Band 
Erster Band.
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524
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524 Die Todesstrafe.

Wendung der äußersten Strenge häufig ausgeschlossen, was man später noch weiterausdehnte. In der Kammer kam die Frage über Abschaffung u. s. w. nicht zurVerhandlung, obwol Anträge von verschiedenen Seiten (von de Tracy, Girsd de l'Ainu. s. w.) darauf gerichtet wurden. Dagegen bemächtigte sich die Literatur mit Leb-haftigkeit der Frage. Zu erwähnen find die Preisbewerbungen zu Paris und Genf1826; an beiden Orten wurde dem Werke von Ch. Lucas, der sich für die Aufhe-bung erklärte, der Preis zuerkannt. Ferner verdienen der Erwähnung die Romanevon Victor Hugo: „l-s äsrnisr jour ck'un ooncismnv ", und von Keratry: „krs-clsriv 8tvn<I,iII, ou Is kstals giinvs". Sofort nach der Julirevolution nahm Tracyseinen Antrag wieder auf und federte in der Sitzung vom 17. Aug. 1830, unter-stützt von Lasayette, die Aufhebung jener Strafe, die diesmal zuerst nicht blos alsunnütz und gefährlich, sondern als unrechtmäßig bezeichnet wurde. Der Bericht-erstatter der Commission, Berenger, dessen Arbeit allgemeine Anerkennung fand,erklärte zuvörderst, daß man über die Frage nach der Unverletzlichkeit des Lebensdes Menschen und über die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe eine philosophische Unter-suchung nicht angestellt habe, um sich ausschließlich der Betrachtung der Thatsachenwidmen zu können. So wurde nun von dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit aus-gegangen und die Frage gestellt: Ist die Anwendung der Todesstrafe nützlich? Ge-währt sie der Gesellschaft solche Vortheile, daß keine andere Strafe ihr vorzuziehenist? Wie wirkt sie auf die Gesittung?

Wie sehr auch die würdige Gesinnung anzuerkennen ist, die sich in dem Antragund der Berichterstattung aussprach, so darf man sich doch nicht verhehlen, daß dieseAuffassung, sowie sie beschränkt und unrichtig war, und Das, worauf es ankommt, beiSeite setzte, so auch in ihrem Ergebniß den gehegten Wünschen nicht entsprach. Manfand, daß die Todesstrafe unnütz, ja gefährlich sei; man stellte aber die ganze Frage ledig-lich unter den Gesichtspunkt der Klugheit, und so konnte man dann die Abschaffungnicht bevorworten. Man meinte von der Zeit eine Beseitigung der jetzt noch herrschen-den zahlreichen Vorurtheile für jene Strafe abwarten zu müssen, und hielt es fürunvorsichtig, vor Einführung eines tüchtigen Pönitentiar-Systems, namentlich dereinsamen Haft, mit der Aufhebung hervorzutreten. Die Commission beschränkte sichauf den Wunsch einer allmäligen, theilweisen Abschaffung. Hierin stimmen gewißAlle, auch Die überein, welche eine Unrechtmäßigkeit der Todesstrafe nicht zugeste-hen, und dies ist auch der Gang, den die Sache in den deutschen Ländern bishergenommen hat. Jene beiden Antragsteller traten der Majorität der Commission ent-gegen und verlangten jedenfalls für politische Verbrecher die sofortige Aufhebung derTodesstrafe. Als Gegner trat Eusebe Salverte auf. Nach langen Verhandlungenkam man nicht über eine Adresse an die Regierung hinaus, welche aufgefodertwurde, einen Gesetzentwurf in jenem Sinn vorzulegen, wobei ehrenwerthe politischeRücksichten die Stelle von Rechtsgründen vertraten. Auch formelle Bedenken überEinführung einer so bedeutenden Umgestaltung des Strafwesens durch ein bloßesAmendement wurden mit Erfolg geltend gemacht. So hatte z. B. Gaazal vorge-schlagen, daß die Todesstrafe nur sollte stattfinden dürfen, wenn die Erklärung derSchuld durch die Geschworenen einstimmig erfolgt sei; außerdem sollte die der Todes-desstrafe am nächsten kommende Strafe ausgesprochen werden. Dagegen kam endlichdas Gesetz vom 28. April 1832, die bereits erwähnte Erweiterung desjenigen vom28. Juni 1821 zu Stande; es wurde dadurch die Zahl der todeswürdigen Verbre-chen überhaupt vermindert, und für alle eine größere Seltenheit der Verurteilungenund Vollstreckungen bewirkt. Das ist bis auf die neueste Zeit das Ergebniß einesmehr als fünfzigjährigen Strebcns, woraus wir indessen nicht für die Sache entschei-dende Folgerungen ziehen dürfen. Nur möge hierin eine Mahnung zur Geduld ge-funden und an die auch sonst schon gemachte Bemerkung erinnert werden, daß wennman lediglich aus der Rücksicht auf Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit sich für die Ab-schaffung entscheidet, dann auch wol eine Zeit kommen könnte, wo eben diese Rück-sicht für die Wiedereinführung geltend gemacht wird, oder auch wo sofort die Bcr-