noch zu untersuchen, undzwar nach andern als blos geschichtlichen Vorgängen. Was aber jene Behauptungeiner Beziehung der Höllenstrafen zur Art der Todesstrafe betrifft, so ist daran zuerinnern, daß bei alten und jungen Völkerstämmen ohne alle Kenntniß jener bibli-schen Lehre vielfache und grausame Vollstreckungsarten dieser Strafe vorkommen,und daß diese Strafarten nicht plötzlich eingeführt sondern geschichtlich überkommenfind. Nur das steht fest, daß die Kreuzigung, früher eine schmähliche Todesstrafe,nach der Verbreitung des Christenthums im Römischen Reiche und zwar durch Kon-stantin abgeschafft wurde. Seitdem das Kreuz das Zeichen des Heils geworden, er-schien es unwürdig, dasselbe als Werkzeug der Hinrichtung ferner zu gebrauchen.Man hätte von diesem Gedanken aus weiter gehen können; aber es geschah nicht,selbst nicht hinsichtlich der Frage über die Bedeutung und Rechtmäßigkeit der Lc-bensentziehung durch die Strafgewalk. Eine beachtenswerthe, obgleich wohl zu erklä-rende Wahrnehmung!
Bei den alten germanischen Stämmen kommt die Todesstrafe häufig und indrn verschiedensten Arten vor, ja in Formen, bei denen eine besondere Phantasie unddie Rücksicht auf eine möglichste Gleichheit mit der Begangenschast oder mit derenMotiv und Charakter sich bekundet. Dasselbe gilt von schärfenden und schimpflichenZusätzen, wovon I. Grimm in seinen „Deutschen Rechtsalterthümern" (S. 682 —701) ausführlich handelt, welcher 18 Hauptarten nachweist.*) Sie kommt als Strafeallerdings nur in Beziehung auf gewisse Verbrecher vor, gegen die Friedbrecher undfür friedlos Erklärten; nur nicht umgekehrt ist. ein solcher in allen Fällen todeswürdig.Ein religiöser Grundgedanke ist selbst in den Überresten vorchristlicher Gesetzgebung er-kennbar. Bei Ausbreitung des Christenthums besonders unter Karl dem Großen scheintdoch, ungeachtet schwere Verbrechen gegen dieses und die weltliche Herrschaft fürtodeswürdig erklärt werden, im Allgemeinen ein Streben, jene Strafe zu beschränken,stattgefunden zu haben. Diese Beschränkung war indessen in den sächsischen Volks-rechten schon in weit mehr Fällen angeordnet, sodaß die nothwendig gefederte Scho-nung des Volksbrauchs dem Kaiser nicht gestattete so weit zu gehen, als es sonstund bei den außerhalb des Sachsenlandes verübten Verbrechen geschah. Eine selteneAnwendung der Todesstrafe bewirkte auch, neben der Beschränkung der Friedlosig-keit, die allmälig erweiterte Sühnbarkeit der Missethaten, welche aber auch selbst wie-der in der Folge Beschränkungen erfuhr oder ganz ausgeschlossen wurde. Der sieb
*) Bg!. auch Wilda, „Das Straftecht der Germanen" (Halle 1842).