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Erster Band.
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Die Todesstrafe.

desstrase gehen von dem Gefühl aus. Das ist höchst achtungswerth. Zwar kannund wird nicht selten das bloße Gefühl irreleiten, jedenfalls darf dieses als subjectiveEmpfindung, der das Bewußtsein des Grundes abgeht, nicht das Entscheidende fein;es vermag nicht Ersatz für die objective Würdigung zu gewähren. Allein dem ebendarum sogenannten richtigen Gefühl liegt auch die Wahrheit zu Grunde, und esist dann die Aufgabe, durch das denkende Erfassen des Gegenstandes Dasjenige zumBewußtsein zu bringen oder zu vermitteln, was im Gefühl seinen unmittelbarenAusdruck hat. Ob eine Übereinstimmung der beiden Forme», des Gefühls und desDenkens, im Ergebniß vorhanden sei, das ist oft die Frage. Vergessen wir dabeinicht, daß auch ein Gefühl für die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe sich vielfach und ins-besondere ursprünglich ausgesprochen hat, und vor Allem hüten wir uns, wie es wolgeschehen ist, nur dem Gegner, nicht auch dem Vertheidiger ein Gefühl und den vonHärte und Grausamkeit entfernten Sinn zuzugestehen. Hat man doch auch denLetzter» einen Vorwurf gemacht, wenn sie ihrem Gefühl nicht Schweigen gebotenbei den nicht blos abenteuerlichen, sondern geradezu ungerechten, der Sittlichkeit undWürde des Menschen widersprechenden Behandlungsweisen, die man als Ersatz derLebensstrafe für die Schuldigen in Vorschlag gebracht hat. Wir erwähnen hier un-ter Anderm der Beraubung des Gesichtssinnes, und verweisen auf die „U^stsrss üskaris" von Eugen Sue. Suchen wir uns aber der Gründe oder vielmehr des Grundes,für oder wider, als des letzten Entscheidenden bewußt zu werden, so dürfen auch solcheRücksichten und Bestimmungen, die, oft nicht einmal ernstlich gemeint, von politischenParteistandpunktcn aus niedergelegt werden, nicht für sich Geltung haben. Wir sodernallerdings eine auch solche Fragen umfassende Gesinnung, aber diese muß eben, umwahrhaft eine solche zu sein, das Rechte anerkennen. Und endlich, indem zuletzt hierdie höchsten Principien über Recht und Strafe überhaupt maßgebend sind, so ist alsunstatthaft der schon berührte Einwand abzuweisen, daß der Richter, oder vielmehrder Mensch durchaus unfähig sei, über die Zurechenbarkeit, ganz besonders bei denschwersten Verbrechen, die als Verirrungen des menschlichen Geistes zu betrachtenseien, ein Urtheil zu fällen. Dieser Einwand, wenn er gegründet, würde — wirwiederholen es — nicht gegen die Todesstrafe, sondern gegen jede Strafe überhauptsprechen. In der That wird auch in jedem besondern Fall, wo die Zurechnungs-fähigkeit nicht stattfindet, nicht etwa blos eine sonst verwirkte Todesstrafe, sondernjede andere Strafe unterbleiben müssen; es wird aber dann nicht die Strafe erlassen,sondern es wird erkannt, daß es an den nothwendigen Voraussetzungen einer verbre-cherischen Schuld, mithin an dem Grunde für die Strafe selbst fehle.

Der religiöse Gesichtspunkt.

Die Bezugnahme auf die letzten Gründe der Strafe führt näher auf die ver-schiedenen Strafrechtstheorien. Es könnte hierin eine Versuchung zu größerer Aus-führlichkeit liegen, und diese würde Pflicht sein, um den Gegenstand möglichst zuerschöpfen. Allein wir sind berechtigt, die wichtigsten Sätze hier für bekannt anzu-nehmen, und so werden Andeutungen genügen, um mit dem Standpunkt auch denStoff zur weiter» Anregung der Betrachtung zu gewinnen. Dabei kann der kheo-kratische Standpunkt, insbesondere der vorchristlichen Zeit, von welchem aus vorzugs-weise und zwar bei den verschiedensten Völkern die Todesstrafe als geboten dargestelltworden ist, als ein vorübergegangener erwähnt werden. Mit diesem ist nicht zu ver-wechseln der religiöse, insbesondere der christliche. Zwar darf und soll das Religiösenicht für sich an die Stelle der im Staat zur Geltung zu bringenden sittlichen undrechtlichen Grundsätze treten: aber man wird, und selbst von Seiten Derer, die jedeRücksicht auf Religion und Bekenntniß aus dem Gebiete des Rechts und der Politikverwiesen haben wollen, uns zugeben, daß, wenn es überhaupt Ernst ist mit der re-ligiösen Lehre, auch die Frage nicht abzuweisen sei, ob die im Staat zur Anwendungzu bringenden Grundsätze mit den religiösen übereinstimmen. Der Ausdruck „Christ-licher Staat" ist so vielen Misdeutungen ausgesetzt, es ist so viel Misbrauch mit dem-