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Staat und Stadt Frankfurt.
lichen vier Oberbehorden bilden nach jenem Entwürfe zusammen den Großen Rath-Letztcrm steht die endgültige Entscheidung zu, wenn der Senat und der GesetzgebendeKörper, -der auch der Bürgerausschuß, sich über irgend einen Gegenstand unterein*ander nicht vereinigen können. Er entscheidet ferner über Staatsverträge, neue An*leihen, Veräußerungen von Staatsgütern, wenn diese den Werth von 25000 Guldenerreichen. Ihm allein steht allgemeine Amnesiieertheilung zu; nur er kann in Auf*rühr oder Kriegsfällen die grundrechtlichen Bestimmungen über Verhaftung, Haus'suchung und Versammlungsrecht, und zwar von vier Wochen zu vier Wochen, sus*pendiren.
Offenbar waren in diesem Entwürfe die Klippen glücklich vermieden, welche lvUbei dem Majoritätsentwurfe hervorhoben. Hingegen gab jener Große Rath, in wel'chen die Volksvertretung sogar ein Mitglied weniger sendet als die andern Behörde"zusammen (jene 72, diese 75), in der vorgeschlagenen Weise und Competenz zurechten Bedenken Anlaß. Das Hereinziehen der Richter, als Richter, in den Kreiund in die Leidenschaften politischer Körperschaften muß ihrer Unparteilichkeit, odemindestens dem Vertrauen zu ihrer Unparteilichkeit schaden. Ferner, daS Recht deVolksvertretung, die entscheidende Stimme über das Budget, oder auch über AntraSdes Regierungsraths, welche neue Gesetze betreffen, abzugeben, wird durch ^Großen Rath fast neutralisirt, sodaß dieses Institut sogar über die Bestimmung^der monarchischen Verfassungen Deutschlands hinausgeht. Indessen ließ sich ei^bessere Zusammensetzung und eine beschranktere Competenz des Großen Raths ^auffinden. Die Minorität der 52 hatte im voraus erklärt, daß sie zu Verbesser"gen ihres Entwurfs gern die Hände bieten würde; und wie die Verhältnisse stAden, konnte die Constituante nichts Klügeres thun, als sich auf zeitgemäße Verbellrung des im Ganzen keineswegs reactionairen Entwurfs einzulassen, statt ihn ku Sweg von der Hand zu weisen. Unglücklicherweise liegt eö aber in der Natur stpolitischen Parteistellung, Alles, was die Gegner bringen, von vornherein alöDanaergeschenk zu betrachten. ^
Als der Gegenentwurf in der Constituante zur Sprache kam, boten die engRäume im Saale Limpurg ein Bild, daS einigermaßen an die geschwundene, "vergeßliche Erscheinung in der Paulskirche erinnerte. Die Zuhörer standen dicht 9^drängt innerhalb und außerhalb des sogenannten „SaaleS" in gespannter Aufwtsamkeit und lebhafter Bewegung. Von beiden Seiten wurden gute Streiche gef^Vernunft, Verstand, Gelehrsamkeit, Witz, Empfindung, Leidenschaft machtennach unsers Dichters Vorschrift, auch nicht ohne Thorheit geltend. Wie gewoh" §waren die Schwerter zum gegenseitigen Angriffe probehaltiger als die SchildesSelbstvertheidigung. Das Resultat blieb indessen keinen Augenblick zweifelhaft. ^Entwurf der 52 wurde endlich mit 76 gegen 26 Stimmen verworfen,selbst noch ein Minus auf die Zahl der Minorität herausstellte. Bei der Abstiw^^war die Minorität nicht einmal in voller Anzahl gegenwärtig. In den ^Verhandlungen blieb die Majorität überhaupt großentheils starr bei den . it^ihres Ausschusses. Nur eine Ausnahme machte sich bemerklich. Die t§§willigte ein, daß der Sonntag in der Verfassung selbst als ein allgemeiner ^erklärt werde. Die Parteileidenschaft ging aber so weit, daß der „Volksbote ^Concession, welche das katholische Belgien dem christlichen Staate zu machen ' ^ner Verfassung ausdrücklich verbietet, für eine Profanation erklärte, weil stSonntag (wohlverstanden in der politischen Staatsverfassung) nur als Ruhetag/als den Aufcrsiehungstag des Herrn bezeichnete! ^
Gegen den Einen Wahlbezirk für 80- Volksvertreter sprach sich " tr"'?Rechte, sondern auch daS freilich nur aus vier Mitgliedern bestehende linke ^ Zl«
(Dr. Kugler und Genossen) aus. Auch einige besonnene Männer der Linken ( a"
Friedleben und Dr. Braunfels) wollten wenigstens nicht, daß dieses Wahlg ^Verfassungsgesetz verabschiedet werde. Doch war dies vergebens! 65 SttMgen 45 und 2 suspendirte sprachen sich für das Wahlgesetz aus.
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