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Vierter Band.
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Die Reform des deutschen Strafverfahrens.

werden kann. Es ist deshalb auch eine fehlerhafte Abweichung von der Idee deSInstituts, wenn die Cassationshofe für die deutschen Nheinprovinzen zu wirklichenRcvisionsgerichten gemacht worden sind. Vielmehr liegt es gerade im Wesen diesesHofs, nicht den einzelnen concreten Fall zu entscheiden, sondern nur über eine Rechts-frage sich auszusprechen. Mit Recht wird das viel Durchgreifendere und Gleichmä-ßigere der so normirten Oberaufsicht gerühmt. „Bei uns nämlich", sagt Schlcttcr,„hängt die Berufung an den obersten Gerichtshof theils von der Größe des Streit-objects, theils von dem Charakter der vorhergegangenen Erkenntnisse ab, und selbstwo gesetzliche Beschränkungen dieser Art nicht vorhanden sind, kommt es noch immerauf den Willen, d. h. auf, die Streitlust oder Friedensliebe, auf die Verzagtheit oderZuversicht, wo nicht gar blos auf die pecuniairen Verhältnisse der Parteien an, obdiese Berufung eintreten soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zwar nicht an die Be-schränkungen der zweiten Berufung, desto mehr jedoch an den engen Begriff deSc-mil-a sus in tdssi gebunden, und überdies gleich jener in den Willen der Parteigestellt. Wie viele Fälle bleiben daher der Cognition dieses obersten Gerichtshofsganz entzogen, in welchen dieselbe gleichwol im Interesse der Rechtspflege, also deSStaats, wünschenswerth, ja nöthig wäre! Durch das Institut des öffentlichen Mi-nisteriums ist dagegen die Möglichkeit gegeben, alle Fälle der vorerwähnten Art, woes sich irgend um eine Verletzung des Gesetzes handelt., zur Kenntniß und Entschei-dung eines Oberhofs zu bringen. Ein ferneres Ergebniß jener Einrichtung ist dieNcguÜrung des Verhältnisses der gesetzgebenden Gewalt zum richterlichen Amte. DasGebiet der Doctrin nämlich steht allerdings dem Richter bei der Handhabung desGesetzes offen; aber jede einigermaßen complicirte Gesetzgebung und jeder im Fort-schreiten begriffene Culturzustand gibt Veranlassung, daß die erlaubte Anwendungder Doctrin nicht immer hinreicht, der Richter vielmehr zu einem weitem Gebrauchederselben schreitet, welcher unvermerkt in die Sphäre der gesetzgebenden Gewalt über-streift. Ist nun auch nicht zu verkennen, daß andererseits die Unglcichmäßigkcit derEntscheidungen höherer Gerichtshöfe gleichfalls ein großer Übelstand ist, so ergibt sichum so gewisser die Nothwendigkeit einer Mittelinstitution, welche das Eine wie dasAndere auf die Dauer zu verhüten geeignet ist. Diese ist denn eben in der franzö-sischen Gerichtsverfassung der Cassationshof."

Die ministeriellen Beamten.

Ehe hierauf noch näher eingegangen wird, müssen wir vorerst einiger unterge-ordneter Veränderungen gedenken, die im Gefolge der Auseinandersetzung der bishervereinigten Geschäfte des Richteramts erfoderlich werden. In den Bereich des öf-fentlichen Ministeriums fallen nämlich noch die sogenannten ministeriellen Beamten,zu denen man (im weitem Sinne wenigstens) die Anwälte, Gerichtsschrciber, Ge-richtsvollzieher und Notare zu rechnen hat. Auch diese Behörden wird man daherin Deutschland herzustellen haben.

Indessen sind die Notare hier ganz zu übergehen, da ihre Verrichtungen lediglichcivilrechtlicher Natur sind. Auch das Amt des Gerichtsschreibers hat für die Straf-rechtspflege wenigstens keine tiefere Bedeutung. Seine Anwesenheit ist nöthig beiallen Vernehmungen vor dem Untersuchungsrichter (mit einigen Ausnahmen), undbei den Sitzungen des Anklagesenats (wo er sich jedoch während der Berathung zu-rückziehen muß), endlich bei allen Sitzungen der erkennenden Gerichte. Die Ge-schäfte, die er in Strafsacben für sich allein vornimmt, beschränken sich auf die An-nahme der Anmeldungen von Rechtsmitteln, die Ausnahme von Bürgschaftserklärun-gen, und die Beurkundung von Vollziehungshandlungen. Von einiger Wichtigkeiterscheint er nur, sofern er bei den öffentlichen Verhandlungen das summarische Protokollaufzunehmen hat, was dann von Einfluß wird, wenn die Zeugen hier anders aus-sagen als vor dem Untersuchungsrichter. Indessen steht der Gerichtsschreiber hierbeigerade unter der besondern Leitung des Präsidenten, und es ist hierdurch etwaigenWillkürlichkeiten oder Ungeschicklichkeiten desselben hinlänglich vorgebeugt. Der Ge-