378 Die Reform des deutschen Strafverfahrens.
Die polizeirichterliche Wirksamkeit der Friedensrichter wird nun jedenfalls dembisherigen gesehlosen polizeilichen Strafverfahren in Deutschland gegenüber als sehrzweckmäßig zu rühmen sein. Das Verfahren ist nämlich dabei in allen wesentlichenPunkten das gleiche wie vor den Correctionsgerichte». Nur Das erscheint fraglich, !ob man da, wo man bisher keine Einzelrichter hatte, sich dazu entschließen wird, aufdiesem Punkte den Grundsatz der Kollegialität zu verlassen? Indessen ist zu erwä-gen, daß unser bisheriges System mit der von ihm durchgeführten Kollegialität nichtallzu sehr prunken darf; denn deren wahrem Begriff widerspricht es ganz und gar, jwenn hier überall die Arbeit an Einzelne (Referenten, Korreferenten, Deputationen,Commissionen u. s. w.) vertheilt und dadurch die moralische Einheit des Ganzen zumleeren Schein herabgesetzt ist, weil sich die Übrigen eben auf den Einen verlassen undverlassen müssen, der ihnen die Sachen aus den Acten zugerichtet hat. Eine solcheKollegialität darf sich wahrlich einem öffentlich und mündlich verhandelnden und ent-scheidenden Einzclgerichte gegenüber nicht brüsten. Sodann muß man Dies im Augebehalten, daß der französische Einzelrichter keineswegs mit den bisherigen deutschenEinzelrichtern zusammenzustellen ist, und zwar eben deshalb, weil er nicht heimlich undunconkrolirt, sondern öffentlich und unter der speciellen Controle des öffentlichen Mi-nisteriums in Thätigkeit tritt. Obgleich er als Einzelrichter handelt, so ist er dochauch zur Einhaltung seines Wirkungskreises und zur richtigen Erfüllung seiner Pflichtvom Gesetze auf sehr eindringliche Weise dadurch angehalten, daß dieses die Nicht- ^beachtung so vieler seiner Vorschriften mit der Strafe der Nichtigkeit des Verfahrensbedroht — ein System, von welchem freilich das französische Proceßrecht einen allzuausgedehnten Gebrauch macht, das aber gerade hier sehr gerechtfertigt erscheint. Wennnun den Friedensrichtern nur die polizeiliche Strafgerichtsbarkeit, und in bürgerlichenRechtssachen vornämlich nur das Sühncamt und höchstens eine erstinstanzliche Ge-richtsbarkeit in geringfügigen oder eiligen Sachen übertragen wird, so verdient dieseEinrichtung unstreitig den Vorzug selbst vor den bisher cvllegialisch eingerichteten» 'Untergerichten in Strafsachen', und umsomehr, da ja das Ressort des .Friedens-richters nicht aus dem Ressort dieser Untergerichte (das an die Zuchtpolizeigerichtc >übergeht), sondern aus Dem genommen wird, was bisher die Bezirkspolizeibeamten,Finanzbeamten, Forstleute, Gemeindebehörden u. s. w. abzumachen hatten, und wasin der That mit einer Formlosigkeit und Willkür abgemacht wurde, welcher gegen-über die französische Einzelrichterschaft die größten Vorzüge darbietet. Es wird aberzugleich die Unschicklichkeit vermieden, die darin liegt, wenn man gar noch weiter alsdas französische Recht gehen, und auch die wichtigsten bürgerlichen Rechtssachen in ^erster Instanz an Einzelrichter übertragen will (Baden); und wenn dann solchenfalls ^eine doppelte Berufung zugelassen wird, so ist in der That nicht abzusehen, warumman es nicht vorzieht, sich mit einer Berufung zu begnügen und den Einzelrichtern 'die Stellung der Friedensrichter zu geben. ,
Correctionsgerichte. ^
Die zweite Instanz für die Polizeigerichke bilden die Erstinstanz- (Bezirks-, lZuchtpolizei-)gerichte, welche aus drei Richtern bestehen. Gegen die Urtheile der !Friedensrichter in Strafsachen ist nämlich Berufung zulässig, wenn auf Gefängniß !des Angeschuldigten erkannt ist, oder die erkannte Geldbuße oder Schaden- und an"- >derer Ersatz die Summe von fünf Francs übersteigt. Auch die Staatsbehörde kann >aber in gewissen Fällen appelliren, z. B. wenn in der Entscheidung der Rückfallnicht berechnet war. Zugleich sind nun aber diese Gerichte theils die Gerichte erster ^Instanz in, Civilsachen, theils die ordentlichen Gerichte für alle Strafsachen, die zwi-schen Polizeifällen und Schwurgerichtsfällen in der Mitte stehen. In Nheinprcußensind es die acht Landgerichte, in Rheinhessen die beiden Kreisgerichte, in Rheinbaierndie vier Bezirksgerichte. Diese Gerichte haben hohe Wichtigkeit, denn es laufen indenselben sehr viele Fäden zusammen. Außer den schon bemerkten Attributionenenthalten sie nämlich auch noch die Rathskammer, und liefern den Untersuchungs-