710 Das Angloindische Reich.
unkundig der europäischen Hülfsquellen ihres Feindes,- nicht selten muthwilligerweiseBeleidigungen auf Beleidigungen häuften und selbst zum Kampfe herausfodercen. Diestehenden Heere Indiens sind aber, wie es alle Söldner waren, denen das Blutver-gießen zum Handwerk geworden, nach Krieg begierig. Der Krieg ist ihnen ein siche-res Mittel zur Bereicherung. Führer und Soldaten erhalten nicht blos höhere Löh- j
nung, sondern einen bedeutenden Antheil an dem Raube, Kriegsbeute genannt. I
Selbst die Mitglieder der Hansa, welche anfänglich der Kosten wegen herbe Klagenerhoben, zeigten und zeigen sich am Ende mit den Ergebnissen zufrieden. Hat manjetzt doch neue Stellen zu vergeben und kann mehr Verwandte und Schützlinge ver-sorgen! Dann wird den Unterworfenen unter Andern, zum Vortheil der Fabrikan-ten und Kaufherren, ein Handelsvertrag auferlegt, sie müssen den Erzeugnissen dcSSiegers unter günstigen Bedingungen den Zutritt gestatten. Der Handelsverkehrist aber, wie man weiß, der Leitstern des ganzen englischen Gemeinwesens.
Die neuere Constitution zur bessern Regierung des indischen Reichs, gemein-hin die Bill Pitt's genannt, beruht ihrem Wesen nach auf den frühern Vorschlägenvon North und von Dundas. Fox erregte deshalb einen großen Sturm, weil erdie Quelle der Reichthümer und Anstellungen, das Patronat, von der Compagnie :
ableiten und der Krone, d. h. dem Ministerium und dem Parlamente, zuführen !
wollte. Pitt's Gesehvorschlag wurde, bevor er ans Parlament ging, den Directoren ^
zur Begutachtung vorgelegt. Diese wünschten, es möchten dem neu errichteten in-dischen Ministerium, die Oberaufsichtsbehörde genannt, blos die Berichte über bür-gerliche und militärische Angelegenheiten vorgelegt werden: ihre Handelsgeschäfte willdie Hansa vollkommen unabhängig wie bisher betreiben. Auch möge das neue Mi-nisterium, ohne Auffoderung von Seiten des Hof?s der Directoren, keine Verord- .
nungen in selbständiger Weise erlassen können. Im Gegentheile würde die aus-übende Macht der Compagnie vernichtet oder ein unheilvoller Kampf zwischen zweiselbständigen Gewalten hervorgerufen werden. Aus demselben Grunde sollte auch der j
Hansa allein die Zurückberufung ihrer Diener gestattet sein. Wolle das Ministerium ^
Befehle über Krieg und Frieden oder andere wichtige Angelegenheiten nach Indien !
gelangen lassen, so möchten sie wenigstens einem geheimen Ausschuß des Directorial-hofs übergeben und durch dessen Vermittelung abgeschickt werden. Die Selbständig-keit verschiedener Staatsgewalten,, welche zusammenwirke» sollen, führe nur, wirbekannt, zum Unheile und zur Verwirrung. Aus demselben Grunde möge auch dervon der Krone ernannte Oberbefehlshaber des königlichen Heeres in Indien der Ci-vilverwaltung untergeordnet sein. Überdies fand der Hof der Compagnie, daß dienene Constitution der Oberrcgierung von Bengalen eine zu große Macht über diePräsidentschaften zu Madras und Bombay einräume; diese würden zu bloßen Fac-toreien Herabsinken. Die Controle Bcngalens müsse blos auf Krieg und Friedenbeschränkt bleiben. Dieses Gutachten der Compagnie war die Richtschnur des Mi-nisteriums. Das indische Grundgesetz wurde nur mit diesen Abänderungen demParlamente vorgelegt und ohne weitere Modifikationen von beide» Häusern ange-nommen (13. Aug. 1784).
Die unabhängige Stellung der Compagnie, der Staat im Staate ist hiermit ^
aufgehoben. Der Hof der Directoren ist jetzt blos eine untergeordnete Behörde zur :
Ausführung der Beschlüsse des Vorsitzenden in der Oberaufsichtsbehörde, mit andernWorten des Ministers für die indischen Angelegenheiten, insoweit sie nämlich diebürgerlichen und militärischen Verhältnisse des angloindischcn Reichs und das Budgetbetreffen. Alle hierauf bezüglichen Anordnungen werden ihm vorgelegt; ihm stehfrei, sie „ach Belieben zu ändern oder ganz zu verwerfen. Der Minister kann, so- ,bald es ihm beliebt, in Indien ein Heer sammeln; diesen oder jenen Lehnsfurstenseines Landes entsetzen und die dem angloindische» Reiche benachbarten Staaten nnKrieg überziehen lassen. So ward der Hecreszug gegen Afghanistan, nach s-mereigenen Erklärung, v°a> Sir John Hobhouse, dem zur Zeit Vorsitzenden im Conlroamke, unmittelbar anbefohlen: und hiermit habe er blos nach seinem Befugnisse S