Band 
Fünfter Band.
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578
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578 Das Königreich Sachsen.

nächste äußerliche Anlaß seines Rücktritts war ein Conflict mit der Adelskammerwegen eines Rechts der Wahlkammcr, welches jene bestritt, der Minister aber ver-focht, und in Folge dessen, wie man sagte, eine persönliche Auseinandersetzung Lin-denau's mit dem Monarchen. So hatte der Mann, der während seiner ganzen Mi-nisterlaufbahn in Sachsen als Wohlthäter und Freund des Volks, als der Vertheidi-ger der Gleichberechtigung aller Stände gegen das wiederemporstrebende Kastenwesenverehrt worden war, das Glück, nicht im Kampfe gegen den neuen Volksgeist, son-dern im Kampfe gegen eben jenen alten Geist der Bevorrechtung zu unterliegenund gewissermaßen als Märtyrer seiner volksfreundlichen Gesinnung im ungetrübtenGlänze der Popularität vom Schauplatze abzutreten. Zahlreiche rührende Beweiseder Verehrung und Anhänglichkeit folgten ihm, als er sich auf seine Besitzungen inAltenburg zurückzog.

Das Ministerium Könneritz (1843 — 48).

Die Politik des Widerstandes, die mit Lindenau's Nachfolger, Könneritz, ansRuder kam, säumte nicht lange, ihre Wirksamkeit zu entfalten. Eine kurze Zeithindurch mäßigte man sich noch; allmälig aber nahmen die Maßregeln zur Nieder-haltung des freiern Geistes eine immer strengere und systematischere Haltung an.Die Presse empfand dies zuerst. Zwar die Maßregeln gegen sie, soweit sie die Be-sprechung auswärtiger Verhältnisse betrafen, überraschten weniger, weil auf diesemGebiete von jeher „höhere Rücksichten" sich geltendgemacht hatten. Doch ging manauch darin jetzt weiter als je zuvor. Nicht genug, daß man das auf dem Landtagevon 1842 — 43 vereinbarte Preßgesetz mehrfach in einseitig beschränkendem Sinnehandhabte, so bewies man auch gegen Zumuthungen von außen eine Nachgiebigkeit,welche ebenso erniedrigend für die Würde des Landes als verderblich für die Presseund den Buchhandel Sachsens war. Es sei hier nur erwähnt, daß auf Andringender größern Nachbarregierungen die sächsische Regierung den Commissionaren auswär-tiger Verleger in Leipzig aufgab, die an sie verschlossen abgegebenen und von ihnenlediglich weiter zu spedirenden Bücherballen zu öffnen und der Polizei Anzeige vonetwa darin gefundenen verbotenen Schriften zu machen; daß die Polizei selbst, nachsolchen Schriften suchend, die verschlossenen Bücherballen bei den Commissionarenöffnete; daß Welcker's bekannte Schrift über die Bundestagsverhandlungen in Sach-sen verboten ward, während sie selbst in Preußen vertrieben werden durfte; daßebenso über den Jordan'schen Proceß sächsische Blätter nicht sprechen durften, wäh-rend preußische und andere deutsche Zeitungen einer solchen Beschränkung nicht unter-lagen. Aber noch schmerzlicher empfunden ward die Behandlung der Presse in Be-zug auf die Besprechung innerer Landesangelegenheiten. Dieses Gebiet der Pressewar bis dahin nur mäßigen und im Ganzen kaum besonders fühlbaren Beschrän-kungen unterworfen gewesen. Schon gegen das Ende des Jahres 1844, weit mehrnoch im Jahre 1845 trat hierin eine auffallende Änderung ein. Die Lokalpresse,welche seit kurzem angefangen hatte, einen etwas lebhaftern Aufschwung zu nehmen,ward an mehren Orten ihren gewöhnlichen Censoren, Mitgliedern der Stadtra'the,welche dieses Amt meist in freisinnigem Geiste handhabten, entnommen und theuunter besondere Beamte gestellt, theils den Centralcensoren überwiesen; die oppositl^nellsten dieser Blätter bedrohte man mit Concessionsentziehung, unterdrückte mehrauch wirklich. Die größern Blätter hielt man durch gleiche Bedrohungen undverschärfte Änweisungen an die Censoren streng im Zügel. Zur BegründungOrgane des Liberalismus versagte man die Concession, während Blatter der entgehgesetzten Richtung sich augenfällig einer größern Duldung von Seiten der RegierU berfreuten. Erst zwei mal war bisher in dem konstitutionellen Sachsen die Undrückung einer Zeitschrift erfolgt, und beide mal hatten die Kammern dasder Regierung gutgeheißen. Auf dem Landtage 1833 war eine der ersten. ^

nungcn, welche der Minister von Lindenau der zweiten Kammer machte, Erz-der verhängten Unterdrückung der „Biene", eines im Lande und namentlich im o

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