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Die Schweiz.
Die Verbindung landwirthschastlicher mit industrieller Beschäftigung in denselbenFamilien, wonach die schlimmen Folgen unfruchtbarer Jahre und commerzieller Krisenleichter überstanden werden, bietet große Vortheile dar, und hat einen Zustand be-gründet, dem man auch in andern Ländern, aber meist noch mit geringem Erfolgenachstrebt. Seine Basis ist eine sehr weitgehende Theilung des Grundbesitzes, wiesie theils durch die natürliche Beschaffenheit des keinen ausgedehnten Feldbau zulassen-den Bodens bedingt wird, theils durch die Gesetzgebung herbeigeführt wurde, welcheschon früh aus Beseitigung der Feudallasten und der die freie Bewegung des Grund-eigenthums hemmenden Beschränkungen bedacht war. Wenigstens gilt dies von demgrößern, bevölkertem und wohlhabendem Theile der Schweiz. Wol in keinem andernLande ist die verhältnißmäßige Zahl der Grundbesitzer größer. Man nimmt an, daßes neben 370200 Haushaltungen mit Grundbesitz nur 92800 ohne Grundbesitz gibt,was einer Bevölkerung von je 1,856000 und 461000 Seelen entspricht. In Frankreichschätzt man die Zahl der Grundbesitzer auf ein Drittel, in Großbritannien ohne Ir-land nur auf ein Fünftel, sodaß also hier gerade das umgekehrte Verhältniß wiein der Schweiz stattfindet. Da fast alle Grundcigenthümer ihre Güter selbst be-bauen, so ist die Zahl der Pächter nur gering.
Bis auf die neuere Zeit hatten die eigentlichen Handwerker noch einen eigen-thümlich abgegrenzten und bevorrechteten Stand gebildet. Mit Ausnahme von Baselund Schaffhausen, wo noch zunftmäßige Einrichtungen in gemilderter Form bestehen,sind jedoch nunmehr die Neste des Zunftwesens und zumal jede Art von Zunftzwangvöllig oder beinahe völlig beseitigt. Dies geschah im Canton Zürich durch die Be-schlüsse des Großen Raths vom September 1837, nachdem der neue Zustand derfreien Mitbewerbung durch vorhergehende Acte der Gesetzgebung vom Jahre 1832bereits angebahnt war. Bis zur Freigcbung der Gewerbe mit 1. Jan. 1838 hattensich ini züricher Handwerkerstände selbst zahlreiche Stimmen für diese Freigcbungausgesprochen. Als aber später unter dem allgemeinen Drucke einer Zeit, wo dasCapital über die persönliche Arbeitskraft ein ungebührliches Übergewicht erlangt hat,wo zugleich ein rascherer Übergang von der kleinern zur größern Industrie und hier-nach zu wesentlich veränderten Productionsweisen stattfindet, dieser Handwerkerstandvor andern Classen der Gesellschaft zu leiden meinte, tauchte bei ihm die Sehnsuchtzur Rückkehr in die alten, wenngleich etwas mobificirtcn zunftmäßigen Beschrän-kungen wieder auf. Es kamen also hier ganz ähnliche Bestrebungen zum Vorschein,wie nach den Märzstürmen des Jahres 1848 bei dem deutschen Handwerkerstände.Die zum Theil nicht völlig ungerechten Beschwerden der züricher Handwerker hatteneinige Gesetze und Verordnungen über Regulirung der Niederlassungsverhältnisse zurFolge, über Erwerb des Bürgerrechts, über Beschränkung des Markt- und Hausir-handels*), und über die Stellung der Handwerksgesellen und Lehrlinge zu den Mei-stern. Wiederholte Begehren um Rückerstattung des Verkehrsmonopols für Hand-wcrksartikcl, um Beschränkung der Gcwerbefrciheit und Wiedereinführung der Innun-gen, der Meisterprüfungen und dgl. gaben dagegen Anlaß zu einem sehr umfassenden„Gutachten der Gewerbssection des züricher Raths des Innern über die Frage derHandwerksinnungen". **) Es wird darin im Einzelnen nachgewiesen, wie nach einemunaufhaltsamen Gesetze der frühere handwerksmäßige dem fabrikmäßigen Betriebe wei-chen mußte. Es wird zugleich gezeigt, daß die Klagen der Handwerker theils in ihnenselbst und den allgemeinen socialen Zuständen, wie im wachsenden Hang zu Luxusund Wohlleben, ihren Grund haben, theils völlig oder zum größern Maße alles
*) Darin kommt noch die Bestimmung vor, daß den Juden, aber nur diesen, das Hausirengänzlich untersagt wird.
**) Gutachten u. s. w., erstattet im September 1847 von Regierungsrath M. Eßlinger(Zürich 1849). Dieses Gutachten bietet für die Beantwortung der wichtigen Frage von denHandwerksinnungen ein reichhaltiges und wohlbearbeitetes Material; es schließt sich beleuchtendund ergänzend an den Bericht des volkswirthschastlichen Ausschusses der verfassunggebende»Versammlung zu Frankfurt über den Entwurf einer Gewerbeordnung an.