518 Der preußische Heeresorganismus im Jahre 1850.
Polnische Recruten wurden deutschen Regimentern, und umgekehrt, zugeführt. Obdavon in beruhigtern Zeiten nicht wieder abgegangen wird, steht dahin. DaS ur-sprüngliche Princip der Heeresorganisation ist durch die neue Einrichtung verlassenworden. Daß man sich aber auch dahin bestimmen wird, einzelne vorgenommene ^Translocirungen ganzer Truppentheile, wie westpreußischer Regimenter in das po-sensche Armeecorps, schlesischer in das pommersche und dergleichen wieder rückgängigzu machen, steht zu bezweifeln. Das beständige Festhalten derselben Garnisonen fürdie nämlichen Truppentheile hat für die Beweglichkeit der letzter« manche Gefahrenim Gefolge, die erst zutagekommen, wenn so außerordentliche Verhältnisse eintreten,wie sie die letzten Jahre mitsichbrachten. Solchen vorzubeugen, mag man wol dieangedeuteten Veränderungen vorgenommen haben.
Wenn somit im Allgemeinen die Umrisse der preußischen Heeresorganisation undihre Grundprincipien niedergelegt wurden, so wenden wir uns nunmehr zu den ver-schiedenen Kategorien der Einzelnen in ihr, zu ihrer Ordnung neben- und unter-einander, ihrer Stellung dem Ganzen und dem Staate gegenüber.
Die Einzelnen in der Armee u.
Gemäß der Landes-Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1830 führt
der
„den Oberbefehl über das Heer" und „beseht in ihm alle Stellen". Als Ausflußjenes Oberbefehls gehen denn auch alle Ernennungen, Beförderungen, VersetzungenHeirathsconsense, Beurlaubungen auf längere Zeit und inö Ausland, Verabschiedn^gen u. s. w. betreffs der Offiziere vom Könige selbst aus. Ebenso bestätigt er aUkriegsgerichtlichen Erkenntnisse gegen Offiziere und Militairbeamte desselben Rangessowie diejenigen gegen Unteroffiziere und Gemeine, wenn sie auf ein bestimmtes höhe^.Strafmaß lauten. Dem Könige zur Seite steht der Kriegsminister, in derein höherer General der Armee, der auf die Verfassung vereidigt ist, und als veantwortlicher Rath der Krone die königlichen Ernennungen und Verfügungen geg^zeichnet. In der Verantwortlichkeit des Kriegsministers soll die Garantie fürnur verfassungsmäßige Verwendung des Heeres gegeben sein. Die einzelnen P^rlnen im Heere konnten auch der ganzen Natur der Dinge nach nicht wol auf/Verfassung verpflichtet werden. Schon an und für sich widerspricht dem dascifische der preußischen Heeresverfassung, in der von einem eigentlichen Soldatenthl^nicht die Rede ist, die vielmehr nur ein Institut schafft, das für die Gesannnty^der Staatsbürger die Ableistung der allgemeinen Wehrpflicht regelt und demnutzbar macht. ..
Wenn daher der zürn Dienst Eintretende damit nur einer seiner staatsbürS^lichen Verpflichtungen nachkommt, so ist es nicht wol abzusehen, warum mit je"Eintritt die Ableistung eines politischen Eides verbunden sein soll. Den Gruiidp^§cipien des ganzen Systems würde eine rein militairische Verpflichtung, welcheGelöbniß insichschlösse, daß der zur Fahne Ausgehobene u. s. w. die allerdingsneu für ihn erwachsenden rein militairischen Pflichten getreulich innehalten ^mehr entsprechend sein, demnach also ein Eid, der auf treues AushaltenFahne und aus Gehorsam gegen die militairischen Gesetze und Obern lautete.,mit blieb der durchaus militairische Charakter festgehalten, der am wenigsten ewwägen und Bedenken der einzelnen Untergebenen dulden darf. Soll überhaupHeer als Handhabe der executiven Gewalt im Staate gegen außen und irn 3'den Ansprüchen nachkommen, die bezüglich seiner Verwendung, und zwar einerund verfassungsgemäßen, an dasselbe gemacht werden, so wird die strengste Umnung des Willens der Einzelnen unter den des zum Befehlen Berechtigtenerlaßliche Bedingung sein. feiere,
An einzelnen Kategorien kommen nunmehr hier zur Betrachtung: die -H^res/die Militairbeamten, die Unteroffiziere und die Mannschaften des stehendendie Wehrmänner. Wie schon gesagt, ergänzt sich das Offiziercorps des > ^hrtsHeeres zum großen Theile aus der Armee selbst. Eine Bestimmung des