Band 
Erster Band.
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Die Todesstrafe.

behalrung durch solche Rücksicht bestimmt wird. Nach der Revolution vom Februar1848 hat endlich die provisorische Regierung der Französischen Republik durch Er-klärung vom 27. Febr. desselben Jahres die Todesstrafe für politische Verbrecher alsunstatthaft der Nationalversammlung abzuschaffen empfohlen. Der Gegenstand wurdedabei tiefer als früher, jedoch immer vornämlich nur vom politischen Standpunkt ausaufgefaßt. Das Princip mußte entweder wie hier zur völligen Abschaffung führenoder, und dies ist hier der Fall, man hat sich aus eine weitere Prüfung nicht ein-gelassen. *) Die Nationalversammlung entsprach auch dieser Erklärung der proviso-rischen Regierung, indem sie in der Sitzung vom 18. Sept. 1848 die Abschaffungder Todesstrafe für alle politischen Verbrechen in die Grundrechte der neuen Verfas-sung, ebenfalls ohne eigentliche Discussion, aufnahm. Ein Antrag Coquerel deTracy's und Victor Hugo's auf unbedingte Abschaffung der Strafe wurde mit großerMajorität verworfen, nicht weil man sich gegen das Princip erklärte, sondern weilman die Abschaffung gegenwärtig für nicht gerechtfertigt hielt. Auch eine ganzeReihe von Anträgen, welche auf weitere Beschränkung der Strafe abzielten, wurdenabgewiesen.

Noch sei bemerkt, daß in Toscana im Sept. 1847 wirklich die Aufhebung derLebensstrafe ausgesprochen worden ist. Hingegen wurde in England, in der Sitzungdes Unterhauses vom 13. März 1848, eine hierauf gerichtete Motion von Ewart zwarvon 66 Stimmen unterstützt, jedoch durch eine Mehrzahl von 122 Stimmen ver-worfen. Ebenso wurde ein Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe kürzlich in Por-tugal zurückgewiesen. Man hat nun auch an andern Orten, insbesondere in Deutsch-land, nach der Seite der Nützlichkeit sich gegen die Todesstrafe erklärt; und zwarnicht blos in legislativen Berathungen, sondern auch in theoretischen Erörterungenist man von diesem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ausgegangen, ja man hat be-hauptet, daß man über diesen nicht hinauskomme. Damit ist aber, wie einleuchtet,für die Wahrheit nichts gewonnen: man leistet Verzicht aus diese und auf eine tie-fere Auffassung, und dies hat die unvermeidliche Folge, daß, welches auch die Wahr-heit sein möge, diese stets sich gegen eine ihr widersprechende, nur auf die Nützlich-keit gestützte thatsächliche Satzung geltend machen muß. Denn nicht nur, daß überNützlichkeit und Zweckmäßigkeit auch einmal eine andere Ansicht herrschen könnte, sowürde doch schon diese nicht zur Vertheidigung einer Maßregel gebraucht werden dür-fen, welche die Gerechtigkeit verwürfe.' Wenn aber die Gerechtigkeit die Maßregelnicht verwirft, sondern federt, so würde die Federung dieser letztem eine höhere seinmüssen, und es wäre in mehr als einer Hinsicht unwürdig, die Nützlichkeit hier als dasEntscheidende aufzustellen. Wir übergehen hier die in neuerer Zeit über die Todesstrafe ge-pflogenen Verhandlungen der deutschen Kammern, die, wenn sie auch zuweilen tief genugin die Erörterung der Sache eingingen, doch keine, oder keine wesentlichen praktischenFolgen für die Gesetzgebung herbeiführten. Hingegen müssen wir die beiden, jüngstin Deutschland in dieser Angelegenheit zu Stande gekommenen Beschlüsse berühren,die eine der Abschaffung ganz nahe kommende Beschränkung der Todesstrafe in Aus-

*) Diese interessante Erklärung verdient hier eine Stelle: „I.s gouveruemsut. provisoirs,vouvsiuou gus Is grsuäsur ä'äms «8t Is suprsws politigus, et gus ollggus rsvolutiouopörss psr Is psupls krsu^sis, äoit su inouäs Is ooussorstiou ä'uus vsrits pbiloso-xlrigue äs plus;

ooosiäsraut gus, äsns los memorsdlss souruses oü uous somrnss, Is Muvsruomeutprovisoirs s oonststs sveo orgueil gus pss uu eri c!s vsngesuce ou äs mort West sortiäs Is bouolis clu psupls: vsolsrs:

tzus äsns sa pensee, Is peins äs mort est sbolis su mstisrs politigus, et gu'il prs-seuters os voeu s Is rstiüostion äsünitivs äs Hsssmblss ustiousls.

I-s gouvsrnsmsnt provisoirs s uns si ksrws oonvietiou äs Is vsrits, gu'il proclsms,su nom äu psupls trsotzsis, gus si los boiumes voupsdles, gui visnnent äs ksirs ooulsr^ äs Is krsnos stsiont äsns les insins äu psupls, il sursit s ses ^-eux uuenstiment plus sxemplsirs ä Iss äsZrsäsr, gu'ä Iss lrsppsr." Vgl. Ch. Lucas in dernksvus äs Isgislstivu et äs jurispruäeuoo", Bd. 1, 1348, G. 249 fa.