Die kirchlich-religiöse Bewegung der Gegenwart.
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bet und nut der er sich eins fühlt, wenn er auch die Lehrsätze dieser Vergangenheitnicht mehr bekennen, die Anordnungen dieser Kirche nicht mehr streng beobachtenkann. Ja er tragt ohne Murren und ohne Widerspruch den Vorwurf der Schwächeund der Inkonsequenz, wenn er seiner eigenen Überzeugung die schwersten Opferauferlegt, um nur diese Gemeinschaft nicht aufgeben zu dürfen. Denn seine Mis-sion ist eine Botschaft des Friedens.
Kurz nachdem die Versammlungen der Protestantischen Freunde durch die Re-gierungen untersagt worden waren, im Sommer 1845, war Uhlich zum Pfarrerder Katharinengemcinde in Magdeburg gewählt worden, nachdem er seit 1827 alsPastor zu Pömmeltc in der Provinz Sachsen sungirt hatte. Dieben seiner amtlichenWirksamkeit hielt er allwöchentliche Abendvortra'ge religiöser Natur. Sie wurdenpolizeilich verboten und vom Consistorium zum Gegenstände einer strengen Unter-suchung gemacht. Zugleich wurde sein liturgisches Verfahren beim Gottesdienst, beider Taufe, der Konfirmation und dem Begrabniß als ungesetzlich bezeichnet, und dieErklärung von ihm gefedert, ob er zur kirchlichen Ordnung gemäß dem Erlaß vom19. April 1829 zurückkehren wolle. Uhlich versuchte nicht nur seine Rechtfertigungvor dem Consistorium, sondern wandte sich auch sofort an den König. Wir suchenin diesen beiden Briesen vergebens nach dem Ausdruck des stolzen Selbstbewußtseins,das seines Rechts und seines endlichen Siegs gewiß ist. Aber wir dürfen ihn umdie Demuth beneiden, mit der er es über sich gewinnt, nur um Schonung undGeduld zu bitten, wo eS ihm wol anstünde, sich auf sei» gutes Recht zu berufen;mit der er nur bittet, der Überzeugung treu bleiben zu dürfen, wie er sie einmalaus den heiligen Schriften des Christenthums gewonnen, und seiner geistlichen Wirk-samkeit, wie sie so sichtbar dem religiösen Bedürfniß seiner Gemeinde entspricht. DieAntwort des Königs vom 50. April 1847 erklärte, daß es Uhlich freistehe, ein Dienerseiner Lehre zu bleiben, wenn er sich mit den Lehren der evangelischen Kirche nicht zuvertragen vermöge, daß er aber nicht Lehrer dieser Kirche selbst bleiben könne, welcheein anderes Bekenntniß als das scinige habe, das sie nicht aufzugeben gedenke undbei dem sie zu schützen des Königs Pflicht sei. Es sei ihm überlassen, sich entweder,„Wie die Menge der rationalistische» Geistlichen", den Ordnungen der Kirche zu fü-gen, oder, nach Maßgabe des Patents vom 50. März, aus derselben zu schei-den. Ähnlich lauteten die Antworten des Ministers Eichhorn und des Consistoriums.Vergebens war eine abermalige Denkschrift Uhlich's, eine eindringliche Erklärungseines KirchcmollcgiumS, eine Petition des Magistrale von Magdeburg als Kirchen-Patrons, ein energischer Protest von 800 angesehenen Mitgliedern der Gemeinde.
20. Sept. 1847 wurde die SuSpension Uhlich's durch das Consistorium derProvinz Sachsen verfügt. Am 29. Nov. erfolgte daher die Austrittscrklärung deSgrößten Theils der Kalharincngememde anS der Landeskirche und der Zusammentrittderselben zu einer Freien evangelischen Gemeinde. Die Hauptgrundsätze für dieBildung derselben sind folgende: „Wir können unS mit den Maßnahmen des gegen-wärtigen Kirchcnrcgiments nicht mehr einverstanden erklären und scheiden darum an-der SlaatSkirche unsers Landes aus. Wir bleiben, waS wir sind und waren: evan-gclische Christe». Wir sondern uns von keiner christlichen Gemeinschaft ab; wir wah-ren nur, wie es unsere Pflicht ist, unsere evangelische Freiheit. Wir erkennen, wiebisher, die Bibel für die Urkunde des Christenthum-, Redliche Forschung findetund versteht den Geist des Evangeliums. Unser Bekenntniß lautet: Ich glaube anGott und sein ewiges Reich, wie es JesuS Christus in die Welt geführt hak. Un-:"« Gottesvcrehrung bleibt bei Freiheit und Mannichfaltigkeit der Form die bisherige.^"«Verfassung ruht auf den Grundsätzen der Freiheit und der Liebe. Alle Ge.walt ii, Angelegenheiten der Gemeinde ruht in der gesammlcn Gemeinde. DieGemeinde nennt sich «christlich« Gemeinde»."
Unterm 5. Ja», erfolgte die Genehmigung dieser Gemeinde alS „geduldete Re-OgioiiSgcsellschafx" auf Grund des PalentS vom 30. März 1847 mit dem Rechtei"r freien Ausübung ihre- PrivalgotteSdiensteS. Sie ist dir auf den beuligcn Tag