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Das Königreich Dänemark.
der König ihn auch nach einem andern Orte des Reichs zusammenrufen. DerReichstag ist unverlehbar. Wer die Sicherheit und Freiheit desselben antastet, wereinen dahin zielenden Befehl ausstellt oder diesem gehorcht, macht sich des Hochver-raths schuldig. Jedes der Things ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und für seinenTheil anzunehmen. Jedes der Things kann Adressen an den König einreichen. Je-des der Things kann zur Untersuchung allgemein wichtiger Gegenstände Commissio-nen aus seinen Mitgliedern niedersetzen. Diese sind berechtigt, sowol von öffentlichenBehörden wie von privaten Bürgern die Mittheilung mündlicher oder schriftlicherAufklärungen zu verlangen. Keine Steuer kann anders auferlegt, verändert oderaufgehoben, auch keine Mannschaft ausgeschrieben, keine Staatsanleihe gemacht undkeine dem Staat gehörende Domäne veräußert werden, als durch ein vorhergehendesGesetz- Auf jedem ordentlichen Reichstage, gleich nachdem er zusammengetreten,werden Vorlagen zu einem Finanzgesetz für das folgende Finanzjahr vorgelegt, welcheeine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Staats enthalten. Die Fi-nanzvorlage wird erst im Volksthing verhandelt. Keine Steuer darf erhoben wer-den, bevor das Finanzgesetz bewilligt ist. Keine Ausgabe darf gemacht werden, dienicht in demselben ihre Rechtfertigung hat. Jedes Thing erwählt zwei besoldete Re-visoren. Diese gehen die jährliche» Staatsrechnungen durch, und geben darauf Acht,daß sämmtliche Einnahmen des Staats darin aufgeführt worden sind, und daß keineAusgaben außerhalb dcS Finanzgesetzes stattgefunden haben. Sie können verlangen,daß alle nothwendigen Aufklärungen und Aktenstücke ihnen mitgetheilt werden. Derjährliche Staatsrcchenschaftsbericht sammt den Bemerkungen der Revisoren wird danndem Reichstage mitgetheilt, der mit Bezug darauf seinen Beschluß faßt. KeinAusländer kann in der Folge das Jndigcnat erhalten, außer durch ein Gesetz. KeinGesetzentwurf erlangt verbindliche Kraft, bevor er nicht drei mal von dem Thingverhandelt worden ist. Wird ein Gesetzentwurf von einem der Things verworfen, sokann er von demselben Thing auf derselben Versammlung nicht mehr vorgenommenwerden. Wird ein Gesetzentwurf von dem einen Thing angenommen, so wird er inder Form, wie er angenommen worden, dem andern Thing vorgelegt; wird er hierverändert, so geht er an das erste Thing zurück; werden hier wieder Änderungenvorgenommen, so geht der Vorschlag aufs neue an das andere Thing. Wird auchdann keine Zustimmung erlangt, so soll, wen» einer der Things es verlangt, jedesThing für sich eine gleiche Anzahl von Mitgliedern wählen, um als Ausschuß zu-sammenzutreten, welcher dann sein Gutachten über die nicht vereinbarten Punkte ab-gibt. Mit Berücksichtigung deS Gutachtens des Ausschusses findet dann die endlicheErledigung der Sache auf jedem Thing für sich statt.
Jedes der Things entscheidet selbst über die Gültigkeit^der Wahl seiner Mit-glieder. Die Reichstagsabgeordneten sind nur durch ihre Überzeugung und nichtdurch Vorschrift ihrer Wähler gebunden. Beamte, welche als Reichstag-abgeordnetegewählt sind, bedürfen der Zustimmung der Regierung nicht, um die Wahl anneh-men zu können. Kein Reichstag-abgeordneter kann während der Versammlung desReichstag« ohne Zustimmung dcS Thing«, wozu er gehört, Schulden halber seinerFreiheit beraubt oder gefänglich eingezogen, noch zur gerichtlichen Verantwortung S*zogen werden, mit Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. Für seine Äuße-rungen auf dem Reichstage kann keine- der Mitglieder ohne Einwilligung desThings zur Verantwortung außerhalb desselben gezogen werden. Durch Gesetz 'stnoch näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein Abgeordneter, welcher zumit Gehalt verbundenen Staatsamte befördert wird, einer Neuwahlwerfen hat. Die Minister haben in Folge ihres Amtes Zutritt z»>m Reichstag,und find berechtigt, während der Verhandlungen da- Wort zu vcrlM'gen, so oft stwollen, doch unter Befolgung der Geschäftsordnung. Ein Stimnirecht üben sie nuraus, wenn sir zugleich Reichstagsabgeordnetc sind. Jede« Thing wählt selbst semeVorsitzenden. Keine« der Things kann einen Beschluß fasse", wenn nicht wenig, edie Hälfte seiner Mitglieder zur Stelle sind und an der Abstimmung Theil nehme».