Band 
Erster Band.
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Die Todesstrafe.

«ß zur Last legen, welche bei aller ihrer Mangelhafrigkeit doch noch eine Möglichkeitformell gerechten Verfahrens gewährten, die freilich — und dies gilt noch heute undwird überall so sein — sofort wegfällt, wenn die Willkür und Gewissenlosigkeit gesetz-liche Schranken nicht mehr achtet. Denn kein Gesetz, in welchem Gebiet es auchbestehe, welches sein Inhalt sei, enthält in sich die Bürgschaft der Befolgung undein Hinderniß des Auwiderhandelns; überall muß es Leben und Wirksamkeit durchdie Handlung der Individuen erhalten und ist der Rechtlichkeit derselben anvertraut.Wer die, ganz besonders in der letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts vorgekomme-nen Fälle von ungerechten Verurtheilungen, die die Aufmerksamkeit ganz Europas aufdie wichtige Frage, welche uns beschäftigt, lenkten, wer die Geschichte von Jean Calasund Lesurques einer nähern Prüfung würdigt; wer die Geschichte der Folter oder Tor-tur (in deren Ausbildung besonders die französische Praxis erfindungsreich war) genauerverfolgt — der wird mit Voltaire, Beccaria und Andern übereinstimmen und die Quelledes Unrechts, das sich allerdings nicht auf Todesurtheile beschränkte, vornämlich in densoeben angeführten Misbräuchen erkennen. Wiewol die Anwendung der sogenanntenpeinlichen Frage durchaus nicht gebilligt werden kann, so muß man doch dabei nichtvergessen, daß für ihre Anwendung Bestimmungen getroffen und empfohlen waren,deren gewissenhafte Beobachtung unsägliche Grausamkeiten und Übel verhütet habenwürde. Irrthum, Vorurtheil, böser Wille, die fehlende Unabhängigkeit der Rechts-pflege und Machtsprüche von irgend einer Seite waren aber dieser Gewissenhaftigkeitnur zu oft hinderlich.

Eine bessere Form des Verfahrens, namentlich Mündlichkeit, wo die erkennen-den Richter selbst und unmittelbar und nicht blos aus den Acten und der RelationDas erfahren, was die Grundlage für das Urtheil sein muß, Öffentlichkeit, welchedas Recht der Gesammtheit bei der Ausübung der Rechtspflege sichert, werden ge-wiß, wenn sie auch nicht durchgängig die nachtheiligen Einflüsse der Individualitätentfernen, doch solche möglichst bald erkennen lassen und einer Abhülfe Raum geben.Unleugbar hat das Verfahren auch in dieser Beziehung seine große Bedeutung, undes ist sehr wichtig, welche Grundsätze eine Gesetzgebung über die Gerichtsverfassung,über Vertheidigung, über das Beweissystcm, Geschworene, die Wahl und Ablehnungderselben, die Art und Weise der Abstimmung und die Federung der Stimmen-mehrheit oder Einhelligkeit u. s. w. aufstellt. Die Frage über das Verfahren ist jedochetwas Allgemeines und nicht auf die Fälle, wo Todesstrafe bevorsteht, Beschränktes: eswird hier nur insofern erwähnt, als man auch vorn Verfahren aus für und gegen dieTodesstrafe geschlossen hat. Soll die Todesstrafe stattfinden, so wird allerdings auch diestrengste Federung in Betreff des die Voraussetzungen herstellenden Verfahrens, desBeweises, geltend gemacht werden müssen; wo dies, es sei vom Gesetzgeber oder vomRichter, nicht berücksichtigt wird, bleibt eine schwere Verantwortlichkeit. Aber es isteinleuchtend, daß dies unsere Frage nicht als solche trifft. Man hat erinnert, daß,wenn oder da bei der Mangelhaftigkeit menschlichen Erkennens eine Gewährleistungfür die Wahrheit nirgend bestehe, es angemessen sei, die Todesstrafe abzuschaffen,weil hier ein später erkanntes Unrecht nicht mehr gut gemacht werden könne. Aberdieser Grund würde gegen jede Strafe und Strafrechtspflege überhaupt sprechen.Oder sind Freiheitsentziehungen etwas so Unbedeutendes, daß bei ihnen jene Beruhi-gung ohne weiteres eintritt oder nicht Bedürfniß ist? Läßt sich ein Irrthum undUnrecht hier wieder vergüten und ungeschehen machen, und darf vorausgesetzt werden,daß die Einsicht stets zu rechter Zeit kommt? Wir würden, um diesen Gegenstandzu erörtern, auch die Frage über die Rechtsmittel in den Kreis der Betrachtung zie-hen müssen, doch bleiben wir bei der Aufgabe. Die Wichtigkeit des Umstandes, derhier berührt worden, ist unverkennbar; aber, wenn von der Nechtmäßigkeit und Zu-hassigkeit der Strafe und einer bestimmten Strasart gehandelt wird, so können dieGrunde für und wider nicht aus Rücksichten, die dem Gegenstand nicht selbst an-gehören sondern ihm äußerlich sind, entnommen werden. Es ist dies ebenso unge-reimt, wie wenn man behauptet, die Todesstrafe dürfe deshalb nicht ausgesprochen.