Niederland und seine Colonien. 447
Zechte, gleicher Schutz, gleiche Pflichten aller Glaubensbekenntnisse ist ausgesprochen.„Die Zwischenkunft der Regierung wird weder beim Briefwechsel mit den Häupternder verschiedenen Kirchengenoffenschaften noch bei Abkündigung kirchlicher VorschriftenTefodert, vorbehaltlich der Verantwortlichkeit nach dem Gesetz." Siebentes Haupt-Aick (Art. 171—176): „Von den Finanzen." Keine Steuer, die nicht kraft einesGesetzes aufgelegt wird; keine Privilegien; Garantie der Schuld! Bei einer Vacanz^ der allgemeinen Rechenkammer sendet die zweite Kammer eine Liste von drei Per-len an den König, der daraus wählt auf lebenslänglich. Achtes Hauptstück^lrt. 177—189): „Von der Landesvertheidigung." Diese ist die erste Pflicht allerBürger. Die nationale Miliz besteht thunlichst aus Freiwilligen; sofern diese nichtAusreichen, wird die Miliz durch Losung aus den Eingesessenen, welche am 1. Jan. ihriwanzigstes Jahr antreten, vollzählig gemacht. In Friedenszeit dauert dieser Dienst fünf^ahre, kann aber bei außerordentlicher Lage durch ein Gesetz jedesmal um ein Jahrverlängert werden. Die Landmiliz tritt in der Regel einmal des Jahres auf sechsLochen zusammen, um in den Waffen sich zu üben (zur Einübung des Necruten,geling, soll höchstens ein Jahr dienen). Einen durch das Gesetz zu bestimmendenAeil der Miliz kann der König auch in Friedenszeit zusammenhalten (stehendes Heer).Das Einberufen größerer Streitkräfte bedingt das Zusammentreten der Generalstateniur Genehmigung des dann nöthigen Bestandes. Ein Theil der Miliz kann für den^eedienst bestimmt werden; er hat dann eine kürzere Dienstzeit und andere Vortheile.Die Last der Einquartierungen wird entschädigt. In den Gemeinden werden „8e0ut-erhen" errichtet zur Landesvertheidigung in Zeiten der Gefahr und zur Aufrechthal-Aug der innern Ruhe.*) Neuntes Hauptstück (Art. 190 —193): „Von dem^asserstaat." Der König hat die Oberaufsicht; die Staaten haben je in ihrenProvinzen die Aufsicht über alle Gewässer, Brücken, Wege, Wasserwerke und Was-i^schaften, über alle Eindeichungen, Trockenlegungen, Ausrodungen, Minen u. s. w.Zehntes Hauptstück (Art. 194 —195): „Von dem Unterricht und Armenwesen."^on Obrigkeitswegen wird überall für genügenden öffentlichen Volksunterricht gesorgt,^as Unterrichtgeben ist frei, jedoch unter Aufsicht der Obrigkeit und, was den nie-yEw und mittlern Unterricht betrifft, unter Gewähr der Bildung und Sittlichkeit derÄrer. „Der König läßt über den Stand der hohen, mittlern und niedern Schulen^rlich einen ausführlichen Bericht an die Generalstaaten ergehen." Ein gleicher Be-^ erfolgt jährlich über das Armenwesen. Elftes Hauptstück (Art. 196— 199).-^on Veränderungen (der Verfassung)." Werden Verfassungmodificationen beab-
Die Schüttern, nur im Znlande zu dienen berufen, zerfiel nach ihrer bisherigen Orga-inaus dem Zahre 1829 (bis dahin war sie eine Art Nationalgarde; wer acht Zahrediente, war von sonstigem Militärdienste frei, und da ihre Verpflichtungen an denrestlichen Geschäften wenig hinderten, so traten fast alle junge Leute, oft schon mit 16 Iah-sie ein) in die bewegliche und die feste örtliche; jener gehören alle Unverheirateten,einher und kinderlosen Gatten an, dieser die übrigen Mitglieder. Ein Contingent ward denElnen Gemeinden von Zeit zu Zeit aufgegeben; die Aushebungsweise dafür durch das LoosStellvertretung stand denselben frei. Fast überall sammelten jedoch die Gemeinden Fonds,gy^amit Freiwillige anzuwerben. Die Schutterei ist daher weder eine eigentliche National-eine Landwehr im preußischen Sinne, wozu ihr noch Vieles fehlt; sie hat auch einendie A Ursprung, indem sie von Haus aus die bewaffnete Bürgermacht der Gemeinde war,ist schützen der Städte. Neuerdings hat ihre Bedeutung zugenommen: daß Dienen in ihr^el^chgesabe zu einer allgemeinen Ehrenpflicht erhoben worden, zumal sie im Feldzuge gegen" die Weihe empfing. Freiwillige „8eliutter8" strömten von allen Seiten herbei. Freilichder Enthusiasmus Einzelner sich an der Grenze wieder schnell üb, während Anderefv eine Speculation auf Amt und Versorgung machten, indem die niederländischen Städteö. H^meinden mehr (meist sehr fette) Stellen zu vergeben haben als der Staat. ^ So hatCommissar bei der Spedition der amstcrdamer Trekschuitcn (auf den Kanälen) eine-^stell ""?hme von 6000 Gulden, sein Geschäft aber, d. h. den Lastträgern Quittungen aus-^ z/", läßt ^ durch einen Diener um 200 Gulden besorgen. In Holland ist auch zudemgebi^Nff von militairischer Ehre bciweitem nicht so schroff wie wol in andern Landern aus-veleaeA-Offiziere der holländischen Land- und Seemacht bis zum General hinauf treiben
üblich Handelsgeschäfte.