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Vierter Band.
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Königsberg. 485

wollte. Die erstL Vorversanimlung dieser sich bildenden Gesellschaft zählte 14 — 16Mitglieder. Hier waren denn wirklich schon Stände repräsentirt, wie sie in geselligerAbsicht wol selten unter uns in einem und demselben Locale sich beisammen gese-hen hatten.

Es war am Anfange dieser ersten Zusammenkunft allerdings wahrzunehmen,wie die Meister des Handwerks sich noch befangen zeigten, ihre Ansichten zu äußern.Jedoch änderte sich dies schon während desselben Abends. Die Verlegenen über-zeugten sich schnell von der »»geheuchelten Gesinnung, mit dem man ihnen entge-genkam, und von dem aufrichtigen Bestreben^ von ihrem gesunden Menschenverstände,ihrer tüchtigen Erfahrung, ihrem praktischen Geschicke lernen zu wollen. Die biedernMeister faßten sich ein Herz, und ihre Rede floß so ungehemmt, brachte so viel desAnziehenden, Belehrenden zum Vorschein, daß man sich Heilsames von diesen fer-nern Zusammenkünften versprach, umsomehr als man zugleich gewahrte, wie auchdie Handwerker sich durch die Mittheilungen der Literaten, der Kaufleute, der Beam-ten über die Maßen angezogen fühlten. Die Gesellschaft wurde, nach einigen Wo-chen, am 20. Dec. 1844 in der That gegründet, und erhielt den Namen „KLnigs-berger Bürgergesellschaft". Wie sehr das Erstehen dieses ersten socialen Vereinseine Frucht der bürgerlichen Bildung und des Bedürfnisses war, bewies schon seinbleibender Bestand trotz aller äußerlich erfolgten Auflösungen. Die Gesellschaft wußtesich nach jedem Verbot immer wieder in eine andere Lebcnsgcstalt zu verwandeln,und glich darin einer wahren Proteusnatur. Sie wurde der eigentliche sociale Fa-den, der durch das ganze Vereins- und Clubwesen unserer Stadt bis auf diejüngste Zeit hindurchgegangen; der eigentliche Herd unsers Socialismus, auf wel-chem sich das Feuer für die ganze sociale Entwickelung trotz aller LLschanstalten,die von ihren Feinden veranstaltet wurden, ununterbrochen erhalten hat. Mit jederWoche vermehrte sich seit jenem Stiftungstage der Zudrang. Schon war das ge-räumige Local der Gesellschaft, der Altstädtische Gemeindegarten, kaum mehr großgenug, die Mitglieder in sich aufzunehmen. Zweck und Einrichtung des Unternehmenswurde in einer der ersten Sitzungen, in einem besondern Vortrage, folgendermaßenfestgestellt:

„Nachdem unsere Gesellschaft seit dem Tage, an welchem sie sich constituirte,beinahe um das Zehnfache sich vermehrt, hat der Vorstand es für nöthig erachtet,Ihnen heute, da nur die Mitglieder der Gesellschaft versammelt (auch Hospitantenwurden unter gewissen Bedingungen zugelassen) und der Mehrzahl die Beschlüsseder constituirenden Versammlung im Zusammenhange unbekannt sind, über diesesowie über den Zweck und die Organisation der Gesellschaft, Vortrag zu halten.Der Zweck unserer Gesellschaft ist: die durch ihre verschiedenen Geschäfte bishergetrennten und einander fremdgebliebenen Bürger durch freundschaftlich geselligenUmgang einander näherzubringen, damit sie sich kennen und achten lernen, unddadurch in ihren gemeinsamen Interessen als Bürger und Menschen gefördert wer-den. Dieser Zweck soll durch gegenseitige Belehrung über unsere bürgerlichen undhäuslichen Zustände, sowie durch Erhebung in geselligen Genüssen erreicht wer-den. Lassen Sie uns gemeinschaftlich dahin wirken, daß wir dieses Ziel erreichen.Möge derselbe Geist, der diese Gesellschaft ins Leben rief, und ihr in so kurzer Zeiteine so bedeutungsvolle Stellung anwies, stets unter uns lebendig sein; möge aberauch Alles entfernt von uns bleiben, was störend und hemmend dazwischentretenkönnte; vor allem aber mögen wir gemeinschaftlich dahin wirken, unsern Zweck nurauf gesetzlichem Wege zu erstreben, dann wird, dann kann Niemand es wagen, un-sere Versammlungen zu stören. Was die Beschlüsse der Versammlung betrifft, sokann jeder Einwohner unserer Stadt Mitglied der Gesellschaft werden; ausgenommendavon sind Schüler und Lehrlinge. Jeder Theilnehmer an der Gesellschaft ist berech-tigt, Jemanden zur Aufnahme in Vorschlag zu bringen. Gehülfen können nur vomMeister in Vorschlag gebracht werden. Jeder Vorschlag zur Aufnahme muß inzwei aufeinander folgenden Versammlungen der Gesellschaft bekanntgemacht werden,