Band 
Erster Band.
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518
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518 Die Todesstrafe.

befestigenden fürstlichen Macht blieb außerdem mit dem Recht letzter Entscheidungauch die Möglichkeit der Gnade, welche recht eigentlich in Verbindung mit den Grund-sätzen des Christenthums aufgefaßt werden muß. Diesem gemäß eifern auch Gesetzejener Periode gegen den Mißbrauch der Todesstrafe, besonders in Fällen, wo sie mitder Schuld in keinem Verhältniß steht. Leider geschah dies aber, wie die spätereGeschichte lehrt, nicht mit gehörigem Erfolg, wiewol es unrecht wäre, die späternfurchtbaren Ausartungen, die sich die kirchliche Reaction in der Inquisition unterdem Vorwande des Christenthums zu Schulden kommen ließ, diesem letzter» unddessen Lehre zuzuschreiben. Übrigens lag es nicht im Geist jener Gesetzgebungen, diefür eine Reihe von Begangenschaften die Bestimmung enthalten, daß der Schuldigeam Leben büßen solle, überall auch die Art und Weise als eine ausschließende anzu-geben. Selten wird dies genau, oft werden alternativ mehre Todesstrafen nebenein-ander angegeben; auch findet sich unter den Gesetzen der besondern Stämme keines-wegs eine gleichmäßige Anordnung. Wie viel hier der Willkür auch in noch viel spä-terer Zeit überlassen bliebe, ergibt sich daraus, daß auch die Peinliche Gerichtsord-nung Karl's V. (1532, Art. 218) „von mißbräuchen und bösen unvernünftigen ge-wonheyten so an etlichen orten und andern gehalten werden" spricht, und es rügt,daß „ die urtheyl durch den nachrichter und mit den lichter oder urtheyler ausgespro-chen und eröffnet werden". Ja es scheinen hier Gebräuche Duldung gefunden zuhaben, die mit der Gerechtigkeit durchaus unvereinbar sind. So kommt in „MainHelmbrecht", einem Gedichte Wernher's des Gartenaere aus der ersten Hälfte des13. Jahrhunderts vor, daß zehn Raubritter gefangen und verurtheilt werden:äsr soirergs äü <Zis ninno bisäsn einsn er ää leben Us(äsr v^ss sin rebsnäs unä sin rebt)äisr bis/ Stintrgen Heimbegebt.

Diesem zehnten aber begnügt sich der Scherge die Augen auszustechen, und ihmeine Hand und einen Fuß abzuhauen!*)

Willkür und Mißbrauch bei Anwendung der Todesstrafe; Einfluß des Strafverfahrens.

In der Zeit, wo nun den Gebrechen der Strafrechtsverwaltung in Deutsch-land durch eine wenigstens der Form nach neue Gesetzgebung abzuhelfen gesucht wird,wie dies insbesondere durch die Peinliche Gerichtsordnung geschah, der sich alsbaldund nachher die Landesgesetzgebungen anschlössen, ist die Todesstrafe auf den erwähn-ten Voraussetzungen anerkannt, und sie wird bestätigt, obgleich hier und da beschränkt,nicht nur als eine Maßregel zur Sicherung, Abschreckung, Vertheidigung, sondernauch als eine Foderung der Gerechtigkeit und als göttliches Gebot. Häufig wirdhierbei wiederholt, daß außerdem, wenn die im besondern Falle bedingte Anwendungunterbliebe, eine Blutschuld auf das Land geladen, und die Verantwortlichkeit dieObrigkeit treffen würde. Wenn aber eine verwerfliche Härte und Grausamkeit hierbesonders unter dem Einflüsse solcher Ansichten vorkommt, die später bei wissen-schaftlicher Behandlung des Strafrechts als charakteristische der sogenannten relativenTheorien aufgestellt werden — eine Härte, die zuletzt selbst das Organ der Voll-streckung, den Nachrichter, empört (ein Nürnberger war es, der zuerst sich weigerte,die in der Peinlichen Gerichtsordnung noch für Ausnahmefälle beibehaltene Strafedes Pfählens und Lebendigbegrabens zu vollziehen)—: so ist es doch nicht die Gesetz-gebung über diese noch immer zu häufige Strafe, welche man allein anzuklagen hat.Einen großen Theil der Schuld tragen die gesetzlichen Bestimmungen über das Ver-fahren, den Beweis, die Zwangsmittel zur Herbeiführung eines Geständnisses. Ei-nen noch größer» Theil der Schuld aber muß man, wenn man die uns aufbe-wahrten Fälle von Verurtheilungen berücksichtigt, welche Justizmorde genannt werden,der Nichtbeachtung, ja der offenbaren Verletzung jener Vorschriften über den Pro-

*) Vgl. Haupt, „Zeitschrift für deutsches Alterthum", IV, 377.