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Achter Band.
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Lübeck. 623

gehende Verordnung ward ungesäumt bekannt gemacht und in Lübeck zum Gesetzerhoben. Die Proclamationcn des Ncichsverwesers sowie dessen Erlasse durch dasNeichsministerium erhielten Geltung in Lübeck. Die Stadt hatte so gut wie andereStaaten ihren Vertreter in der Paulskirche. Die vom Erzherzog-Reichsverweserausgeschriebenen Umlagen wurden sofort den Lübeckern notificirt. Selbst die Be-kanntmachung wegen Einführung der deutschen Kriegsflagge fand «»verweilt ihrenWeg in die Verordnungen und Bekanntmachungen des lübecker Senats, was zwarnicht gefährlich war, wol aber unter den zahlreichen Seeleuten ein bedenkliches Kopf-schütteln hervorrief. Denn Viele, wo nicht Alle von diesen meinten, die Herren inder Paulskirche hätten da etwas beschlossen und der Erzherzog-Reichsverweser habeda etwas sanctionnirt, was sich ohne weiteres nicht werde durchführen lassen. AusAllem ging also hervor, daß lübeckischerseits gewiß dem Zustandekommen einer deut-schen Einheit nichts im Wege stand. Um so weniger aber wollte man im eigenenSchoose zufällig entstandene Meinungsverschiedenheiten sich bis zu politischer Zwie-tracht, zu offenem Hader ausbilden lassen.

Es ward nun, während der Kampf in der Presse mit immer mehr steigenderHeftigkeit über allgemeine und ständische Wahlen entbrannte und jeder Tag fast neueBorschläge verbunden mit neuen Federungen brachte, eine Commission niedergesetzt,welche zu begutachten hatte, wie weit die durch die neue Verfassungsurkunde vonden Wahlen ausgeschlossenen Bürger und Einwohner ferner zu denselben zugelassenwerden sollten. Diese Commission begann ihre Arbeiten am 9. Aug. 1848 undlegte ihren Bericht am 29. Aug. vor. Ihre Vorschläge, die im Allgemeinen dieständischen Wahlen beizuhalten riechen, und nur für die bisher ausgeschlossenen Bür-ger und Einwohner eine neue Classe oder einen neuen Stand zu bilden beantragten,außerdem aber eine Menge Paragraphen der Verfassung abgeändert wissen wollten,gefielen keiner Partei, steigerten dagegen die Gereiztheit der Gemüther und verur-sachten, daß die Presse noch lauter wie bisher sich des Gegenstandes bemächtigte.

Beruhigender und die Ansichten wenigstens einigermaßen abklärend wirkte einan den Bürgerausschuß gebrachter Antrag des Senats, welcher sich für sofortigeEinführung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts aussprach und die Gründedafür angab. Dieser Antrag mußte nur erfreuliche Wirkungen haben, denn erzeigte, daß der Senat von dem heftigen Gezänk sich nicht beirren ließ, daß er überden Parteien stand, und daß er, die Zeit richtig beurtheilend, gern die Hand zueinem Fortschritt bot, der allein Versöhnung und Ruhe schaffen konnte. Nie hatte" sich zweckmäßigen Reformen abgeneigt erwiesen; daß er aber in einer so hoch-wichtigen Angelegenheit, wie es die hier vorliegende Frage war, die Initiative er-flriff und die Einführung eines Princips empfahl, dessen Heilsamkcit, ja Haltbar-keit selbst hundertfach angezweifelt ward, konnte ihm nur zur Ehre gereichen. DerBurgerausschuß fand diesen Senaksantrag nicht geeignet zur Vorlage für die Bür-gerschaft, was denn zur Folge hatte, daß ihn nunmehr der Senat an die Bürger-schaft brachte.

Es lagen demnach zwei Anträge zur Berathung und Entscheidung vor, einer,welcher die ständischen Wahlen beizubehalten rieth und nur eine Erweiterung und^"selben vorschlug, und der andere, welcher die gänzliche Beseitigung» - <Uiö Ständen für zweckmäßig erachtete und für Einfübrung des

augemelnen und freien Wahlrechts sich erklärte. Ein Endbeschluß über diese An-trage, welcher dann auch eine Revision der Verfassung involvirte, sollte am 9. Oct.1848 von der Bürgerschaft gefaßt werden.

.. ^ haben schon angedeutet und müssen jetzt abermals darauf hinweisen, daß

Eintheilung der Wähler in Stände eine fast nothwendige Folge alter Traditio-nach welchen das ganze lübeckische Commun- und Staat-wesen Halt undDies- seinem Corporationslebcn gezogen hatte und gewissermaßen noch zog.überlebe^sniher Zeit herkommenden Institute hatten sich ohne Zweifel längstAllein man war daran gewohnt; man bswegte sich bei aller Beengung, die