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Vierter Band.
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Die Reform des deutschen Strafverfahrens» 37S

schäftskreis des Gerichtsvollziehers (Kuissisr) berührt gleichfalls die Strafjustiz nur inminder bedeutenden Punkten (Zeugenvorladung und Dienst bei den öffentlichen Ver-handlungen). Indessen wird gerade in Beziehung auf diese Behörde das französischeMuster nur mit Vorsicht nachzuahmen sein. Bekanntlich hat man diesem In-stitute besonders viel Schlimmes nachgesagt, und namentlich die schwarze Farbe,mit der es Feuerbach ausgemalt, war geeignet, diesseit des Rhein großen Schreckendavor zu verbreiten. Indessen hat man doch wol schon in Beziehung auf die Er-scheinung des Instituts in Frankreich stark übertrieben; noch gewisser ist aber, daßdasselbe in den Rheinlanden keineswegs in so schlechtem Lichte steht. In Frank-reich konnte nach einem kaiserlichen Decret vom Jahre 1813 Jeder Huissier werden,der außer dem 25. Lebensjahre eine zwei- bis dreijährige Stage bei einem Anwälte,Notar oder Huissier oder auf einer Gerichtskanzlei hinter sich hatte, und ein Mora-litäts- und Fähigkeitszeugniß von der Kammer der Huissiers beibrachte. In den deut-schen Rheinlanden hat aber die Gesetzgebung das Institut zu heben gesucht. NachPreußischen Verordnungen von 1832 und 1833 muß jeder Bewerber um eine Ge-richtsvollzieherstelle neben Dem, daß er eine zwei- bis dreijährige Stage nachzuweisenhat, eine mündliche und eine schriftliche Prüfung vor einem Landgerichtsrathc undeinem Mitgliede des öffentlichen Ministeriums bestehen, zum Beweise, daß er dieActen seines Fachs anzufertigen im Stande sei, eine allgemeine Kenntniß der RechteÄnd des Processes, wie sie aus den rheinischen Gesetzbüchern zu erlangen ist, undbesonders eine genaue Kenntniß der in seinen Beruf einschlagenden Vorschriften habe.In Nheinbaiern finden nach Verordnungen von 1839 die Prüfungen der Bewer-ber um die fraglichen Stellen durch die Bezirksgerichte statt. Dadurch wird demHauptvorwurf, den man der französischen Einrichtung macht, begegnet, nämlich: daßzwischen dem Umfang des Amts und dem Maß der Fähigkeiten in der Regel einbedeutendes Misverhältniß bestehe.

Was endlich die Anwälte betrifft, so sind diese bekanntlich nach französischemRechte von den Advocaten genau unterschieden. Jene werden vom Staatsoberhaupt-ernannt' und sind "öffentliche Beamte; die Advocaten sind dies nicht, erlangen viel-mehr ihre Eigenschaft auf den Grund eines Diploms als Licentiaten der Rechtedurch Beeidigung und Eintragung in die Liste. Die Anwälte haben das aus-schließliche Recht, die Proceßacten zu fertigen, Anträge zu nehmen und die Parteienin dem ganzen Proceß bis zum öffentlichen Vortrage zu vertreten, während dieHauptamtszuständigkeit der Advocaten erst hier beginnt. Der Stand des Advocatenist unvereinbar mit dem des Anwalts, wogegen die Anwälte unter Umständen auchplaidiren dürfen. Ein Anwalt ist für jede Partei nothwendig, während ein Advocates nicht ist. Die Anwälte beziehen bestimmte Gebühren, während der Advocat seinHonorar selbst bestimmt. Endlich sind die Anwälte der allgemeinen Disciplin unter-worfen, unter welcher alle ministeriellen Beamten stehen, wogegen für die Advocatenbesondere Prärogative und Vorschriften bestehen. Diese bestimmte Scheidung beiderBerufszweige führt mancherlei Nachtheile mit sich, welche nun gleichfalls in Deutsch-land nicht nachgeahmt zu werden brauchen. Wenigstens hat man sie in den Rhein-provinzen schon bis daher zu vermeiden gewußt. In Nheinpreußen nämlich werdenseit der neuen Justizorganisation keine bloßen Anwälte mehr ernannt, sondern eSwerden die Anwälte aus der Zahl der Advocaten genommen, die eine Zeit lang selb-ständig die Advocatenpraxis betrieben haben. Niemand kann also Anwalt werden,der nicht 'zugleich die Eigenschaft des Advocaten besitzt, wodurch eben der Hauptgrundhinwegfällt, welcher den Stand der Anwälte in Frankreich unangesehen macht. InRheinbaiern sind zwar gleichfalls beide Attributionen vereinigt, aber als die wesent-lichere und wichtigere wird officiell die Eigenschaft als Anwalt, als ministeriellerBeamter, angesehen. Was die Stellung des rheinischen Advocat-Anwalts im öffent-lichen und Privatleben betrifft, so ist es eine allbekannte Sache, daß sich dieselbe inder Regel angesehener und würdiger darstellt als diesseit des Rhein. Auch in diesem