Band 
Fünfter Band.
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Staat und Stadt Frankfurt. 373

iet wurden, die an Zweckmäßigkeit nichts zu wünschen übriglassen, ist sehr gutund zum Theil von ausgezeichneten Männern besorgt. Nur muß man bedauern,er zu viel nach Ständen und Konfessionen abgestuft ist, was einer eigentlichen^ationalbildung nicht förderlich erscheint.

Wie aber die öffentlichen Schulen der freien Stadt Frankfurt in Volksschulen,Mittelschulen und Musterschulen zerfallen, so durchdrang der Geist der Classen- und^tändesonderung die geselligen und staatlichen Formen in derselben noch lange, nach-dem der Geist der Neuzeit viele Gemüther fast unbewußt ergriffen hatte. Die ge-selligen Vereine, von dem Casino, wo die Banquiers, die reichen Kaufleute und an-^ere Honoratioren der Stadt sich mit den Gesandten des Bundestags mehr in einem^aunie als eigentlich zusammenfanden, bis zu den Gesellschaften, wo die Handwerker^jorum und wieder minol-um Pentium sich aneinanderschlossen, dann zu denen,Welche die jüdischen, von den Kollegien und Ressourcen der Rechtgläubigen sorgfältigAngehaltenen und unter sich wieder plutokratisch getheilten Glaubensgenossen gebildet^tten, war, bis zu den Märztagen des Jahres 1848, fast jede Classe und Abthei-lung der Gesellschaft in einer besondern Klause versammelt; und in Frankfurts Bür-gern fand man nicht selten den Freiheitssinn, der das neue Amerika, und den Kasten-geist, der das alte Indien auszeichnet, in einer Weise vereinigt, die Demjenigen un-begreiflich erscheinen mußte, der die Geschichte alter und neuer Freistädte nicht zu^athe zog.

Die Verfassung, welche, nachdem viele Versuche an mannichfachem Widerständestädtischer Behörden gescheitert waren, von 13 Bürgern im Jahre 1846 entworfen(16. und 17. Juli) von der christlichen Bürgerschaft angenommen wurde, ent-iprach diesem Geiste im guten wie im schlimmen Sinne. Sie trägt den Namen einerT-^stitutionsergänzungsacte, und sanctionirt so von vornherein ein Heer von Grund-bestimmungen, Gesetzen, Verträgen, Entscheidungen des Reichshofgerichts, GebräuchenUnd Misbräuchen, welche niemals in eine Verfassungsurkunde zusammengestellt wor-en, und daher dem Laien nicht oder doch sehr schwer zugänglich sind. An ihrerspitze ist das demokratische Princip ausgesprochen: „ Alle der Stadt Frankfurtzustehenden Hoheits- und Selbstverwaltungsrechte beruhen in ihrem weitesten Um-züge auf der Gesammtheit ihrer christlichen Bürgerschaft." Sie erkennt kein Ver-acht des Patriciats an, welchem früher Nathsstellen nach dem Erbrechte der Geburtiukamen; sie stellt die drei christlichen Konfessionen, nach Art. 16 der Bundesacte,Einander gleich; sie hebt die Vermischung der Justiz mit der Administration wenig-lEns insoweit auf, als dieselbe eine reale (in Beziehung auf Personen läßt sie die-!Elbe bestehen), knüpft die Gültigkeit der Steuern und Abgaben an die verfassungs-mäßige Bewilligung der Bürgervertretung (des Gesetzgebenden Körpers), und ordnetVerwaltung auf zweckmäßigere Weise, als in der alten Reichsstadt geschehen war.f sie ließ drei Classen von „Unterthanen" bestehen, deren hartes Loos mit den?Eisinnigen Grundsätzen, die sie aussprach, in grellem Widersprüche stand: die Land-ewohner, die Juden und die Beisassen.

. . Die Landbewohner bildeten den ersten kleinen Staat im kleinen Staate. Freiin Dörfern, in den Angelegenheiten, welche ihre localen Interessen betrafen,als ^ srankfurter Legislatur vertreten: waren sie in der Stadt selbst nicht viel mehr^..Fremde. Selbst in ihrer kleinen Heimat mußten sie in wesentlichen Rechten denfä'k ^ der hochgebietenden Metropole nachstehen. In einem Staate, wo unge-dew zwölfte^ Mensch ein Staatsbeamter ist, konnten sie verfassungsmäßig zuEinzigsten Amtchen nicht gelangen, und wenn in ihrem Dorfe eine Pfarrstellelass war, so mußten ihre Theologen dieselbe einem „frankfurter Kinde" über-Lh^"' Die Steuern, die ihnen auferlegt wurden, waren gering; der Staat gab zullNd^ys dürfnissen eher Zuschuß, und wandte lobenswerthe Sorgfalt auf ihr Schul-öesek *"^"^Esen. Hingegen drückte sie die schwere Last der frankfurtischen Zunst-tze, da sie selbst in die städtischen Zünfte nicht aufgenommen werden konnten.^En zweiten kleinen Staat im kleinen Staate sollten die Juden bilden (nicht