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Achter Band.
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Das Angsoindische Reich. 711

handelt. Die Mitglieder dieses indischen Ministeriums (mit dem Vorsitzenden sindeS vier) nehmen überdies von allen andern Briefschaften und Rechnungen der Com-pagnie Einsicht; sie erhalten wenigstens innerhalb acht Tage Mittheilung von denBeschlüssen des Hofs der Direkteren und der Eigenthümer. In dringenden Fällenkann das Ministerium seine Befehle unmittelbar nach Indien abgehen lassen; sieWerden dann blos drei Mitgliedern des Direktoriums zur Einsicht vorgelegt, vonnun an der geheime Ausschuß genannt. Dieser Ausschuß, welcher jetzt zum erstenmale eingerichtet ward, sendet später die hierauf ertheilten Antworten der indischenBehörden, vermittelst des Hofs der Direktoren, an das Ministerium. Nur diesesdarf sie eröffnen, und ist zu keinerlei Mittheilungen ihres Inhalts an die Behördedes Indischen Hauses verpflichtet. Diese letztere Behörde aber zerfällt in fünf Zweige;die staatliche, geheime, militärische, finanzielle und Handelsabtheilung. Eine ähnlicheSonderung der Geschäfte findet sich von nun in jeder indischen Präsidentschaft. DieVersammlung der Eigenthümer verhielt sich früher zu dem Hofe der Direktorengleichwie das souveräne Volk zu seinem Negierungsausschusse: die Aktionäre vergabendie höher» und niedern Stellen; sie genehmigten oder verwarfen die Beschlüsse derDirektoren. Dies Alles war jetzt zu Ende. Von nun an kann ein von dem Mi-nisterium genehmigter Beschluß der Direktoren nicht mehr aufgehoben werden. DerStatthalter von Bengalen hat eine Art Oberleitung über di'e andern Präsidentschaf-ten; er kann sogar die Präsidenten von Madras und Bombay des Amtes entsetzen.Der Eroberung neuer Länder soll man sich fortan durchaus enthalten; nur zur Ab-wehr feindlicher Angriffe dürfen die Waffen ergriffen werden. Der Oberstatthalterund die Präsidenten der andern Regierungen müssen zwar alle Angelegenheiten vorihre Räthe bringen, sie sind aber nach einem neuern Gesetze (1786) an deren Be-schlüsse nicht gebunden. Der Feldzeugmeister Indiens war ursprünglich das zweiteMitglied der blos aus drei Rathsherren bestehenden Regierung von Bengalen. Spa-ter (1786) wurde dies dem freien Ermessen der Compagnie anheimgestellt: sie könnedem Feldzcugmeistcr eine solche Stellung übertragen oder auch das Amt des Ober-befehlshabers mit dem des Oberstatthalters vereinigen. Zu diesen beiden Stellen,dann zu den Präsidenten und Nathsherrc» ernennt der König; alle andern Anstel-lungen und Beförderungen werden vom Hofe der Direkteren aus den Mitgliederndes indischen Dienstes vorgenommen. Die Beförderungen geschehen nach den her-kömmlichen Normen; finden Ausnahmen statt, so sollen die Gründe schriftlich dar-gelegt werden. Ein Verzeichnis! aller bürgerlichen und militärischen Beamten derCompagnie mit Angabe der Dienstjahre und Besoldungen muß jährlich dem Parla-mente vorgelegt werden. Um alle Bestechungen unter dieser oder jener Form zubeseitigen, ward verordnet: Jeder aus Indien zurückkehrende Beamte solle sein Ver-mögen angeben und diese Angabe mit einem Eide bekräftigen. Wird bei der Unter-suchung, welche den Behörden freisteht, eine Fälschung entdeckt, so ist das ganze Be-sihthum verloren. Auf die Anzeige eines Betrugs wurde eine große Belohnunggesetzt. Diese Einrichtung, die wichtigste der ganzen neuern Konstitution, die wich-tigste für die Bevölkerung Hindostans erregte bei den gierigen Beamten und Stel-lenjägern großes Missallen; nicht weniger misfiel sie der Aristokratie, welche ihrenachgeborenen Söhne zur Erwerbung großer Reichthümer nach Indien sandte. Kaumward die Sache kund, so beeilten sich Ministerium und Compagnie die Anordnungzurückzunehmen (1786). Eine eigene Behörde ward dafür zur Bestrafung der Ver-brechen und Vergehen der indischen Beamten eingesetzt, die fortan aus einer bestimm-ten Anzahl Richter, aus vier Pairs und sechs Mitgliedern des Hauses der Gemeinenbestand. Dieser Gerichtshof kann Zeugen vorladen und sie vor den betreffenden Be-hörde» in Indien vornehme» lasse»; ihre Aussagen haben dann gleichen Werth alswenn sie per einem englischen Gerichte geschehen wären. Auch ist die Compagnieverbunden, alle auf irgend einen Rechtfall bezüglichen Berichte und Schreiben, so-bald er es wünscht, diesem Gerichtshöfe vorzulegen.

Der Einfluß der Regierung war unter dem Grundgesetz Pitt's nicht gerin-