Die Schweiz. 3S
man beachtet, daß der Minderausgabe für kostspielige Hofhaltungen, hochbesoldeteBureaukratien und stehende Heere eine um so größere Ausgabe für Beförderungdes Unterrichtswesens und der Volksbildung, sowie für mancherlei Anstalten im In-teresse des Verkehrs entspricht. Hört man gleichwol die lauten Klagen mancherreactionairen Schweizerblätter über die angeblich sehr großen, in Wahrheit aber sehrgeringen finanziellen Opfer, welche die Unterdrückung des Sonderbunds, sowie dieHerstellung einer die Einheit und Freiheit, die innere Ordnung, den Frieden und dieWohlfahrt dauernd sichernden Bundesverfassung gekostet haben soll: so wird mansich, im Hinblick auf die finanzielle Zerrüttung aller Nachbarstaaten ringsumher, kaumeines Lächelns über solche Beschwerden enthalten können, und über die Unfähigkeiteiniger Schweizer, im Verhältnisse zu andern Staaten ihr eigenes Glück zu schätzen.Und wären nicht erfahrungsmäßig schon lange die Übertreibungen jener überwundenenPartei bekannt, die alles Gute der bestehenden Zustände mit Stillschweigen übergehtund dagegen die kleinsten Übel ins Riesengroße ausmalt: so dürste man hinter denAngriffen der reactionairen Schweizerpresse wol gar eine kluge Politik und die pa-triotische Absicht vermuthen, daß sie die wahre Lage der Dinge in der Schweiz nichtschildern wolle, um desto weniger die Eifersucht und den Neid der mächtigen monar-chischen Nachbarstaaten zu erwecken.
Bundesverfassung.
Aus verhältnißmäßig kurzen Berathungen der Tagsatzung ging die von des'großen Mehrheit des schweizerischen Volks unmittelbar darauf angenommene neueBundesverfassung hervor. Es genügt uns hier an der Mittheilung ihrer wesentlich-sten Bestimmungen, soweit dieselben nicht schon früher berücksichtigt sind, und wirheben demnach hervor:
Zweck des Bundes der 22 souverainen Cantone, welche alle nicht der Bundes-gewalt übertragenen Rechte ausüben: Unabhängigkeit gegen außen, Handhabung in-nerer Ruhe und Ordnung, Schutz der Freiheit und Rechte der Eidgenossen, Beför-derung der gemeinsamen Wohlfahrt (Art. 1—3).
Gleichheit aller Schweizer vor dem Gesetz. Es gibt in der Schweiz keine Un-terthanenverhältniffe, keine Vorrechte des Orts und der Personen (Art. 1).
Gewährleistung des Gebiets der Cantone durch den Bund. Verpflichtung derCantone, die Gewährleistung des Bundes für ihre Verfassungen nachzusuchen, welchedieser übernimmt, wenn die Cantonalverfaffungen nichts BundesversassungswidrigeSenthalten, wenn sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen —repräsentativen oder demokratischen — Formen sichern, wenn sie vom Volke ange-nommen sind und revidirt werden können, sobald die Mehrheit der Bürger es ver-langt (Art. 5 und 6).
Ausschließliches Recht des Bundes, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Aus-lande einzugehen. Ausschließliche Vermittelung des amtlichen Verkehrs zwischen Can-tonen und auswärtigen Regierungen, sowie ihren Stellvertretern, durch den Bundes-rath. Verbot politischer Sonderbündnisse und Verträge zwischen den Cantonen. Verbotvon Militaircapitulationen. Doch können die Cantone unter sich dem Bunde zurEinsicht vorzulegende Vorkommnisse über Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichts-wesens und der Verwaltung abschließen, sowie Verträge mit dem Auslande überGegenstände der Staatswirthschast, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei, sofernsie nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Cantone Zuwiderlaufendes enthalten.Für solche Übereinkünfte dürfen die Cantone mit den untergeordneten Behörden undBeamten eines auswärtigen Staats in unmittelbaren Verkehr treten (Art. 7—11).
Verbot der Annahme von Pensionen, Gehalten, Titeln, Geschenken oder Ordenauswärtiger Regierungen für die Mitglieder der Bundesbehörden, für eidgenössischeCivil- und Militairbeamte, Repräsentanten und Commiffare; oder, falls sie schon imBesitz von dergleichen sind, Verzicht darauf während ihrer Anttsdauer (Art. 12).