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Vierter Band.
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Die Reform des deutschen Strafverfahrens.

geregten Zeit, wo man die Geschworenen oft einschüchterte, wo die bei Anklagen überpolitische Verbrechen erfolgende Verurteilung oder Abstimmung eines Geschworenenhäufig Gegenstand bittern Tadels von Seiten der Presse war, das Gesetz einschlug,wobei es-die großen Nachtheile der geheimen Abstimmung nicht erwog, indem dadurchdie nothwendige Berathung unter den Geschworenen, der wichtige Austausch verschie-dener Ansichten folgerichtig ausgeschlossen wäre, , der Feigheit und Furcht, welcher bei ^Ausübung politischer Rechte nie Vorschub gethan werden darf, eine nachtheilige Rech- !nung getragen, die schlechte, eine Verantwortlichkeit scheuende Abstimmung begünstigt sund der Einrichtung der Geschworenen ein schlechtes Zeugniß gegeben wird." InDeutschland hat sich meist gegen die geheime Abstimmung die allgemeine Stimmeerhoben, und auch in'Frankreich hat man nach der Februarrevolution die Vorschriftüber geheime Stimmung aufgehoben.

In Ansehung der zum Ausspruch der Jury ersoderlichen Stimmenzahl ist manini Mutterlande der Jury und in Nordamerika stets bei dem Erfodernisse der Ein-stimmigkeit geblieben, aus dem einfachen Grunde, weil dies, wie auch Napoleon an-erkannte, im Wesen der Jury liegt. In welches unaufhörliche, unselige Schwankenman geräth, wenn man hiervon abweicht, zeigt der stete Wechsel in der franzö-sischen Gesetzgebung hinlänglich. Man geräth dabei von einer Principlosigkeit indie andere. „In England und Nordamerika dagegen", sagt der badischc Commis-sionsbericht, „ erkennt man, daß der Ausspruch der Geschworenen nur dann auf dasvolle Vertrauen aller Bürger rechnen darf, wenn durch die Stimmeneinhelligkcitgleichsam ein Zeugniß des Vaterlandes über die Schuld gegeben und jeder Zustanddes Zweifels beseitigt ist, während da, wo man mit Stimmenmehrheit sich begnügt,ausgesprochen wird, daß ein Theil der zur Urtheilsfällung Aufgerufenen einer andernAnsicht gewesen sei, und damit ein Zeugniß, daß Zweifel obwalte, ausgesprochen ist.

Wo auf Mehrheit der Stimmen ein Strasurtheil ergangen ist, prüft das Volk, vonwelchen Geschworenen die verurtheilenden, und von welchen die lossprechenden Stim-men ausgingen; es zählt dann nicht, sondern wägt die Stimmen, und erkundigt sichum die Persönlichkeit der Stimmenden. Vergeblich wird das Urtheil auf Vertrauen l

und Achtung rechnen, wenn die öffentliche Stimme findet, daß unter der Minorität ^

geistig Ausgezeichnete, Charakterfeste sich befanden und die Mehrheit durch mehregeistig oder moralisch schwache oder überhaupt nicht sehr geachtete Männer gebildetwurde. Ohnehin hat die Urtheilfällung, die auf Mehrheit gebaut ist, besonders wennabsolute Mehrheit genügt, immer das Bedenkliche gegen sich, daß nach der Erfah-rung, wenn unter den Lossprechenden sich ein schwacher oder schwankender, weniger 'verständiger Mann befindet, es den Verurtheilenden nicht schwer wird, ihn für sichzu gewinnen und durch ihn eine zusammengebettelte Mehrheit zu erhalten." Unzwei-felhaft stärkt die Solidarität der Verantwortlichkeit dem Publicum gegenüber denMuth der Geschworenen und verhindert (wie Höpfner sagt) die moralische Desertion. ^Die Hauptsache jedoch bleibt dies, daß Einstimmigkeit im Wesen des Instituts liegt.Alle die Bedenken; welche man dagegen vorbringt, z. B. daß dann allein der stärksteMagen entscheide, daß ein Eigensinniger alle Übrigen terrorisiren könne u. s. w., wer-den durch die Erfahrung nicht gerechtfertigt. Wenn gleichwol neuere deutsche Gesetzeund Entwürfe von dem Erfodernisse der Stimmeneinhelligkeit abgehen, so können wirdies nicht billigen. Denn selbst die Furcht, daß bei dem Erfoderniß der Stiminen-einhelligkeit zu viele Lossprechungen erfolgen möchten, ergibt sich ohne Zweifel als un-gegründet; die Behauptung aber, daß die Sache in England durch alte historischbegründete Einrichtungen, durch den englischen Nationalcharakter u. s. w. bedingt sei,ist ein Fehlgriff, der beweist, daß man die innerste Natur des Instituts nicht aufzu-fassen gewußt hat.

Das Verbiet.

Daß der Wahrspruch der Jury der Regel nach als unumstößlich gelten muß, >liegt gleichfalls im Begriff derselben. Daß aber Ausnahmen von dieser Regel keine