Das Königreich Sachsen.
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weil sie in der That den nachma'rzlichen Standpunkt der Gesetzgebung vollständigverleugneten. Durch die Berathungen in den Kammern wurden indessen die wesent-lichsten Mangel des Gesetzes beseitigt, und das Ministerium, sein Versehen erkennend,bot zu diesen Abänderungen bereitwillig die Hand. Das Dereinsgeseh war gleich imEntwürfe sehr freisinnig abgefaßt und erfuhr nur geringe Abänderungen durch dieKammern, obschon die äußerste Linke gern auch die wenigen Garantien, mit denender Gebrauch des Vereins- und Versammlungsrechts umgeben werden sollte, darausentfernt hätte. Ein Hauptmangel dieses sowie des Gesetzes über die provisorische Ein-führung von Geschworenen bestand in der unbestimmten oder unklaren Fassung gewissemwichtiger Bestimmungen derselben — so derjenigen über das Verbot von Vereinengesetzwidriger Tendenz, ferner über die Ausdehnung des Geschworenengesetzes auf an-dere als die darin namentlich aufgeführten politischen Vergehen —, ein Umstand, derbesonders dann nachteilig werden mußte, wenn die Auslegung und Handhabungjener Gesetze an ein anderes, nicht von demselben Geiste beseeltes Ministerium über-ging. Bei dem provisorischen Geschworenengesetze ließ sich Braun, gegen die bewähr-testen Autoritäten der Wissenschaft und der Erfahrung und trotz des abmahnendesGutachtens des höchsten Gerichtshofs, durch den Andrang der öffentlichen Meinungoder durch eigene vorgefaßte Meinung zu dem gewagten Experimente verleiten, dieGeschworenen mittels freier allgemeiner Wahlen, gleich denen zur politischen Vertre-tung, zu bilden. Damit setzte er das ganze Institut einer gefährlichen Probe aus,die es auch nicht eben glänzend bestanden hat. Das Gesetz über die Deutsch-Ka-tholiken machte die Härte der frühern Gesetzgebung gut, indem es den Bekennerndes deutsch-katholischen Glaubens, wie solcher von der leipziger Synode festgestelltworden, die Rechte einer anerkannten christlichen Religionsgesellschaft einräumte, ih-nen auch die eigene Verwaltung ihrer innern Kirchenangelegenheiten durch freige-wählte Behörden überließ. Die Lösung der umfassender« Aufgabe, das Verhältnißdes Staats zu der Kirche und zu den verschiedenen Religionsgesellschaften in seinemSchoose überhaupt zu regeln, namentlich der protestantischen Kirche die längst ersehnt?Verfassung zu geben, dies sowol als auch eine Reform des Schulwesens ward demnächsten ordentlichen Landtage vorbehalten. Von einer bürgerlichen Gleichstellungder Juden war nicht die Rede, wennschon man ihnen das politische Recht der Wäh-rschaft eingeräumt hatte. Man glaubte wol hierin die öffentliche Meinung des Lan-schonen zu müssen, die in diesem Punkte noch keineswegs allgemein auf demStandpunkte der Freisinnigkeit und Duldung sich befand, obgleich die Presse unddas Dereinswesen auch nach dieser Richtung hin thätig waren und ein besonderer„Kirchlicher Verein für alle Neligionsgesellschaften", aus Mitgliedern der verschic-kten Konfessionen bestehend, sich zu dem Zwecke bildete, für religiöse Freiheit undGleichberechtigung aller Glaubensbekenntnisse zu wirken.
Der deutschen Nationalversanunlung gegenüber stellte sich das Ministerium aus^ Standpunkt der Vereinbarung. Zn dem deshalb an die Kammern erlassenen^ecrete ward gesagt: „Zwischen den gesetzgebenden Organen des Bundesstqats undEinzelstaaten wird eine Einigung für die Feststellung der neuen VerfassungDeutschlands erfoderlich sein, wenn diese auf eine Grundlage gebaut werden soll,elche Bürgschaft der Dauer gibt. Die Regierung geht dabei von der Ansichtdaß die in der Verfaffungsurkuude festgestellten Rechte der Stände für sie.^gebend sind, wird jedoch immer eingedenk sein, daß der ersehnten Gestaltungd kräftigen Bundesstaats Opfer zu bringen sind und daß, ohne dringende GründeBeschlüssen der Nationalversammlung die Anerkennung nicht zu versagen, Ne-erung und Stände in gleicher Weise für ihre Aufgabe erachten müssen." Marr^ dabei auf Paragraph 2 der Verfassungsurkunde, wonach „kein Bestand-2ku des Königreichs oder Recht der Krone ohne Zustimmung der Kammer auf ir-w eine Weise veräußert werden kann". Dieser formale Grund wäre indessen wol.beseitigen gewesen, entweder durch eine allgemeine Ermächtigung der Kammernunbedingten Annahme aller in der Nationalversammlung gefaßten Beschlüsse, oder