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Staat und Stadt Frankfurt.
linke Centrum bildete, stimmte dagegen, und zwar, wie er zu Protokoll gab, wegendes in der Bürgerschaft misliebig aufgenommenen einzigen Wahlbezirks und der un-zweckmäßigen Wahl des Regierungsraths. Dennoch wurde dieselbe mit 63 gegennur 29 Stimmen angenommen. Hierauf ward weiter beschlossen, die Verfassung^Urkunde nebst den Annexen dem Senate mit dem Gesuche zu überreichen, nunmehrdie gesetzmäßige Abstimmung aller Staatsangehörigen darüber zu veranlassen. Mit74 gegen 25 Stimmen fügte man den Wunsch hinzu, es möchte diese Abstimmungum der Stimmfteiheit willen eine geheime sein.
Nun lag die Sache in den Händen des Senats, und eS frug sich, welche Ent-scheidung er treffen würde. Viele glaubten, er würde, wie das in Hamburg gesehnhen war, vor allem den Weg der Unterhandlung einschlagen, und die Constituantezu veranlassen suchen, auf die Veränderungen einzugehen, welche er im Interesse desöffentlichen Wohls für nothwendig halte. Bald wurde man in dieser Beziehungenttäuscht. Die Minorität der Constituante trat aus; somit war jede Brücke abge-brochen. Die Minorität hatte indessen eine Ansprache an ihre Mitbürger erlasse^/worin sie ihr Verfahren motivirte. Sie sei, hieß es darin, einig mit der Mehrzahlihrer Collegen gewesen, daß der zu entwerfenden Verfassung eine demokratische Grun^läge gegeben, daß in derselben die gleiche Berechtigung aller Staatsbürger in jede^Betrachte anerkannt und ausgesprochen, daß sie überhaupt mit den in Frankfurtsetzlich zu Recht bestehenden Grundrechten des deutschen Volks in Einklang gebrachtund daß aus derselben Alles entfernt werden müsse, was die frühere VerfassungWidersprechendes und sonst Unzweckmäßiges enthalte. Der neue Verfassungsentwlmgehe aber weit darüber hinaus; er sei als eine zweite, nichts weniger als verbefst^Ausgabe der genfer Verfassung zu betrachten, die sich in der Schweiz schlecht/^währe. Für einen kleinen Staat scheine aber eine solche Verfassung noch weir^geeignet: dieselbe könne zu nichts führen, als Frankfurt zum Tummelplätzehiger Leidenschaften zu machen. Dagegen priesen diese Männer ihren Minderhclt.cntwurf, dessen System wir bereits aufgezeigt haben. Niemand werde leugnen, ^sich mit demselben frei und glücklich leben lasse. Zugleich beruhigten sie ihre 2^bürger „mosaischen Glaubens und vom Lande": es sei an keinerlei Reactionsie zu denken. Es folgten nunmehr Protesiationen auf Protestationen. Die ^stände der christlichen Kirchengemeinden (mit Ausnahme der deutschkatholischen)/ ^PflegamtS des Almosenkastens, des Ausschusses der Handwerke und Gewerkt,Hospitäler und andere Anstalten — Alle waren oder glaubten sich durch dieVerfassung beeinträchtigt. Den Neigen führte der Patriotische Verein. Derselbe ^öffentlichte eine Schrift an den Senat, worin der Antrag gestellt war, die ^
Verfassung der Abstimmung der StaatsangehörigenSchrift fand in der Mitte des Vereins und der Bürgerschaft etwa 2000 Unter!'
nicht zu unterbreiten. -f-, ' leerst
ten, und wurde darauf mit einer gewissen Feierlichkeit übergeben.
Wie stand es aber mit dem Rechte des Senats, ohne Zuziehung der M ^schast hierüber eigenmächtig zu entscheiden? Auf dem Boden deS Gesetzes vermoch ^sich allerdings zu weigern, eine wenn auch ternporaire Depossedirung der Stadtge"^^-zu Gunsten der Landgemeinden durch eine Abstimmung entscheiden zu lassen, i." ja-cher Diejenigen den Ausschlag geben konnten, die als Partei erschienen. ^ .Pe-tras aber nur das Einführungsgeseh, das freilich voll der Constituante als ein ^grirender Theil des Verfassungswerks betrachtet wurde. Alle andern Rechtsgegen die Abstimmung standen jedoch durchaus auf thönernen Füßen, und kol ^kaum ernstlich ausgestellt werden. Am 19. Oct. 1848 war ein Gesetz h^sseiigegeben, und von dem Senate im Amtsblatte veröffentlicht worden, vermöge n-der Senat keine Mitwirkung bei den Berathungen und Beschlüssen der hie
den Versammlung in der Verfassungssache zu üben habe. Die AnnahmeVerwerfung der neuen Verfassung wurde nur von dem Resultate der lag*'
sämmtlicher männlichen Staatsangehörigen voll 21 Jahren und darüber abh^ Pe-macht. Der Senat, hieß es ebendaselbst, wird die nöthige Vollzugsverordnung