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Vierter Band.
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Die Reform des deutschen Strafverfahrens.

richter. Zwei Punkte kommen nun bei ihnen vornämlich in Betracht, die zum Theilschwer zu vereinigen sind. Einerseits dürfen nämlich dieselben keine zu großen Spren-gel haben, und andererseits sind sie, auch bei kleinen Sprengeln, so sehr mit Ge-schäften überladen, daß die Zahl der Richter zu gering erscheint, obgleich gerade dieVervielfältigung der Gerichte die Verringerung der Zahl der Richter bei ben ein-zelnen Gerichten nothwendig mitsichführt.

In Rheinbaiern und in Rheinhcfsen ist dem Vortheile kleinerer Sprengel, inAheinpreußen der zahlreichern Besetzung vorwiegend Rücksicht geschenkt; offenbar bie-ten auch beide Einrichtungen je ihre eigenthümlichen Vorzüge dar. Der Vortheilkleinerer Sprengel besteht nicht nur in der Verminderung der Reise- und Zcugenge-bühren, sondern überhaupt in der großer» Beweglichkeit und Zugänglichkeit der Ge-richte. Dagegen macht es die reichhaltigere Besetzung der rheinpreußischen Landge-richte möglich, die verschiedenen Geschäfte vernünftiger auszutheilen, unvereinbareFunktionen zu sondern, namentlich auch die zweite Instanz für die Urtheile der Zucht-polizeigerichte an den Sitz des Landgerichts selbst zu verlegen, und dadurch nicht alleindie Ungleichheit des französischen Rechts zu vermeiden (nach welchem hier die Berufungbald an ein coordinirtes, bald an ein höheres Gericht geht), sondern auch eine größereErleichterung und Verbesserung des Verfahrens zu erzielen.

In der That scheinen die Vorzüge der rheinpreußischen Einrichtung zunächstüberwiegend zu sein, wenn man die vielen und verschiedenen Geschäfte berücksichtigt,deren Besorgung diesen Landgerichten obliegt. Vor allem sind sie die Civilgerichteerster Instanz und werden als solche um so wichtiger, wenn man nur noch eineBerufung in bürgerlichen Rechtssachen zuläßt. Aber auch in Strafsachen vereinigensie gar Vieles in sich, und gerade hier ist es, wo die mangelhafte Besetzung zu gro-ßen Misständen führt. Vor allem nämlich liefert das Erstinstanzgericht eines seinerMitglieder für das Amt des Untersuchungsrichters; zugleich aber enthält es die Raths-kammer, welche den Untersuchungsrichter zu controlircn bestimmt ist. Außerdem soll' es in Zuchtpolizeifällen als erste, und in Polizeigerichtsfällen als zweite Instanz ent-scheiden. Ist nun die Mitgliederzahl eine geringe, so.folgt, daß dieselben Perso-nen unvereinbare Funktionen übernehmen müssen. Wirklich sind denn auch nachfranzösischem Recht der Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Nathskammervon der'Theilnahme am Urtheil bei Sachen, in welchen sie bei der VoruntersuchungAmtsverrichtungen ausgeübt haben, gesetzlich nicht ausgeschlossen. Diesen großenFehler vermeidet eben die rheinpreußische Einrichtung, sofern nach dieser alle Land-> geeichte mehr als eine Abtheilung haben, und daher faktisch die Verrichtungen derUntersuchungsrichter und der Nathskammern überall den Mitgliedern einer andern! Kammer als derjenigen., welche die Zuchtpolizeigerichtsbarkeit ausübt, zugewiesenwerden. Allein jener Fehler ist nicht der einzige. Die geringe Mitgliederzahl setztauch den Untersuchungsrichter in das unpassendste Verhältniß zur Nathskammer.

Diese hat die Aufgabe, ihn zu überwachen, daher er auch von den Untersuchungen,die er führt, wöchentlich an sie Bericht erstatten muß, damit sie sein Verfahren prüfe,

! etwaige Mängel rüge und nöthige Ergänzungen anordne. Offenbar ist es nun dochhöchst unschicklich, wenn er selbst an der Berathung darüber, ob die Untersuchungfortgesetzt werden soll, als stimmfähiges Mitglied theilnimmt, ja wenn er nothwendigMitglied der Rathskammer sein muß. Ist es Princip des ganzen Verfahrens, dieverschiedenen Funktionen organisch zu sondern, so sind solche Anomalien doppelt ver-^ werflich. Aber sie scheinen eben dadurch nothwendig zu werden, daß es an Personen

, mangelt. Und nun sollen dieselben Personen auch noch als Zuchtpolizeigerichte in

erster und zweiter Instanz, ja, wenn die Sprengel groß sind, etwa gar noch als

Zuchtpolizeiappellkammern urtheilen! Hier scheint in der That nur der Ausweg übrig-zubleiben, den man in Rheinpreußcn eingeschlagen hat.

Indessen dürfte doch auf der andern Seite wieder gefragt werden, ob es dennwirklich so nothwendig sei, diese Gerichte mit so gar vielen Geschäften zu belasten.Zwei Punkte bieten sich hier der Erwägung dar; erstens die Frage: ob nicht ohne