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Achter Band.
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Das Königreich Dänemark. 511

Things vertagt werden, bis der ganze Reichstag wieder versammelt werden kann.Dies soll innerhalb zweier Monate nach der Auflösung geschehen. Der König istberechtigt, dem Reichstage Gesetzvorschläge und andere Beschlüsse vorzulegen. DieZustimmung des Königs ist erfoderlich, um einem Reichstagsbcschlusse Gesetzeskraftzu, verleihen. Der König befiehlt die Bekanntmachung des Gesetzes und tragt Sorgefür dessen Ausführung. In besonders dringlichen Fällen kann der König, wennder Reichstag nicht versammelt ist, provisorische Gesetze erlassen, die jedoch nicht ge-gen das Grundgesetz streiten dürfen und stets deni folgenden Reichstage vorgelegtwerden müssen. Der König kann begnadigen und Amnestie ertheilen; die Ministerkann er aber hinsichtlich der ihnen vom Reichsgerichte zuerkannten Strafen, nur mitEinwilligung des Volksthing begnadigen. Der König ertheilt, theils unmittelbar,theils durch die betreffenden Regierungsbehörden, solche Bewilligungen und Ausnah-men von den jetzt geltenden Gesehen, die nach den bisher geltenden Regeln üblichgewesen sind. Der König hat das Münzrecht, jedoch nach den Bestimmungen desGesetzes.

Der Reichstag besteht aus dem Volksthing und dem Landesthing. Das Wahl-recht zum Volksthing besitzt jeder unbescholtene Mann, der das Jndigenat besitztund das fünfundzwanzigste Jahr erreicht hat. Ausgenommen hiervon ist: Der,welcher keinen eigenen Hausstand hat oder in einem privaten Dienstverhältniß steht,welcher Unterstützung vom Armenwesen genießt oder genossen hat u. s. w., welchernicht dispositionsfähig über sein Vermögen ist, welcher nicht wenigstens ein Jahrlang festen Wohnsitz in dem Wahlkreise oder der Stadt gehabt, wo er während derZeit der Wahl sich aufhält. Wählbar zum Volksthing ist, mit den eben benanntenAusnahmen, jeder unbescholtene Mann, der das Jndigenat besitzt und sein dreißigstesJahr erreicht hat. Die Anzahl der Mitglieder des Vvlksthing soll ungefähr in demVerhältniß von 1 auf 14000 Einwohner stehen. Die Wahlen finden in Wahlkrei-sen statt, deren Umfang durch das Wahlgesetz bestimmt wird. Jeder Wahlkreiswählt Einen unter Denen, die sich zur Wahl gestellt haben. Die Mitglieder desVolkSthing werden auf drei Jahre gewählt. Sie erhalten Diäten. Wahlrecht zumLandcSthing hat Jeder, welcher die Bedingungen dcS Wahlrechts zum VolkSthingbesitzt. Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte Männer nach den Bestimmun-gen des Wahlgesetzes. Wählbar zum LandcSthing ist jeder unbescholtene, wenigstens40 Jahr alte Mann, welcher das Jndigenat besitzt, über dessen Vermögen nichtSchuldklage entstanden oder ein Coneurs verhängt ist, und der in dem letzten Jahreentweder dem Staate oder der Commune direkte Abgaben von 200 ReichSbanklha-lern entrichtet hat oder beweist, daß er eine jährliche reine Einnahme von 1200Reichsbankthalern genießt. In den Wahlkreisen, wo die Zahl der Wählbaren nachdieser Regel nicht daS Verhältniß zu der Bevölkerung erreicht, welches das Wahl-gesetz bestimmt, wird die Zahl der Wählbaren durch die am höchsten Besteuertendes Wahlkreises vermehrt, bis da« Verhältniß erreicht ist. Die Wahlen zu demLandcSthing werden in größer« Wahlkreisen vorgenommen, welche durch das Wahl-gcsctz bestimmt werden. Die Wahlmänner eines solchen größer« Kreise« treten zu-> sammen und stimmen für so Viele, als in dem Wahlkreise gewählt werden sollen.

, Zur Gültigkeit der Wahl ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen nothwen-

dig. Die Zahl der Mitglieder des LandcSthing muß stet- ungefähr die Hälfte derZahl der Mitglieder des Volk-thing betragen. Die Mitglieder des Landesthingwerden auf acht Jahre gewählt. Die Hälfte scheidet im vierten Jahre aus. DieMitglieder des Landesthing erhalten dieselben Diäten wie die Mitglieder de- Volks-Wenn ein neues Communalgesetz erlassen sein wird, können dir Wahlenj . ba« LandcSthing durch Gesetz auf die größer« kommunalen (Amts- oder Provin-Räth« übergehen.

. jährliche Reichstag tritt ordnungsmäßig am ersten Montage dk« Ono-

iujammen, wenn der König ihn nicht eher zusammenruft. Der Regierung-sitz>1t auch der Versammlungsort deS Reichstag«. In außergewöhnlichen Fällen kann