Band 
Fünfter Band.
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Das Königreich Sachsen.

gelangte an die Kammern die Erklärung: „Die Regierung finde sich nicht bewogen,einen auf Öffentlichkeit basirten Entwurf vorzulegen, werde jedoch da, wo es zweck-mäßig erscheinen möchte, eine nochmalige mündliche Abhörung deS Angeklagten undder Zeugen vor dem erkennenden Gericht eintreten lassen."

Aber damit waren die Folgen dieses parlamentarischen Kampfes nicht erschöpft.Die Bewegung, im Stä'ndesaale begonnen, pflanzte sich in alle Kreise des Volksfort. Die für jeden Staatsbürger so wichtige und ihrer praktischen Bedeutung nachso leichtfaßliche Frage nach der besten, sichersten und naturgemä'ßesten Art, das Rechtzu finden, Schuld und Unschuld zu unterscheiden, war durch die so ausführliche,öffentliche Debatte in den Kammern auch dem Laien in allen ihren Beziehungen klargemacht worden. Die Presse that , das Ihrige, um diesen Eindruck und diese Beleh-rung zu vervollständigen. Ohne Übertreibung kann man sagen, daß bis in die ent-ferntesten Winkel des Landes, bis in die Hütten des Landmanns und des Handwer-kers, die Frage der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens ein Gegen-stand der Erörterung, des Gesprächs, der Parteinahme wurde. Schon vor demBeginne der Kammerberathungen hatten die Freunde des öffentlichen Verfahrens Allesaufgeboten, um die allgemeine Theilnahme dafür zu erregen, und in zahlreichen Bitt-schriften aus den verschiedensten Gegenden des Landes, im Ganzen über 3000 Unter-schriften zählend, waren die Wünsche des Volks zu den Ohren der Volksvertretergebracht worden.

An die unmittelbare Parteinahme für die verhandelte Frage selbst knüpfte sichaber noch eine zweite, mittelbare Folge, hervorgehend aus den Betrachtungen, welchedas Volk unwillkürlich bei dieser Gelegenheit über die Stellung seiner Vertreter zurRegierung anstellte. Bis dahin war man gewohnt gewesen, die Regierung bei allenVerbesserungen in den öffentlichen Zuständen des Landes entweder vorangehen oderwenigstens den Bitten der Stände williges Gehör schenken zu sehen. Jeht zumersten mal sah man die Wünsche des Volks, wie sie durch das fast einmüthige Vo-tum der zweiten Kammer der Regierung vorgetragen worden waren, bei dieser aufeinen entschiedenen Widerspruch stoßen; man hörte den Justizminister erklären, daßer in dieser Frage nur seiner eigenen Ansicht und Überzeugung, nicht dem Willender Kammern, selbst wenn beide gemeinsam bäten, nachgeben werde. Bei dem Preß-gesetz konnte man einen solchen Widerstand entschuldigt finden durch die unvermeid-lichen höhern Rücksichten gegen auswärtige Regierungen und den Bundestag; hieraber lag ein gleicher äußerer Zwang nicht vor, und umsomehr mußte die im vorauserklärte Nichtberücksichtigung der ständischen Wünsche das Gefühl des Volks verletzen.Wa's half alles parlamentarische Wesen, wenn weder die numerische Majorität nochauch das unverkennbare Übergewicht der auf Seiten dieser Mehrheit stehenden Gründeeinen wirksamen Erfolg haben sollten? Solche Betrachtungen waren gleichsam derApfel vorn Baume der Erkenntniß, durch dessen Genuß das Volk aus dem Standepolitischer Unbefangenheit, in welchem es bis dahin gelebt hatte, in den Zustand kon-stitutioneller Mündigkeit und Selbsterkenntniß hinübergeleitet wurde.

Die soeben angegebene Ursache war indessen, wenn auch die entscheidendste,doch nicht die einzige, welche einen solchen Umschwung der öffentlichen Stimmung lNSachsen hervorbrachte. Der natürliche Entwickelungsgang des gesammten Volkslebendrängte mit Nothwendigkeit darauf hin. Das friedliche, fast patriarchalische Verha^niß, welches auch nach der Einführung der Verfassung noch ein Jahrzehnt)zwischen Volk und Regierung fortbestanden hatte, mußte aufhören, als dieBildung des Volks soweit vorgeschritten war, daß sie ihm ein größeres Maß offen ^licher Freiheiten zum Bedürfniß machte, und als andererseits die Regierung den sest^Entschluß kundgab, dieses größere Maß nicht zu gewähren, vielmehr die Verfassungals ein Abgeschlossenes, nicht zu Überschreitendes zu betrachten. Dieser Augeiwnwar allmä'lig herangekommen. Wie karg bemessen auch die Volksrechte in der 2- 'fassung von 1831 waren, so lagen gleichwol in ihr und in der Art, wie sie gehanhabt wurden, manche fruchtbare Keime einer kräftigen Entwickelung des Volksgüter.