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Vierter Band.
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Die Reform des deutschen Strafverfahrens.

Angriffswaffcn gegen das ganze Institut abgeben, räumt auch von Stcnian ein.Dieser besonnene Gegner der Jury gesteht doch zu, daß die Lander, in welchen dieGeschworenenverfassung besteht, den Mangel des deutschen Jnstanzcnzugs nicht zubeklagen haben, daß namentlich das französische Strafverfahren in seiner Trennungder Voruntersuchung von der Hauptuntersuchung und in den zwischen beiden inne-licgcnden Erkenntnissen der Raths- und der Anklagekammcr bemüht sei, die Straf-sachen mehr als ein mal von verschiedenen Seiten und unter verschiedenen Formenzu prüfen, und dadurch weit mehr die Unschuld sichere und die Gerechtigkeit fördere,als das deutsche Recursvcrfahren. Übrigens können wir nur beistimmen, wenn eres nicht für rathsam erachtet, die französische oder englische Gesetzgebung in allenihren Bestimmungen anzunehmen, vielmehr Folgendes ausspricht: „Dem Richterwird nur dann das Recht der Aufhebung eines Verdicts wegen mangelnden Schuld-beweises eingeräumt werden können, wenn die Geschworenen Anschuldigungsthatsachenfür wahr angenommen haben, hinsichtlich welcher es an einer oder der andern gesetz-lichen Voraussetzung fehlt, deren Dasein ihre rechtliche Gewißheit bedingt. Wirnehmen an, daß gewisse negative Beweisregeln gegeben, gewisse (gesetzliche?) Bedin-gungen vorhanden sind, ohne welche die Geschworenen nicht ermächtigt sind, eineThatsache als erwiesen anzusehen. Diesen Beweisregeln muß das Juryverdict ent-sprechen. Hierüber zu erkennen wird dem Richter obliegen; zu diesem Zwecke wirdihm, wie in England, die Befugniß zustehen müssen, die Jury nach den Gründenihrer Entscheidung zu befragen; und dem Ankläger, wie dem Angeschuldigten mußes gestattet sein, wenn sie in dem Straferkenntnisse des Richters die Verletzung derBcweisregel wiederzufinden glauben, desfalls an den Hähern Richter Berufung ein-zulegen. Handelt es sich dagegen um irgend eine Rechtsfrage oder um die Beobach-tung von Förmlichkeiten, welche bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben sind, sol würde ein Cassationsrecurs in ähnlicher Weise, wie ihn die französische Gesetzgebungj angeordnet, dem Bedürfnisse vollkommen entsprechen."

Der Cassationshof.

Die Spitze der ganzen Gerichtsverfassung bildet aber endlich der Cassationshof,dessen Princip ist, im Interesse des Staats, der über Erfüllung der Gesetze zu wa-chen hat, auszusprechen, ob Rechtssprüche der Gerichte mit dem Gesetz im Einklangstehen oder nicht. Er kann hiernach nicht die Stellung eines Obergerichts haben;

> denn er soll nicht den einzelnen concreten Fall entscheiden, sondern nur über dieRechtsfrage sich aussprechen, woran sich erst mittelbar die Thatfrage schließt. DieFolge dieser Einrichtung ist die Herstellung einer möglichst gleichmäßigen und durch-greifenden Oberaufsicht und zugleich die angemessene Negulirung des Verhältnissesder gesetzgebenden Gewalt zum Richteramte, indem der Cassationshof eben keine ma-terielle Entscheidung des Falls gibt, daher keine bindenden Präjudicien für die Ge-richte aufstellt, deren Ansicht vielmehr vollkommen freiläßt und nur dann, wenn dreiGerichte nacheinander anderer Ansicht sind als er, die betreffende Rechtsfrage zur

> Entscheidung auf dem Wege der Gesetzgebung zu bringen hat. Von der Reinheitdieser Idee ist man in den deutschen Rhcinprovinzen abgewichen, indem hier die Cas-sationshöfe überall zugleich zu Revisionshofen gemacht sind, welchen die materielleEntscheidung der an sie gebrachten Fälle zusteht. Das Einzige, was man dafüranführen kann, ist die damit erzielte Abkürzung des Verfahrens. Allein dieser Grundscheint uns um so weniger entscheidendes Gewicht zu verdienen, als mit dieser Ab-weichung zugleich ciss anderer Vortheil der französischen Einrichtung verloren geht,

> nämlich die Grundlage für die Ausbildung der sogenannten surispruäsiros, die nur! eben dann eine freie und wirksame sein kann, wenn , die Gerichte durch die Aus-! spräche des Cassationshoss in Beziehung auf die materielle Entscheidung des Falls

nicht gebunden sind.

Damit glauben wir die wichtigsten Punkte hinsichtlich der Reorganisation der

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