H20 Das Cap der gute» Hoffnung.
nies, unter sogenannten Veld-Corncts, welche untergeordnete Magistratspersonen sind.Die gesetzgebende Macht wird von dem legislativ s Lounoil versehen, das aus fünfvfficicllen und sünf nichtosficiellen Mitgliedern besteht. Die erstem sind der Gouver-neur, der Zwcitbefehlende der Armee, der Coloniesccretair, der Generalanwalt undder Schatzmeister; die letztem fünf nichtosficiellen Mitglieder ernennt der Gouverneuraus den angesessenen Männern der Colonie. Dieser gesetzgebende Rath wurde 1834,während der Statthalterschaft des Sir Benjamin d'Urban, eingesetzt. Die Debattendesselben werden in den Zeitungen veröffentlicht. Wenn ein Eesetzvorschlag von einemMitgliede eingebracht und zum ersten mal verlesen worden, wird er ebenfalls dreiWochen hindurch in die Zeitungen gesetzt, sodaß Einwendungen gemacht, Modificatio-nen vorgeschlagen, Petitionen eingereicht werden können. Der Vorschlag liegt demRathe nun zum zweiten Verlesen vor, und geht dieses durch, so gelangt er an dieRichter, die ihn in Untersuchung nehmen. Erhält er die Genehmigung der Richter,so ist er in der Colonie selbst nicht mchr abzuändern, sondern er geht zur Bekräf-tigung an das Ministerium nach London. Billigt ihn auch dieses, so wird er schließ-lich zum dritten mal verlesen und erhält Gesetzeskraft. Während der Gesetzvorschlagzur Begutachtung nach England geht, steht es jedoch dem Gouverneur und Verwal-tungsrathe frei, ihn provisionell in Anwendung zu bringen; was freilich nothwendig,da ein Aufschub von fünf Monaten öfters unstatthaft sein müßte. Diese keineswegsrücksichtlose Einrichtung befriedigt indessen das Publicum am Cap nicht. Der Ver-waltungsrath (Lxsoutivs Louueil) ist eine Art Geheimrath des Gouverneurs. DieMitglieder desselben sind sämmtlich officicll und die Debatten heimlich. Der Gouver-neur ist jedoch weder an den legislativen noch an den executivcn Rath gebunden. Ermuß zwar die beiden Räthe befragen, ehe er ein neues Gesetz (Ordinanz) gibt; dochselbst wenn beide Räthe sich der Maßnahme widersetzen, so kann er sie dennoch inAnwendung bringen; er hängt dabei nur von dem englischen Colonialminister ab,dem aber die von beiden Räthen gestellten Entgegnungen übersendet werden müssen.
Die Abgaben in der Colonie sind nicht drückend. Einige unterscheiden sich gänz-lich von den Abgaben in England, zumal das Kopfgeld von sechs Schilling jährlichfür jeden erwachsenen Mann, jedes unverheirathete und verwitwete Frauenzimmer.Accise findet nicht statt. Die Stempel- und die Auctionsabgabe erweisen sich beson-ders einträglich. Ein Zoll von 3/» wird von allen britischen, ein Zoll von 10"/»von allen auswärtigen in die Colonie eingeführten Erzeugnissen gezahlt. Locale Ab-gaben gibt es nicht; sondern alle öffentlichen, sowol localen als allgemeinen Ausgaben,mit Inbegriff der Gehalte der Geistlichkeit, werden von der Colonialregierung bestric-ken. Diese durchgehende Centralisation ist in dem dünnbewohnten Lande bequem,aber sehr in Widerspruch mit dem in England herrschenden Grundsatz der Deccntra-lisation und der Selbstregierung.
Die Einkünfte des Landes, sowie Handel und Gewerbe, steigen zusehends. DieVerkehrsmittel sind neuerdings sehr vermehrt worden durch (Hoffnung wichtiger Häfen,einiger trefflicher, das Innere erschließender Heerstraßen, sowie durch die Abschaffungder Hafengelder. Der Verkauf der öffentlichen Ländereien in den neuen östlichenBezirken erweist sich für den Schatz sehr ergiebig. In den öffentlichen Auctionenwird der Acre zu 2—4 Schilling losgeschlagen. Der höchste Preis des Acre culti-virten Landes aus Privathänden beträgt im Durchschnitt 10 Schilling. Der Ar-beitslohn in den ältern westlichen Distrikten steht nur auf 4 Schilling 6 Pence nebstKost für den Monat. In den östlichen Districten können besonders erfahrene Schä-fer Anstellung erwarten. Kirchen hat die Colonie 115, Schulen 86, außer denSonntags- und Abendschulen. Die Sterblichkeit in der Colonie beträgt I/-"/, fürdas Jahr.
Die Provinzen der Colonie, ihre Zustände, ihre Naturbeschaffenheit und Culturfähigkeit.
Die Colonie zerfällt zuvörderst, mit Ausschluß des neuerworbenen von Kaffer-land abgetretenen, sowie -es mncvlonisirten Territoriums im Osten und Mordosten,