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Die Todesstrafe.
selben gemacht worden, daß man fast Anstand nehmen muß, ihn hier zu gebrauchen.Dennoch ist nicht zu leugnen, daß unsere ganze bürgerliche Bildung und Staatssitte,unser Recht von Principien des Christenthums durchdrungen sind. Freilich — unddies kann als ein Gewinn angesehen werden — ist diese Durchdringung nicht in derWeise vorhanden, daß die christlichen Grundsätze formell als solche hervorstehen, son-dern diese christlichen Grundsätze sind in denen der Gesetzgebung und Sitte enthalten,so weit sie in diesem Gebiet eine Berechtigung haben: sie sind ihrem Inhalt nach vor-handen, sodaß ihr Ursprung nicht mehr überall in Betracht kommt. Es bekundetsich in diesem Verhältnisse, daß das Wahre und Vernünftige, wie es sich in ver-schiedenen Gebieten, und für diese in entsprechender Weise, ausdrückt, nicht mit sichselbst in Widerspruch stehen könne. In dieser Hinsicht find auch fremde Glaubens-genossen, die in den europäischen Staaten, z. B. in Deutschland, einheimisch sind,die hier ihre Erziehung und Bildung haben, unter Einflüssen allgemeingültiger Ideenaufgewachsen, die den ursprünglich fremdartigen Charakter in dem Grade aufheben,daß die Gleichstellung derselben in allen den Verhältnissen gerechtfertigt ist, in wel-chen sie sich nicht selbst durch eine in Anspruch genommene isolirte Stellung aus-schließen wollen. Wir führen dies hier an, indem es darauf ankommt, ob eine Be-antwortung der Frage, die wir vorn Standpunkt des Christenthums aus erwarten,eine weitere Geltung haben könne, auch wenn der Staat das directe Prädicat derChristlichkeit ablehnen muß.
Wir behaupten indessen nicht, daß, wenn etwa die anerkannten Staatsgrundsätzcdie Todesstrafe verwürfen, solche mit Berufung auf die Religion sollte eingeführtwerden: wol aber würde, wenn erweislich die Religion dieselbe für verwerflich erklärte,die Federung dahin gehen, daß der Staat und seine Rechtspflege sich nicht damit inWiderspruch setzen. Die Anerkennung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit von ,Kirche und Staat schließt eine Beziehung und gegenseitigen Einfluß nicht aus. Wasnun die Aussprüche der Heiligen Schrift, Alten und Neuen Testaments, betrifft, so istwol einzelnen Stellen, welche die Nothwendigkeit der Todesstrafe als göttliches Gebotaussagen, nicht zu viel Gewicht beizulegen, weil diese, besonders die des Alten Testa-ments, mit Rücksicht auf ihre Zeit und ihre Voraussetzungen zu erklären sind. Ja selbstdie Stellen des Neuen Testaments drücken öfter nur eine Verweisung auf Das aus,was die nothwendige Folge des Verbrechens nach weltlichem Recht sei, freilich hier so,daß es auch als göttlicher Wille gelten soll. Jedenfalls kann man diesen Stellen andereentgegensetzen: z. B. das allgemeine und uralte Gebot: „Du sollst nicht todten",mit welchem man übrigens die im mosaischen Recht so häufigen Todesstrafen nichtfür unvereinbar hielt, und ferner, daß Gott nicht den Tod des Sünders, sonderndessen Besserung wolle. Mit mehr Grund wird man, statt aus einzelnen Aussprüchen,aus dem Geist des Christenthums einen Schluß zu ziehen suchen. Allein auch hierwerden entgegengesetzte Ansichten von den Forschern ausgestellt. Es liegt nahe, daßdie Religion der Liebe, der Versöhnung, die Todesstrafe mißbilligen müsse, vollendswenn man diese Strafe im Sinn der rächenden Vergeltung und einer äußern Talionnimmt. So wenig aber dies die Strafe ist, so wenig kann in Abrede gestellt wer-den, daß die letzte Sühne und Genugthuung für den schwersten Frevel durch den >
Tod (wenn man nur alle hier in Betracht kommenden Momente in ihrer Tiefe faßt !
und nicht in der Oberflächlichkeit gewöhnlicher Reflexion) der christlichen Lehre nicht !widerspreche, sondern in dieser eine Stütze finde, ohne welche ja bei dem schwerstenOpfer, zu dem sich die Gerechtigkeit trauernd entschließt, der unerläßliche Trost feh-len würde. Denn, und dies gilt auch für die spätere Betrachtung, die Religion istes, welche lehrt, daß das Leben dieses Leibes und dieser Welt nicht als das höchstezu achten sei, sondern dahingcgeben werden müsse, um etwas Höheres zu retten;daß nicht die Strafe und Strafart, sondern die Schuld und der Bruch des Rechtsdas eigentliche Übel sei.
In der Religion, soweit sie hier eine Antwort auf unsere Frage gibt, sind stets !Leben und Tod in einer andern und tiefern Bedeutung genommen, als man gewöhn-