Staat und Stadt Frankfurt. 409
8titution, 5oit 5ur 8on maintien, 8eront 6u re 880 rt llo !a viele germaniciue et nepourront 6tl-e 6eeiaee8 que pcu- eile). ^ Freilich hatten sich die Verhältnisse ganzanders gestaltet, und der alte Bundestag war verschwunden; aber daß seine Erbenauf diesen Theil seiner Verlassenschaft schwerlich verzichten würden, ließ sich ohnegroßen Scharfsinn voraussehen. Unter diesen ungünstigen Auspicien begann am 8.Dct. in der Constituante die Verfaffungsschlacht mit der zweiten Lesung. Der Ver-fassungsausschuß legte den alten Entwurf mit einigen nicht unwesentlichen Verände-rungen vor. Daß Frankfurt sich als eine „ demokratische" Republik zu geriren habe,b)ar nicht mehr ausgesprochen. Während früher sowol für die Wahlberechtigung alsfür die Wählbarkeit in den Volksrath nur ein Alter von 21 Jahren angesetzt ge-wesen, sollte die Wählbarkeit nunmehr erst mit 25 Jahren beginnen. Das Begna-digungsrecht war nicht mehr ausschließlich dem Volksrathe zugetheilt. Der Satz,daß die Schulen fortan konfessionell sein sollten, blieb, wurde aber nicht durch denZusatz geschraubt, daß der Religionsunterricht an denselben untersagt sei. Im Be-ichte waren auch die Rechte der bestehenden Gemeindeschulen auf ihre Dotatio-nen gewahrt.
In zwei Hauptpunkten aber verharrte der Verfassungsausschuß schroff bei denmihern Bestimmungen. Die sämmtlichen 80 Abgeordneten der Stadt sollten von EinemWahlbezirk, also offenbar ohne freie Selbstbestimmung eines großen Theils der Wäch-st ernannt werden, ebenso die 16 Abgeordneten der in ziemlicher Ferne zerstreutAneinander liegenden Dorfschaften. Nicht minder sollte der aus sieben Personendestehende, also eine Art Ministerium bildende Regierungsrath alle fünf Jahre aus..kr direkten Wahl von ungefähr 10000 Menschen hervorgehen, die also nicht nurüber die allgemeine, sondern auch die specielle Befähigung zu der höchsten Finanz-,^ustizstelle u. s. w. endgültig urtheilen.
Die Minorität trat, zur letzten Stunde, endlich auch ihrerseits mit einem Ge-äsNentwurfe auf, der den Abgeordneten vr. Goldschmidt, einen geachteten Juristen^bischer Religion, zum Verfasser hatte, und an welchen sich die sämmtlichen Senats-Meder, 10 Nechtsgelehrte, vier Arzte, mehre reiche Kaufleute, und ein Künstler^rof. Hessemer) anschlössen, sodaß diese Minorität zusammen aus 52 MitgliedernEstand. Der Gegenentwurs nahm die Grundrechte so, wie sie die deutsche National-versammlung beschloß, unverkümmert auf: nur das Recht der Stellvertretung beim^eere war nicht abgesprochen. Auch das allgemeine directe Stimmrecht zu der Volks-Arä'sentation (wie früher: Gesetzgebender Körper genannt), und zwar mit geheimerKimmung, blieb; es war aber nur, wie recht und billig, blos den wirklichen Bür-nicht den Bürgerssöhnen zuerkannt, welche sich micht in den StaatsverbandH'Uehmen ließen, und vielleicht niemals aufnehmen lassen würden. Den allgemeinenHandsätzen nach stand also auch dieser Entwurf durchaus auf dem Boden derAllzeit. In Beziehung auf die speciellen Einrichtungen des Freistaats suchte er dieund neuen Institutionen auf eine künstliche, sinnreiche Weise zu verbinden, wasdie ^ "icht ohne bedeutende Mangel ablief. Die Regierungsbehörde (der Senat),^Volksvertretung (der Gesetzgebende Körper), der (ständige) Bürgerausschuß (haupt-lich/h controllirende Finanzbehörde) und die Gerichte concurriren hiernach sammt-iht oei der Wahl in jede dieser Behörden, und zwar jede einzelne durch drei von^ öu ernennende Mitglieder. Nur der Gesetzgebende Körper macht insofern einesl^?^chuie, als seine Mitglieder alljährlich frei von den Bürgern in mehren, minde-rem- Wahlbezirken für die Stadt ernannt werden, während jede Dorfschafthttz lls einen Wahlbezirk bildet. Der Gesetzgebende Körper besteht aus 72 Abgeord-wovon 60 von der Stadtgcmeinöe, 12 von der Landgemeinde erwählt werden.Sliebe^Enat (die Regierungsbehörde) besteht aus 16 (statt wie bisjetzt aus 42) Mit-diese sämmtlich, oder nur 0 derselben (nämlich die 7 obersten Ver-f^^a^kamten und 2 Syndiken) lebenslänglich, die andern 6 (gleichsam das frank-^fiel ?.""isterium) aber nur von 6 zu 6 Jahren ernannt werden sollen, darüberre Minorität selbst wieder in eine Majorität und Minorität. Diese sammt-