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Vierter Band.
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Preuße» zur Zeit seiner Nationalversammlung.

daß die Armee Hand in Hand mit den konstitutionellen Bestrebungen gehe, sei zurHerstellung der Ruhe und des Vertrauens das zweckmäßigste Mittel. Die Reactionwürde dann sehen, daß sie auf das Heer nicht mehr rechnen könne, sie würde ohn-mächtig werden, und auf der entgegengesetzten Seite würde die Aktion schweigen.Das Ministerium trage die Schuld, wenn man sich jetzt in einer so kritischen Lagebefinde. „Lassen Sie es uns unverhohlen aussprechen", schloß der Redner, „wirstehen in diesem Augenblicke zwischen einer Contrerevolution und einer zweiten Re-volution. Es gibt aus diesem gefährlichen Dilemma nach meiner Überzeugung nureinen Ausweg: es ist der der größten Besonnenheit, aber auch der größten Festigkeitund Einigkeit. Ich erachte es für das größte Unglück, wenn heute hier gar keinBeschluß zustandekommt. Ich würde dies eine Vernichtung der Nationalversamm-lung nennen, eine moralische Vernichtung. Meine Herren, das Centrum, zudem ich gehöre, ist sich Dessen wohl bewußt, daß es keine ministerielle, aber auchkeine systematisch-oppositionelle Partei ist. Es ist sich aber auch bewußt, daß viel-leicht, ja wahrscheinlich, die heutige Abstimmung in seiner Hand ruht, und das Cen-trum wird seine Schuldigkeit thun." Unruh stellte nun einen Verbesserungsantrag,welcher lautete: „In Erwägung, daß die Beschlüsse vorn 9. Aug. keine Erforschungder Gesinnung, keinen Gewissenszwang, sondern nur die im konstitutionellen Staatenothwendige Übereinstimmung zwischen Volk und Heer herbeizuführen, und reactio-naire Bestrebungen sowie fernere Conflicte zwischen den Bürgern, welche zum Heereund Denen, welche zum Civilstande gehören, zu vermeiden bezwecken, erklärt die Ver-sammlung, daß das Ministerium das Vertrauen des Landes nicht besitzt, wenn esferner Anstand nimmt, einen jenem Sinne der Beschlüsse vom 9. Aug. entsprechen-den Erlaß an das Heer ergehen zu lassen."

Sogar die Rechte verwarf diesen Antrag nicht durchweg. Eines ihrer Mit-glieder, der Abgeordnete Tamnau, stellte folgenden Antrag: „Die Nationalversamm-lung wolle erklären: Die Nationalversammlung hat bei ihrem Beschluß vom 9. Aug.dieses Jahres die Absicht gehabt, an die Befehlshaber der Armee einen ähnlichenErlaß herbeizuführen, wie ihn die Ministerien der Finanzen und des Innern unterdem l5. Juli an die Regierungspräsidenten erlassen haben. Sie beabsichtigt nicht,die Offiziere der Armee zur Darlegung ihrer politischen Gesinnung zu nöthigen oderdem Kriegsminister den Wortlaut des Erlasses vorzuschreiben. Sie erachtet abereinen derartigen Erlaß, in welchem die Offiziere der Armee vor reactionairen undrepublikanischen Bestrebungen gewarnt werden, im Interesse des staatsbürgerlichenFriedens und zur Förderung des neuen konstitutionellen Staatssystems für nothwen-dig." Dieses Amendement drückte also Dasselbe aus, was das Unruh'sche Amende-ment besagte, nur in mehr umschreibender Form; und beide Amendements stimmtenwiederum im Grunde mit dem Stein'schen Antrage überein, nur mit dem Unter-schiede, daß sie sich ausdrücklich gegen den Vorwurf des Gewissenszwanges verwahr-ten, während die Vertheidiger des Stein'schen diesen.Vorwurf auf der Tribune zu-rückgewiesen hatten. Die Linke wollte von keinem' Vermittelungsantrage wissen.Schulz (Wanzleben) verlangte die „Aufrechthaltung der frühern Beschlüsse ohnePhrase". Auch Temme äußerte: „Was daraus entstehen mag, wenn das Ministe-rium noch länger dem Lande in der Nationalversammlung entgegentritt, das mag esverantworten. Ich für meine Person erkläre, wenn heute die Nationalversammlungnicht erklärt, daß ihr Beschluß, den sie gefaßt hat, aufrechterhalten werden soll, sokann ich mit Ehren in dieser Nationalversammlung nicht mehr sitzen; ich werde siesofort verlassen, und meine sämmtlichen Freunde sind mit mir eines Sinnes undeines Willens." Von der Rechten suchte Neichenspcrger das Amendement Tamnau'szu vertheidigen. Die Meinungsverschiedenheit scheine ihm darin zu liegen, daß dieNationalversammlung etwas zu viel gesagt und das Ministerium etwas zu wenig ge-than habe. Nun müsse die Versammlung aber um so mäßigern Gebrauch von ihrerMacht machen, als sie, nur ihrem Gewissen, das Ministerium aber dem Gesetz ver-antwortlich sei; diese Pflicht sei um so heiliger, als die Versammlung eine constitui»