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Fünfter Band.
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612 Das Königreich Sachsen.

welches Elemente besitzt, die nicht aus dem freien Volkswillen hervorgegangen, einvolkstümliches Wahlgesetz nicht zu erwarten, so ist die Entlassung dieses Ministe-riums auszusprcchen und Staatsminister Oberländer mit der Bildung eines neuenzu beauftragen; 4) da die gegenwärtige Sta'ndeversammlung den wahren und treuenAusdruck des Volkswillens nicht enthalt, mithin die Annahme eines volkstümlichenWahlgesetzes von ihr nicht erwartet werden kann, so ist dieselbe sofort aufzulösen, und5) sofort eine aus der freien und unmittelbaren Wahl des Volks hervorgegangenconstituirende Versammlung einzuberufen." Diese Beschlüsse wurden auf einer aufden 4. Sept. berufenen großen Volksversammlung in Dresden — öffentliche Blattergaben die Zahl der dabei Anwesenden auf 10000 an — zur Beistimmung vorge-legt und von ^dieser unter lautem Beifall angenommen. Auch in Leipzig und Chem-nitz geschah Ähnliches, während die Deutschen Vereine Vertrauensadressen an dieMinister richteten und Erklärungen zu Gunsten des vorgelegten Wahlgesetzes abga-ben. Die Minister zeigten sich nicht geneigt, dem durch die Vaterlandsvercine ihnenverkündigten souverainen Volkswillen zu gehorsamen. Oberländer erklärte der De-putation, welche ihm die Beschlüsse der Vereine und der Volksversammlung über-brachte, daß er sich von seinen Kollegen nicht trennen werde; Braun wies in öffent-licher Kammersitzung die an das Ministerium gestellten Zumuthungen entschiedenzurück. Die zweite Kammer bekräftigte diese Schritte des Ministeriums, indem sie,trotz des heftigen Einspruchs der Linken und des Tobens der Galerien, die Bericht-erstattung über die neue Wahlgesetzvorlage der ersten Deputation, welche die früherebegutachtet Hatte, abnahm und an eine außerordentliche übertrug. Dieser Beschlußund die Zusammensetzung der außerordentlichen Deputation, welche in überwiegendconservativem Sinne erfolgte, machte im voraus daS Durchgehen des Gesetzes m fei-nen Grundbestimmungen und die abermalige Niederlage der Einkammerpartei un-zweifelhaft. Auch war das Resultat der abermaligen Berathungen kein anderes.Nur die im Entwürfe vorgeschlagene Zusammensetzung der ersten Kammer erlitt eineAbänderung: die Vertretung der „Kapacitäten" wurde gestrichen und die Kammerlediglich aus Abgeordneten der Grundbesitzer gebildet, die Zahl der Mitglieder aberouf 50 erhöht, sodaß allemal drei Wahlbezirke für die zweite Kammer zusammenzwei Abgeordnete. zur ersten Kammer stellen sollten. Die erste Kammer trat nacheinigem Sträuben dem Gesetze bei. Das Ministerium hatte schon bei der Zurück*nähme des ersten Entwurfs erklärt, daß, wenn der vorzulegende zweite Entwurf vonder einen oder andern Seite auf unüberwindliche Hindernisse stoßen sollte, das Mriisteriurrr seine Mission als beendet ansehen werde. Die Verantwortung für denRücktritt des Ministeriums in diesem Augenblicke zu übernehmen, wagte doch d^Aristokratie nicht. Nur die Standesherren protestirten gegen den, wie sie erklärten,unbefugten Eingriff der Gesetzgebung in ihr Recht der Standschaft.

Außer dem Wahlgesetz wurden den Kammern noch Gesetzentwürfe vorgelegtüber die Presse und das Vereins- und Versammlungsrecht; über die Herstellungeines provisorischen Geschworenengerichts zur Aburtheilung der durch die Presse undrn Versammlungen begangenen Verbrechen; über die Umgestaltung des Gerichtswegfens, gänzliche Trennung der Verwaltung von der Rechtspflege, Aufhebung dertrimonialgerichtsbarkeit, Einführung der Geschworenengerichte im Strafproceß undes mündlichen und öffentlichen Verfahrens im Civilproceß; über die Vertausch"^der bisherigen indirekten Wahlart bei den Wahlen von Eemeindevertretern mit ^direkten; über die rechtliche Stellung der Deutsch-Katholiken; über die Erweiterung-es Instituts der Communalgarde und über einige Abänderungen des Militairg^setzcs, insbesondere die Aushebung des Instituts der Stellvertretung; endlich über vErhebung einer Einkommensteuer sowie die Beschaffung einer Anleihe. Der Gesetzentwurf über die Presse erregte bei seinem Erscheinen abermals einen hess*§.^Sturm bei der Demokratie und ward selbst von der gemäßigt liberalen *

wehren Punkten stark angegriffen. Namentlich waren es die Bestimmungen rv 'gen der Verantwortlichkeit für Prcßvergehen, welche den größten Anstoß erregt ,