Band 
Fünfter Band.
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446
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446 Niederland und seine Colonien.

Recht der französischen Gesetze erfuhr mannichsache Änderungen : z. B. die Bestim-mungen über Vormundschaft, über Scheidung deS Vermögens zwischen Eheleutenu. s. w. wurden, als der Innigkeit des niederländischen Familienlebens widerstrebend,ganz abgeändert. Von dem Formalen der französischen Gesetzgebung, in dem über-haupt solange die Überlegenheit derselben beruhte, ward dagegen das Meiste beibe-halten, zumal die Proceßform. Nur beim peinlichen Proceß ließ man sich zu demRückschritt verleiten, das Schwurgericht als nicht volksgemäß zu beseitigen, währendman den äußern Apparat, die Öffentlichkeit der Verhandlung, kurz den „Assisenhos",beibehielt. Statt der Geschworenen, die als Mitbürger der Angeklagten aus derenund ihrem Gewissen das Urtheil in der Thatfrage schöpfen, entscheidet ein Kollegiumgelehrter Richter, der Gerichtshof, auch über die Schuld, findet also nicht blos das «Urtel und die Strafe. Die Strafen wurden gemildert, aber doch blieb das Zellen-system mit Vorliebe angewendet. Sonst war es in Niederland nicht ungewöhnlich,Verbrecher an den Pranger zu stellen, öffentlich zu geißeln, zu stäupen, zu brand-marken, und häufig die Todesstrafe zu verhängen. Die furchtbar strenge Schiffs*zucht mehr noch als der altrepublikanische harte Geist schien die holländischen Nervenfür solche Strafen abgestumpft zu haben. Der Unabhängigkeit der richterlichen Ge-walt, der Unabsetzbarkeit der Richter ward in den neuen Gesetzbüchern jede nur mög*liehe Gewähr geboten. Man griff dabei gleichfalls auf die Staatsverhältnisse vorder französischen Herrschaft zurück, und ließ der königlichen Regierung mehr nur dieBestellung und Einsetzung als die unmittelbare Ernennung der Richter, worauf ehe*dem die Stadträthe und die Staaten wesentlichen Einfluß übten. Nur zu den hoch*sten Justizämtern steht dem Könige die Wahl aus vorgeschlagenen Kandidaten zu.*/Die erste Abtheilung des Hauptstücks über die Justiz enthält das Allgemeine. Rechlwird gesprochen im „Namen des Königs nach den Gesetzbüchern". Die weiter« ^stimmungen verbürgen: das Eigenthum (Enteignung nur zum öffentlichen Nutz^und gegen Entschädigung; nur die richterliche Gewalt entscheidet Streitigkeiten übelEigenthum oder daraus entspringende Rechte u. s. w.), die persönliche FreiheitVerhaftung u. s. w.; „Niemand kann gegen seinen Willen dem ihm gesetzlich zustehe^den Richter entzogen werden"), die bürgerlichen Rechte, die Sicherheit des Hausesdaß Briefgeheimniß (das nur der Richter in den durch das Gesetz bestimmten Fa^everletzen kann), den Wegfall der Güterconfiscation, die Öffentlichkeit der Gerich^sihungen. Die zweite Abtheilung handelt sodann „von dem Hohen Rath ^den Richtercollegien". Die Mitglieder dieses obersten Gerichtshofs fürs ganze Rei^des „Hohen Raths der Niederlande", werden durch den König auf Vorschlag ^zweiten Kammer ernannt, die zu diesem Behufe bei jeder ihr vom Rath angezeigtVacatur eine Liste von fünf Personen ausstellt. Unmittelbar ernennt der Königs,den Generalprocurator und aus der Zahl der Mitglieder den Präsidenten. Diegliedcr der Generalstaaten, des Staatsraths, die Minister, die höchsten Beamtenden Colonien, die königlichen Kommissare in den Provinzen u. s. w. stehen wegAmtsvergehen, die Anklage gehe vom König oder von der zweiten Kammer aus, ^dem Hohen Rath zu Gericht. Dieser oberste Gerichtshof führt auch die Ober^ficht über die Justiz und die Gerichtshöfe, und kann deren Verordnungen und §kenntnisse, falls sie wider das Gesetz streiten, auf die durch das Gesetz vorgesch^^Weise annulliren. Alle Richter, sowie der Generalprocurator, werden lebenslangangestellt und sind unabsetzbar. , .^e j

Sechstes Hauptstück (Art. 104—170): „Von dem Gottesdienst." Ganz 9^

*) Überhaupt haben, wie man sieht, in Niederland wie in Belgien die Provinzialstand^^ig-die Gemeindekörper nicht eine blos scheinbare, sondern noch eine wirkliche, positive Seoe ^eSie geben nicht bloß Rathschläge und sprechen Wünsche aus, die anderswo eine vielregBureaukratie berücksichtigt oder nicht; sondern sie nehmen auch unmittelbaren AntheilDerwaltung ihrer Bezirke, ordnen deren Geschäfte fast ganz selbststandig, und lassen v fischtkür nirgend Spielraum. Solches Selbstregiment veraltert mcht, wenn auch Mancheswerden mußte; eß stimmt das Volk gegen das Nivelliren.