Band 
Fünfter Band.
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22 Ungarn vor der Märzrevolution.

eines jeden Staatsbürgers sei. Wir erwarten, umsoweniger von Seiten der RegierungMotionen, welche auf Verstärkung der constitutionellen Garantie abzielen, weil dieRegierung in der That nicht parlamentarisch ist, ihre Mitglieder nicht durch den Willenund Wunsch der Majorität der Nation bezeichnet werden, ihr Bestand nicht vomVertrauen der Nation abhängt, und sie nicht frei ist vom Einfluß fremdartiger, ebennicht nationaler und geradezu unconstitutioneller Elemente. Dem Allen zufolge hal-len wir, indem wir die Wahrung des Rechts der Initiative für unsere unerläßlichePflicht erkennen, es gleichfalls für unsere Pflicht, öffentlich und klar die vorzüglich-sten jener Gegenstände zu bezeichnen, deren Erledigung wir unter den gegebenen Um-ständen zum Wohle des Landes für nothwendig erachten. Es sind folgende: a) DieVertheilung der öffentlichen Lasten, in Bezug deren wir eine Erleichterung für dasbisher allein steuerpflichtige Volk für unsere vorzüglichste Pflicht erkennen. Wir wer-den trachten, die constitutionellen Garantien auch in dieser Hinsicht für uns Alle zu

vermehren. Doch knüpfen wir die Deckung jener Landesbedürfnisse, deren bisher

noch nicht Vorsorge geschah, an landtägliche Bestimmung der Verwendung, Verant-wortlichkeit und Rechnungsablegung. b) Es sollen die nichtadeligen Classen der Lan-desbürger, vor allem aber die königlichen Freistädte und freien Distrikte, aus demWege der Vertretung sowol der gesetzgebenden als gerichtsbarlichen Reckte wahrhaf-tig theilhast gemacht werden, o) Gleichheit vor dem Gesetze. 6) Ein Zwangsgesetz,welches neben Entschädigung die Urbarialverhältnisse aufhebt; in welcher Beziehungwir für wünschenswerth halten, daß vorbereitende Schritte geschehen, um die Ablö-sung durch Hülfe des Staats allgemein zu machen, e) Sicherung des Credits undErwerbs durch Aufhebung der Aviticität."

„Wir nehmen jeden Fortschritt an, der uns unserm Ziele näherbringt, ohne

die künftige weitere Entwickelung zu hindern. In dieser Richtung wollen wir auf

dem nächsten Landtage thätig sein und uns bestreben, auch alles Andere, was zurgeistigen und materiellen Entwickelung des Landes führt, ins Leben zu rufen, indemwir bemüht sein werden, einem so mächtigen Hebel der nationalen Entwickelung, alses die Volkserziehung ist, jene Richtung zu geben, welche thätige, patriotische Staats-bürger heranbildet, damit sie hierdurch auch persönliche Unabhängigkeit erlangen. Wirwerden bei Entwickelung unserer Thätigkeit nie die Verhältnisse vergessen, welche zwi-schen uns und den östreichischen Erblandern im Sinne der pragmatischen Sanctionbestehen. Doch werden wir uns auch fest an den 10. Artikel vom Jahre 1790 hal-ten, nach dessen klarer Anordnung das durch den Eid sanctionirte königliche Wortunserer Nation zusichert, daß Ungarn ein freies Land,- in seinem legislativen und ad-ministrativen System durchaus unabhängig, somit keinem andern Lande oder Volkezu unterordnen sei. Wir wollen nicht die Interessen unsers Vaterlandes mit denInteressen der Einheit der -ganzen Monarchie und der Möglichkeit des Bestandes der-selben in Widerspruch bringen. Doch halten wir es andererseits als dem Gesetze derGerechtigkeit und der Billigkeit widerstreitend, wenn die Interessen Ungarns denenirgendwelcher andern Provinz immer rechtswidrig untergeordnet werden, wie dies inBezug auf Industrie und Handel seit langer Zeit der Fall ist. Wir sind bereit,auf der Grundlage der Gerechtigkeit und Billigkeit unsere Hand zur Ausgleichungetwaiger, den Interessen der Erbländer widerstreitender Interessen von unserer Seitezu bieten z doch werden wir nie und nimmer darein willigen, daß der administrativenEinheit, welche Einige statt der Einheit der Monarchie als Hauptgrundlage zu setzenbelieben, unsere Interessen oder gar unser Constitutionalißmus geopfert werden. VomStandpunkte dieser administrativen Einheit ging die Regierung aus, als sie im letztenViertel des vergangenen Jahrhunderts, uns statt unserer constitutionellen Stellung ma-terielle Vortheile versprechend, unsere Nationalität und bürgerliche Freiheit gewaltsamangriff. Dieser administrativen Einheit wurden vor Zeiten die constitutionellen In-stitutionen der Erbstaaten geopfert, unb so entwickelte sich dieses System der admi-nistrativen Einheit auf der Grundlage des Absolutismus. Uns aber ist die Consti-tutionalität ein Schatz, den wir fremden Interessen oder irgendwelchen lockenden