452 Die Afghanen und ihr Reich.
nug des mongolischen Wortes Muß bedienen, zerfällt in eine Anzahl Chail oderClane und diese in Gaugenossenschaften, welche ihrerseits wieder nach Gemeinden undZehnten abgetheilt werden. Bei einigen Stämmen findet man überdies noch ge-schworene Vereine, die sich gegenseitig ausdrücklich zu Schutz und Abwehr verpflich-ten und aus einer beliebigen Anzahl von Personen bestehen. Solche Vereine wer-den von den östlichen Stämmen Gundi genannt. Die zu einem Stamme gehörigenGemeinden und Individuen leiten ihren Ursprung auf einen gemeinsamen Urahnzurück, welcher gewöhnlich der Sage oder der zwischen Mythe und Sage schweben-den Zeit angehört. Die Markgenossenschaft, welche ihre Abstammung in geraderLinie bis zu diesem allverehrten Urahn Hinaufleiten kann *), genießt der vorzüglichstenAchtung des ganzen Stammes und wird nicht selten für heilig und unverletzlich ge-halten. So heutigentags die Bari bei den Jusofst und die Sudosi bei den Du-rani, wie ehemals die Hotoki bei den Gildschi. Aus dieser heiligen Sippe werdenin Kriegsläufen die Herzoge der Landwehr gewählt, sowie die lebenslänglichen Für-sten der Stämme, wo es beliebt ward, einen Einzelnen so hoch zu erheben, waskeineswegs allenthalben der Fall ist. Viele mächtige Stämme regieren sich heutigen-tags noch in echt demokratischer und patriarchalischer Weise; sie erkennen weder einerbliches noch ein auf eiuen gewissen Zeitraum gewähltes Oberhaupt. Über die all-gemeinen Angelegenheiten wird auf den Landtagen des Stammes, der Chail undGaue Rath gepflogen, wo dann die Beschlüsse bald nach Stimmenmehrheit, baldnach Einhelligkeit der Stimmen gefaßt werden. Diese Landtage werden in der Puschtu-sprache Dschirgah genannt. Die Dschirgah der Gemeinde besteht aus allen erwach-senen ebenbürtigen Gliedern oder Freien; die Tadschik und andere Hintersassen, sowiedie Knechte, sind natürlich ausgeschlossen. Fremde, ursprünglich nicht zur Mark ge-hörige Freie eines andern Stammes können aber auf den Landtagen Sitz und Stimmeerhalten; denn es ist weder Einzelnen noch einer ganzen Landschaft verwehrt, derangeborenen Verbindung zu entsagen und sich zu einem andern Muß zu wenden.Solche Auswanderer werden nach dem heiligen Gastrecht des Volks mit großer Zu-vorkommenheit aufgenommen; es wird ihnen Land zu ihrem Unterhalt angewiesen;sie genießen gleiche Befugnisse und werden in jeder andern Beziehung als Ebenbür-tige betrachtet und behandelt. Der Ausländer, welcher zu keinem Stamme gehört,ist rechtlos; ihn kann blos innerhalb der Gemarkung das heilige Gastrecht schützen.Zeder der nicht in einem gastfreundlichen Verhältnisse zu ihm steht, oder sobald er, heraustritt, ist befugt ihn anzugreifen, zu berauben und zu aushandeln. Der Mordeines Fremden wird aber dessenungeachtet als schandbar betrachtet.
Aus den Dschirgahs der Gemeinden wird eine Anzahl Abgeordneter gewählt,welche zusammen den Chail repräsentiren; ebenso werden aus diesen Dschirgahs derChail wiederum Abgeordnete zu einem allgemeinen Landtage des Stammes, in demdann die Souverainetät der ganzen Genossenschaft ruht, gewählt. Was diese Ab-geordneten der Chail beschließen, Dem müssen sich von Rechtswegen alle Stammge-nossen fügen; die Überwachung des Vollzugs dieser Beschlüsse wird einem eigenshierzu gewählten Ausschusse oder auch dem durch Geschlecht und Besitzthum hervor-ragenden Freien übertragen. Nur Demjenigen wird gewöhnlich diese Ehre zu Theil,der nach der Meinung aller Freien es vermag, seinen Adel bis zum Urvater desStammes hinaufzuführen, welcher ihm den Namen gegeben hat. Diesem Häuptlingwird auch, wenn er seine Tüchtigkeit schon früher bewährt hat, im Kriege und aufNaubzügen die Anführung übertragen. Bei gefährlichen Gelegenheiten wird nichtselten ein Dschchelmendschi oder Dictator mit unumschränkter Gewalt ernannt, der,sobald die Ruhe hergestellt ist, abtritt und den gewöhnlichen Behörden die Verwal-
*) Diese Abstammung wird durch die am Ende angehängte Sylbe st oder dschi, Sohn, be-zeichnet, wie Jusof-si, die Söhne des Jusos, Ahmed-si, Name eines Chail der Gildschi, dieSöhne Ahmed's. Si oder dschi der Afghanen ist das ingen der Deutschen, das lisch oderowna der Slawen und das Mac der Bergschotten, welches letztere aber dem Worte vorgesetzt wird.