Band 
Fünfter Band.
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575
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Das Königreich Sachsen. 575

schon längst unbedingt stattfand) in dem sächsischen Entwürfe nicht die Rede. MitMühe gelang es der Opposition, den ersten Punkt im Gesetze dahin abzuändern, daßdie Einreichung nicht 24 Stunden, sondern erst unmittelbar vor der Ausgabe desPreßerzeugnisses zu geschehen brauche. Das beliebte administrative Ermessen von derEntscheidung über Bücherverbote auszuschließen, und dieses so wichtige Gebiet dcSgeistigen Eigenthums unter denselben Schutz des Rechts und der Gerichte zu stellen,unter welchem das materielle Eigenthum steht, ward von der Opposition theils garnicht versucht, theils scheiterten ihre Bemühungen an dem Widerstände der Regie-rung und der ersten Kammer. Alles, was man erreichte, war der zweideutige Rechts-schutz eines sogenannten Administrativjustizverfahrens bei der Beschlagnahme vonPreßerzeugnissen. Ein wichtiger Erfolg schien es zu sein, als beide Kammern dieVerpflichtung zu Nennung anonymer Verfasser lediglich von der Entscheidung einesGerichts abhängig machten. Durch ein unglückliches Versehen bei der Redaction derKammerbeschlüsse ward aber auch diese Errungenschaft vereitelt, und die Regierungbenutzte die offengebliebene Lücke, um nach wie vor das polizeiliche Ermessen auchin diesem Punkte walten zu lassen. Die von der zweiten Kammer beschlossenen An-träge an die Regierung auf Verwendung beim Bundestag für endliche Verwirklichungdes bekannten Art. 18. der Bundesacte — ferner Aufhebung der Censur in in-nern Angelegenheiten und der Concessionen auf Widerruf, endlich Überweisung allerPreßangelegenheiten an richterliche Behörden — wurden insgesammt von der erstenKammer abgelehnt.

Auf die Anträge des vorigen Landtags wegen Errichtung eines Bundesgerichtsund Veröffentlichung der Bundesprotokolle hatte die Regierung ablehnend geantwor-tet: die zweite Kammer erklärte auf Todt's Antrag, daß sie bei ihren in der han-noverschen Frage kundgegebenen Ansichten beharre.

Den weitaus entscheidendsten Sieg feierte aber daß Princip des Fortschritts beiGelegenheit der Berathungen über die Reform des Strafverfahrens. Die Regie-rung hatte den Kammern den Entwurf einer neuen Straßfproceßordnung vor-gelegt, welcher zwar manche Verbesserungen des bisherigen Verfahrens enthielt,aber vollständig auf dem Boden des alten Princips des heimlichen, schriftlichen3nguisitionsprocesses stand. Dieser Entwurf ward Gegenstand einer äußerst gründ-lichen Berichterstattung der dazu von der zweiten Kammer niedergesetzten Depu-tation durch den Abgeordneten Braun und einer zehntägigen heißen Debatte inder Kammer selbst. Die Frage, um die es sich handelte, weniger eine politischePrincipfrage als eine Frage der Wissenschaft und Praxis des Rechts, traf rechteigentlich den Lebensnerv des sächsischen Geistes, und setzte daher nicht blos die Kam-mern, sondern das ganze Volk in die lebhafteste Bewegung. Die gewichtigsten ju-ristischen Notabilitäten des Landes standen einander bei diesem Kampfe gegenüber —hier der Minister der Justiz, der bejahrte, durch eine lange amtliche Thätigkeit aufallen Gebieten der Rechtspflege wohlerfahrene Könneritz — dort der Nestor der säch-lichen Advocaten, Eisenstuck, gleichfalls ausgerüstet mit allen Waffen der Wissen-schaft und der Erfahrung, hinter ihm eine ganze Reihe jüngerer Kollegen, Advocaten

Richter. Selten wol ist ein ähnlicher Kampf in einem deutschen Ständesaale^kämpft worden. Durch zehn lange Sitzungen ward er fortgesetzt; 33 Redner tra-EkN auf, von denen nur einer sich entschieden für die Beibehaltung des alten Ver-fahrens, also im Sinne der Regierung, erklärte. Trotz der eisernen Ausdauer, desA^rschütterlichen Muthes und der nicht geringen Schärfe des Geistes,„ womit derMunster, nur von einem Regierungscommissar unterstützt, gegen diese Überzahl von^gnern sich vertheidigte, war die Niederlage der Regierung eine vollständige: die^ölehnung des Entwurfs erfolgte mit 71 gegen 4 Stimmen, der Antrag auf Vor-kgung eines neuen, auf das Princip der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und des An-* ageproceffes begründeten, mit 68 gegen 8 Stimmen.

In der ersten Kammer blieb zwar die Regierung Siegerin, aber nur mit eineriEz geringen Majorität. Der Entwurf ward zurückgenommen, allein gleichzeitig